Entscheidungsstichwort (Thema)
Ohne wirksamen Antrag im Schlusstermin kann keine Versagung der Restschuldbefreiung erfolgen. Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren. Wirksamer Antrag. Schlusstermin. Versagung der Restschuldbefreiung. Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wirksame Rücknahme des Versagungsantrags
Leitsatz (redaktionell)
Ohne wirksamen Antrag im Schlusstermin kann keine Versagung der Restschuldbefreiung erfolgen. Ein zuvor gestellter Antrag stellt lediglich eine Ankündigung eines Antrags dar.
Normenkette
InsO § 5 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 27.09.2010; Aktenzeichen 85 T 239/10) |
AG Berlin-Spandau (Beschluss vom 25.05.2010; Aktenzeichen 38 IK 153/03) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird festgestellt, dass der Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 27. September 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 25. Mai 2010 wirkungslos sind.
Der Schuldnerin wird mit Wirkung vom 9. März 2010 Restschuldbefreiung erteilt.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Auf Antrag der Schuldnerin vom 13. November 2003 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und auf Restschuldbefreiung eröffnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. März 2004 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen und bestellte den weiteren Beteiligten zu 3 zum Treuhänder. Das Insolvenzverfahren dauert an. Am 16. Februar 2010 beantragten die weiteren Beteiligten zu 1 die Versagung der Restschuldbefreiung. Am 25. Februar 2010 teilte der weitere Beteiligte zu 2 mit, dass seiner Ansicht nach ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung vorliege. Mit Beschluss vom 10. März 2010 ordnete das Insolvenzgericht für die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Abtretungserklärung das schriftliche Verfahren an und setzte Frist bis 19. April 2010, binnen der der Restschuldbefreiung widersprochen werden könne. Die weiteren Beteiligten zu 1 beantragten die Versagung der Restschuldbefreiung.
Rz. 2
Mit Beschluss vom 25. Mai 2010 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 27. September 2010 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist den weiteren Beteiligten zu 1 und 2 nicht bekannt gemacht worden.
Rz. 3
Am 11. November 2010 haben die weiteren Beteiligten zu 1, am 19. November 2010 der weitere Beteiligte zu 2 gegenüber dem Insolvenzgericht den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgenommen. Am 8. November 2010 hat die Schuldnerin fristgerecht Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 an den Bundesgerichtshof haben die weiteren Beteiligten zu 1 ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgenommen.
Rz. 4
Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und Gewährung der beantragten Restschuldbefreiung, hilfsweise Feststellung, dass die Entscheidung der Vorinstanzen gegenstandslos sind, weiter hilfsweise Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 5
Die statthafte (§ 300 Abs. 3 Satz 2, §§ 6, 7 InsO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2, § 575 Abs. 1 und 2 InsO) ist begründet. Durch die wirksame Rücknahme des einzigen Versagungsantrages wurden die über ihn ergangenen Entscheidungen wirkungslos. Der Schuldnerin ist Restschuldbefreiung zu erteilen.
Rz. 6
1. Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung hatte das Insolvenzgericht trotz des noch laufenden Insolvenzverfahrens über den Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14).
Rz. 7
Da noch kein Schlusstermin abgehalten werden konnte, musste die Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und der Schuldnerin in einer Form durchgeführt werden, die dem Schlusstermin entspricht. Dies konnte in einer Gläubigerversammlung oder gemäß § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren erfolgen (BGH, aaO Rn. 28). Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 10. März 2010 das schriftliche Verfahren angeordnet und Frist bis zum 19. April 2010 gesetzt, bis zu dem der Restschuldbefreiung widersprochen werden konnte.
Rz. 8
2. Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann nur im Schlusstermin gestellt werden. Ein schon zuvor gestellter Antrag ist lediglich als Ankündigung eines Antrags zu werten (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 – IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 414). Dies gilt entsprechend für einen vorzeitig abgehaltenen, dem Schlusstermin entsprechenden Termin zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung.
Rz. 9
Ist gemäß § 5 Abs. 2 InsO für die Durchführung des Schlusstermins schriftliches Verfahren angeordnet worden, muss der Versagungsantrag dementsprechend im Rahmen dieses Verfahrens gestellt werden. Bereits zuvor gestellte Versagungsanträge sind auch hier lediglich als Ankündigung von Anträgen zu werten.
Rz. 10
Die weiteren Beteiligten zu 1 haben – nach früherer Ankündigung eines Antrags – im Rahmen des schriftlichen Verfahrens einen Antrag gestellt. Ob das Schreiben des weiteren Beteiligten zu 2 vom 25. Februar 2010 als Versagungsantrag ausgelegt werden könnte, erscheint bereits zweifelhaft. Mitgeteilt wurde lediglich, dass nach dortiger Ansicht ein Versagungsgrund vorliege. Die Versagung als solche wurde nicht beantragt. Jedenfalls wurde innerhalb des angeordneten schriftlichen Verfahrens kein Antrag gestellt. Das Schreiben der weiteren Beteiligten zu 2 konnte deshalb allenfalls als wirkungslose Ankündigung eines später nicht gestellten Antrags verstanden werden.
Rz. 11
3. Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 konnte bis zum Eintritt der Rechtskraft über die ergangenen Entscheidungen zurückgenommen werden. Die Zurücknahme war jedenfalls wirksam dadurch möglich, dass sie gegenüber dem Bundesgerichtshof erklärt wurde, bei dem zu dieser Zeit das Verfahren anhängig war (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 – IX ZB 269/09, ZInsO 2010, 1495 Rn. 4 f). Die weiteren Beteiligten zu 1 haben ihren Versagungsantrag gegenüber dem Bundesgerichtshof zurückgenommen. Einer anwaltlichen Vertretung bedurfte es hierbei nicht (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 5; für die Rücknahme der Klage in der Revisionsinstanz vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 – III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211 f; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 269 Rn. 12a).
Rz. 12
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Rücknahmeerklärungen der weiteren Beteiligten gegenüber dem Insolvenzgericht wirksam waren, bedarf keiner Entscheidung. Dasselbe gilt für die Frage, ob diese Erklärungen jedenfalls mit ihrer rechtzeitigen Vorlage an den Bundesgerichtshof wirksam geworden sind.
Rz. 13
4. Mit der wirksamen Rücknahme des einzigen Versagungsantrages wurden die über ihn ergangenen Entscheidungen wirkungslos. Die entsprechende Feststellung ist auf den gestellten Antrag auszusprechen (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 7).
Rz. 14
5. Da keine wirksamen Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen, ist der Schuldnerin mit Wirkung ab dem Tag des Ablaufs der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung zu gewähren, § 300 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 aaO Rn. 30 ff).
Rz. 15
6. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da im Rechtsbeschwerdeverfahren ein Verfahrensgegner nicht vorhanden ist.
Fundstellen
WM 2011, 1144 |
WM 2011, 1144, 1145 |
VuR 2011, 396 |
ZInsO 2011, 1126 |
ZInsO 2011, 1126, 1127 |