Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 27.10.2022; Aktenzeichen I ZB 31/22)

KG Berlin (Entscheidung vom 24.02.2022; Aktenzeichen 12 Sch 6/21)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands im Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

I. Das Kammergericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung eines Schiedsspruchs, mit dem ihre Schiedsklage abgewiesen und sie verurteilt worden ist, der Antragsgegnerin 352.493,78 € an Kosten des Schiedsverfahrens zu erstatten, für unbegründet erachtet. Auf Antrag der Antragsgegnerin hat es den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt.

Rz. 2

Der Senat hat bei der Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands im Rechtsbeschwerdeverfahren allein den Wert der Hauptsache des Schiedsverfahrens von 4.420.112,95 € berücksichtigt, nicht aber den Wert des für vollstreckbar erklärten Kostenerstattungsanspruchs. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin.

Rz. 3

II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Rz. 4

1. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Rz. 5

a) Sind außer dem Hauptanspruch auch Kosten als Nebenforderung betroffen, bestimmt § 43 Abs. 1 GKG als Ausnahme von diesem Grundsatz, dass der Wert der Kosten nicht berücksichtigt wird. Kosten sind als Nebenforderung betroffen, wenn das Bestehen der Kostenforderung vom Bestehen einer Hauptforderung abhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 [juris Rn. 5] mwN). Der Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits, insbesondere ihrer eigenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten, hängt vom Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache ab (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Kosten des Rechtsstreits sind bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist, und zwar unabhängig davon, ob sie im Kostenfestsetzungsverfahren oder aufgrund eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend gemacht werden können (vgl. BGH, NJW 2007, 3289 [juris Rn. 6 f.] mwN).

Rz. 6

b) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG werden in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, zusammengerechnet. Betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand, ist nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Bei dem Begriff des Gegenstands handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist. Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11, juris Rn. 6 mwN).

Rz. 7

2. Nach diesen Grundsätzen erhöht der vom Schiedsgericht zugesprochene Kostenerstattungsanspruch den Gegenstandswert nicht.

Rz. 8

a) Der Wert des Vollstreckbarerklärungsantrags und der Wert des Aufhebungsantrags, die beide im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallen sind, werden nicht zusammengerechnet, weil es sich in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG um denselben Gegenstand handelt. Beide Anträge haben sich auf den gesamten Schiedsspruch bezogen. Auch die Abweisung der Schiedsklage in der Hauptsache kann für vollstreckbar erklärt werden, denn die Vollstreckbarerklärung dient auch dazu, den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 78/05, SchiedsVZ 2006, 278 [juris Rn. 9 bis 12]). Zwischen den beiden Anträgen besteht wirtschaftliche Identität, weil dem einen Antrag nur stattgegeben werden kann, soweit der andere zurückgewiesen wird.

Rz. 9

b) Richtet sich der Vollstreckbarerklärungs- oder Aufhebungsantrag - wie im Streitfall - gegen den Schiedsspruch in der Hauptsache und gegen den vom Schiedsgericht zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch, handelt es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 GKG um eine Nebenforderung (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn. 16.147; Seggewiße in Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., Rn. 2.4477). Hieran ändert nichts, dass der Aufhebungsantrag kein Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch darstellt, sondern einen Rechtsbehelf in einem eigenständigen Verfahren (vgl. die Überschrift des 7. Abschnitts des 10. Buchs der ZPO; ebenso MünchKomm.ZPO/Münch, 6. Aufl., § 1059 Rn. 1 mwN). Mit Blick auf die grundsätzliche Gleichstellung von Schiedsverfahren und staatlichem Gerichtsverfahren (vgl. § 1055 ZPO) erscheint es geboten, auch die Kosten des Schiedsverfahrens bei der Wertfestsetzung im Vollstreckbarerklärungs- oder Aufhebungsverfahren als Kosten des Rechtsstreits anzusehen.

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Fundstellen

Dokument-Index HI15636608

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