Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 12.09.2003)

 

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. September 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Eine wechselseitige Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

 

Unterschriften

Harms, Häger, Raum, Brause, Schaal

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2558366

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