Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 30.09.2011) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 30. September 2011, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- im Strafausspruch;
- soweit von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten, trotz des umfassenden Aufhebungsantrags ausweislich der Begründung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Rz. 2
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:
„Bedenken gegen den Strafausspruch bestehen aber, weil das Urteil nicht erkennen lässt, dass das Landgericht geprüft hat, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 64 StGB vorliegen. Aufgrund der Feststellungen des Landgerichts – Einweisung in eine Suchtklinik von 2008 bis 2009, regelmäßiger Cannabiskonsum seit Jahren, vermehrter Alkoholkonsum seit einem halben Jahr, nicht unerhebliche Alkoholisierung einen Tag vor der Tat und während der Tat, Geldbeschaffung für Alkohol als Motiv der Tat, Diebstahl von Alkohol am 21. September 2011 – hätte sich die Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB aufgedrängt. Dementsprechend fehlt auch eine Prüfung, ob gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abzusehen ist, weil deren Verhängung im Hinblick auf die gleichzeitig erfolgte Unterbringungsanordnung entbehrlich ist.
Wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Brunner/Dölling aaO [JGG, 12. Aufl.], § 5 Rdn. 2a) wäre auch eine (unterstellte) Beschränkung der Revision auf das Strafmaß unzulässig und ist auch der Strafausspruch aufzuheben.”
Rz. 3
Dem schließt sich der Senat an.
Unterschriften
Becker, von Lienen, Hubert, Schäfer, Menges
Fundstellen
Haufe-Index 2952683 |
StRR 2012, 270 |