Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Entscheidung vom 08.08.2023; Aktenzeichen 2 KLs 5227 Js 7430/23)

 

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Angeklagten A.     betrifft.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser verstorben.

Rz. 2

1. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit den Angeklagten betreffend gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 4 StR 75/22 Rn. 3; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 5 StR 13/20 Rn. 2 mwN).

Rz. 3

2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Die Kosten des Verfahrens fallen daher der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des - einschlägig vorbestraften - Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, denn dieser wird nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt, weil mit seinem Tode ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Der ergangene Schuldspruch, dessen hypothetischer Bestand für die Entscheidung über die notwendigen Auslagen maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 4 StR 17/23 Rn. 3; Beschluss vom 28. April 2021 - 4 StR 500/20 Rn. 5 mwN), hätte der rechtlichen Nachprüfung standgehalten.

Bartel     

Maatsch     

Scheuß

Momsen-Pflanz     

Marks     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16241396

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