Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 12.09.2003) |
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. September 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Eine wechselseitige Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Unterschriften
Harms, Häger, Raum, Brause, Schaal
Fundstellen
Dokument-Index HI2558366 |
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