Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OLG (Beschluss vom 29.03.1985)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 29. März 1985, berichtigt durch Beschluß vom 17. Mai 1985, aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien haben am 8. März 1962 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 4. Mai 1981 zugestellt worden.

Während der Ehezeit (1. März 1962 bis 30. April 1981, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) und Versorgungsanwartschaften der betrieblichen Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben, der Ehemann Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (LVA, weitere Beteiligte zu 2) und eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung gegenüber dem Land Schleswig-Holstein (weiterer Beteiligter zu 3).

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 213,85 DM begründet hat. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für sie begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 306,94 DM bezogen auf den 30. April 1981, erhöht. Dagegen richtet sich die – zugelassene – weitere Beschwerde des Ehemannes.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist wegen der neuen Beschwer des Ehemannes zulässig. Es hat nicht den erstrebten Erfolg, führt jedoch wegen der am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Änderungen des Angestelltenversicherungsgesetzes zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache.

1. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts entspricht der zur Zeit ihres Ergehens bestehenden Rechtslage.

Das Oberlandesgericht ist bei dem Ausgleich der VBL-Anrechte der Ehefrau der Senatsentscheidung BGHZ 84, 158 und bei dem Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung den Grundsätzen zur Ruhensberechnung nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG gefolgt, die der Senat in dem Beschluß vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 – FamRZ 1983, 358) entwickelt hat. Gleichwohl hat es die weitere Beschwerde zugelassen, weil es die Methode der Ruhensberechnung gemäß dem genannten Beschluß vom 1. Dezember 1982 für weiterhin umstritten gehalten und gemeint hat, es könnten Gründe für eine abweichende Rechenart (Hoppenz FamRZ 1983, 466) sprechen.

Die weitere Beschwerde bittet um Überprüfung der Senatsrechtsprechung zum Ausgleich der VBL-Anwartschaften und zur Methode der Ruhensberechnung. Sie zeigt jedoch keine Gesichtspunkte auf, die geeignet wären, die Rechtsprechung zu beiden Punkten in Frage zu stellen. Auch die Erwägungen des Oberlandesgerichts veranlassen den Senat nicht, die Grundsätze zur Ruhensberechnung aus dem Beschluß vom 1. Dezember 1982 zu ändern, an denen er trotz der daran geübten Kritik festgehalten hat (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 – IVb ZB 794/81 – FamRZ 1983, 1005; ständige Rechtsprechung) und die in der Praxis auch der Versorgungsträger nunmehr allgemein befolgt wird.

Auf die von der weiteren Beschwerde zur Überprüfung gestellten Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 1984 (IVb ZB 49/83 – FamRZ 1984, 565) kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an. Weil der Ehemann erst nach dem 31. Dezember 1965, nämlich im Jahre 1969, in das Beamtenverhältnis übernommen worden ist, galt für ihn von Anfang an nicht die frühere Rentenanrechnung nach § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F., sondern die Ruhensregelung in § 55 BeamtVG.

In der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Mai 1985 ist der angefochtene Beschluß auch rechnerisch unbedenklich.

2. Gleichwohl kann die angefochtene Ausgleichsregelung nicht bestehen bleiben. Sie beruht auf Feststellungen, die das Oberlandesgericht u.a. auf eine Auskunft der BfA gestützt hat. Das dieser zugrundeliegende Recht ist jedoch inzwischen durch das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz – HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I 1450) mit Wirkung vom 1. Januar 1986 geändert worden. Nunmehr werden Müttern (ggf. auch Vätern), die nach dem 31. Dezember 1920 geboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 in den ersten zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes unter bestimmten Voraussetzungen als Versicherungszeiten angerechnet und bewertet. Die Neuregelung kann die Versorgungsanwartschaften der Ehefrau (Jahrgang 1939), die am 28. Juni 1965 ein Kind geboren hat, verbessert und damit den Ausgleichssaldo verringert haben. Sie ist bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, obwohl das Ehezeitende vor dem Inkrafttreten des HEZG liegt (Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 – IVb ZB 56/85 – zur Veröffentlichung bestimmt).

3. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend in der Sache zu entscheiden. Denn zur Prüfung, ob und inwieweit sich die Gesetzesänderung auf die Rentenanwartschaften der Ehefrau auswirkt (vgl. dazu Bergner NJW 1986, 217, 223), bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das veranlaßt die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

 

Unterschriften

Lohmann, Portmann, Blumenröhr, Krohn, Macke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1502474

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