Leitsatz (amtlich)
Für die gesetzliche Vermutung der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss der Anfechtungsgegner nicht wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können.
Normenkette
InsO § 133 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Entscheidung vom 07.03.2022; Aktenzeichen 11 U 62/21) |
LG Hamburg (Entscheidung vom 29.01.2021; Aktenzeichen 325 O 330/19) |
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 7. März 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 23.106,17 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Rz. 2
Mit Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28) hat der Senat ausgesprochen, dass die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht allein darauf gestützt werden kann, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig war. Für den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes, für den § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht gilt, muss hinzukommen, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können. Entsprechendes gilt für den Vollbeweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 30 ff). Der Nachweis der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wird allerdings durch die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO erleichtert. Die Voraussetzungen des Vermutungstatbestands sind von der Neuausrichtung der Rechtsprechung des Senats nicht betroffen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 49 ff). Für das Eingreifen der gesetzlichen Vermutung der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz muss der Anfechtungsgegner demnach nicht wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können.
Rz. 3
Dies könnte das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft anders beurteilt haben. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil das Berufungsgericht schon die Kenntnis der Beklagten von der drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verneint hat. Diese Beurteilung übersieht zwar möglicherweise, dass es auf die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht angekommen sein könnte (§ 133 Abs. 3 Satz 1 InsO nF), hält den Angriffen der Nichtzulassungsbeschwerde aber stand. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob das Berufungsgericht in zulassungsrelevanter Weise einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners verneint hat. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Schoppmeyer |
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Lohmann |
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Schultz |
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Selbmann |
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Harms |
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Fundstellen
Haufe-Index 15636673 |
BB 2023, 2004 |
BB 2023, 706 |
NJW 2023, 9 |
WM 2023, 573 |
ZIP 2023, 769 |
DZWir 2023, 326 |
JZ 2023, 283 |
NZI 2023, 7 |
InsbürO 2023, 288 |
InsbürO 2024, 50 |
NJW-Spezial 2023, 309 |
GmbH-Stpr 2023, 253 |
ZRI 2023, 301 |