Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes in Celle vom 11. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wurde am 21. Juli 1994 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim Amtsgericht und Landgericht G. zugelassen. Mit Verfügung vom 25. November 1997 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls.
Hiergegen hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Mit Beschluß vom 11. Mai 1998 hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat aber keinen Erfolg.
1. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung lagen die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung vor.
a) Es war kraft Gesetzes zu vermuten (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 2. Halbs. BRAO a.F.), daß sich die Antragstellerin in Vermögensverfall befindet, weil sie seit 26. Juni 1997 in dem beim Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 915 Abs. 1 ZPO) eingetragen war. Der Eintragung lag zugrunde die Zwangsvollstreckung der Dr. Ruth E. aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts K. vom 22. Oktober 1996 (466 B 8150/96) und dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts G. vom 21. März 1996 (24 C 337/95). Zu dem auf den 24. Juni 1997 anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Amtsgerichts G. (72 M 3246/97) war die Antragstellerin nicht erschienen, so daß Haftbefehl erging.
b) Durch den Vermögensverfall eines Rechtsanwalts werden regelmäßig die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Daß es sich bei der Antragstellerin ausnahmsweise anders verhielte, hat diese nicht dargetan. Zur Begründung ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat sie lediglich vorgetragen, daß sie „in der Regel” keine Gelder annehme, sondern Auszahlung direkt an die Mandanten verlange. Für den Fall, daß dies einmal nicht möglich sei, bestehe ein gesondert eingerichtetes Treuhandkonto. Alleiniger Kontoinhaber sei ihr Sozius. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, daß mit solchen Maßnahmen, die der Disposition des Rechtsanwalts unterliegen, eine Gefährdung der rechtsuchenden Bevölkerung nicht ausgeräumt werden kann.
2. Die Antragstellerin hat nichts dafür vorgetragen, daß die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung später zweifelsfrei weggefallen sind (vgl. BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Daß die Eintragung im Schuldnerverzeichnis nicht mehr bestehe, hat die Antragstellerin nicht behauptet. Der Hinweis, daß sie ihre Verbindlichkeiten zu einem großen Teil getilgt habe, genügt nicht. Die im Schriftsatz vom 29. Dezember 1997 angekündigte „sprunghafte weitere Verbesserung der finanziellen Situation bereits im Januar 1998” ist ausgeblieben. Denn nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 15. Januar 1998, S. 3) hat die Antragstellerin am 7. Januar 1998 die eidesstattliche Versicherung abgegeben (72 M 3246/97 AG G.). Bei dieser Sachlage sind die Interessen der Rechtsuchenden nach wie vor gefährdet.
Unterschriften
Geiß, Basdorf, Ganter, Terno, v. Hase, Kieserling, Körner
Fundstellen