Leitsatz (amtlich)
a) Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage wie ein neues Sachverständigengutachten heranzieht (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 18.11.2020 - XII ZB 179/20 FamRZ 2021, 303).
b) Der Sachverständige hat den Betroffenen gem. § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 6.2.2019 - XII ZB 393/18 FamRZ 2019, 724).
c) Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 15.8.2018 - XII ZB 10/18 FamRZ 2018, 1770).
Normenkette
FamFG § 68 Abs. 3, § 278 Abs. 1, § 280 Abs. 1-2; BGB § 1896 Abs. 2 S. 1, § 1903
Verfahrensgang
LG Erfurt (Beschluss vom 31.08.2020; Aktenzeichen 3 T 235/20) |
AG Erfurt (Entscheidung vom 29.06.2020; Aktenzeichen 7 XVII 473/09) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Erfurt vom 31.8.2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.
Wert: 5.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Der Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung seiner Betreuung.
Rz. 2
Er leidet nach den in der Instanz getroffenen Feststellungen an einer chronifizierten, therapieresistenten paranoiden Schizophrenie. Für ihn besteht seit 2009 eine Betreuung, die zuletzt die Aufgabenbereiche Vermögenssorge (mit Einwilligungsvorbehalt), Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträger umfasste und die mit Beschluss vom 6.12.2018 auf Erbschaftsangelegenheiten erweitert wurde.
Rz. 3
Nachdem der Betroffene die Aufhebung seiner Betreuung angeregt hatte, hat das AG mit dem angefochtenen Beschluss die Betreuung mit einer Überprüfungsfrist bis zum 29.6.2027 verlängert, nachdem es dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellt und von der Sachverständigen G. ein Kurzgutachten eingeholt hatte. Das LG, das ein weiteres Gutachten der Sachverständigen G. eingeholt hat, hat die - im Tenor fehlerhaft als "sofortige" bezeichnete - Beschwerde des Betroffenen ohne erneute Anhörung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das LG.
Rz. 5
1. Das LG hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für eine Betreuungsverlängerung und die Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts lägen vor. Der Betroffene sei auch weiterhin aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen. Einen freien Willen könne er nicht bilden. Dies ergebe sich aus dem weiteren Gutachten der Sachverständigen G. vom 24.7.2020. Die Begutachtung der Sachverständigen beruhe auf eigener Untersuchung des seit Februar bei der Sachverständigen in Behandlung befindlichen Betroffenen. Die Sachverständige führe aus, dass die Wahrnehmung des Betroffenen stark verzerrt sei, passive Wahngedanken bestünden "sowie Wahnideen und das alles völlig unsystematisch". Die Sachverständige befürworte die Betreuung u.a. für den vom AG beschlossenen Aufgabenkreis nebst Einwilligungsvorbehalt.
Rz. 6
Die psychische Erkrankung des Betroffenen mache es zudem erforderlich, einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen bzw. zu verlängern. Das sei nötig zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betroffenen. Er sei nach dem Ergebnis der Begutachtung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten zu regeln, woraus sich "zwanglos" ergebe, dass er sein Vermögen gefährde, wenn kein Einwilligungsvorbehalt bestehe.
Rz. 7
Von der erneuten Anhörung habe das Beschwerdegericht abgesehen, da neue Erkenntnisse davon nicht zu erwarten gewesen seien.
Rz. 8
2. Das hält weder den von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen noch einer materiell-rechtlichen Überprüfung stand.
Rz. 9
a) Die Entscheidung des LG beruht auf Verfahrensfehlern.
Rz. 10
aa) Rechtsfehlerhaft hat das LG den Betroffenen nicht erneut angehört, obwohl es ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat.
Rz. 11
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats darf das Beschwerdegericht gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht von der nach §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 278 Abs. 1 FamFG erforderlichen erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Das ist der Fall, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage - etwa wie hier ein neues Sachverständigengutachten - heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert (BGH, Beschl. v. 18.11.2020 - XII ZB 179/20 FamRZ 2021, 303 Rz. 9 m.w.N.).
Rz. 12
Gemessen hieran hätte das LG den Betroffenen erneut persönlich anhören müssen. Auch wenn das vom LG eingeholte Gutachten mit dem zunächst vom AG eingeholten "Kurzgutachten" nahezu identisch ist, wurde das neue Gutachten um eine wesentliche Aussage, nämlich die Erforderlichkeit des Einwilligungsvorbehalts, ergänzt.
Rz. 13
bb) Ebenso rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Sachverständigengutachten verfahrensfehlerhaft erstellt worden ist.
Rz. 14
(1) § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG sieht für das Betreuungsverfahren eine förmliche Beweisaufnahme vor. Danach hat der Sachverständige den Betroffenen gem. § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Bereits vor der Untersuchung des Betroffenen muss er zum Sachverständigen bestellt sein und dem Betroffenen den Zweck der Untersuchung eröffnet haben, damit dieser sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sinnvoll ausüben kann (BGH, Beschl. v. 6.2.2019 - XII ZB 393/18 FamRZ 2019, 724 Rz. 15 m.w.N.).
Rz. 15
Das schließt zwar nicht aus, dass auch der behandelnde Arzt zum Sachverständigen bestellt werden kann. Jedoch muss der Arzt dem Betroffenen in einem solchen Fall deutlich zu erkennen geben, dass er von seiner Bestellung zum Sachverständigen an (auch) als Gutachter tätig sein wird. In dieser Funktion muss er den Betroffenen untersuchen und darf sich für sein Gutachten nicht darauf beschränken, die aus der vorherigen Behandlung gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten (BGH, Beschl. v. 6.2.2019 - XII ZB 393/18 FamRZ 2019, 724 Rz. 16 m.w.N.).
Rz. 16
(2) Weder den Gerichtsakten noch den Gutachten oder den sonst getroffenen Feststellungen lässt sich entnehmen, dass die Sachverständige diesen Anforderungen Rechnung getragen hat.
Rz. 17
Aus dem vom AG eingeholten Gutachten vom 3.4.2020 geht lediglich hervor, dass der Betroffene die Gutachterin in ihrer Sprechstunde aufgesucht habe und er ihr als eigener Patient bekannt sei. Der Betroffene befände sich seit Februar 2019 in ihrer psychiatrischen Behandlung. Zwar könnte man daraus herleiten, dass sie ihn - wie vom LG ausgeführt - untersucht hat. Indes ist weder ersichtlich noch festgestellt, dass die Gutachterin entsprechend den vorstehenden Grundsätzen der Senatsrechtsprechung den Betroffenen darauf hingewiesen hat, dass sie von nun an als Gutachterin tätig werde. Eine entsprechende Information hat der Betroffenen auch nicht im Wege eines förmlichen Beweisbeschlusses des AG erhalten.
Rz. 18
Das LG hat den Betroffenen zwar durch Bekanntgabe des förmlichen Beweisbeschlusses unterrichtet. Aus dem ergänzenden Gutachten ergibt sich aber nicht, dass es auf einer aktuellen Untersuchung des Betroffenen als gerichtliche Sachverständige beruht, die über die aus der vorherigen Behandlung gewonnenen Erkenntnisse hinausging.
Rz. 19
b) Die angefochtene Entscheidung hält auch den materiellen Anforderungen des § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB und des § 1903 BGB nicht stand.
Rz. 20
aa) Es fehlt bereits an den erforderlichen Feststellungen zur Notwendigkeit der einzelnen Aufgabenbereiche.
Rz. 21
(1) Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuung erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es allerdings, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (BGH, Beschl. v. 10.6.2020 - XII ZB 25/20 FamRZ 2020, 1588 Rz. 9 m.w.N.).
Rz. 22
(2) Diesen Anforderungen ist das LG mit seiner Entscheidung nicht gerecht geworden. Weder der Beschluss des LG noch der - von ihm in Bezug genommene - Beschluss des AG enthalten hierzu eigene Feststellungen.
Rz. 23
Dies betrifft nicht zuletzt auch die Erbschaftsangelegenheiten. Der entsprechende Beschluss des AG datiert vom 6.12.2018. Dabei ging es lediglich um die Ausschlagung eines überschuldeten Nachlasses. Es spricht schon angesichts der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB) vieles dafür, dass die Angelegenheit bereits erledigt ist. In diesem Fall wäre die Betreuung für diesen Aufgabenbereich nicht mehr erforderlich.
Rz. 24
bb) Schließlich ist die Erforderlichkeit des Einwilligungsvorbehalts weder vom LG noch in der von ihm in Bezug genommenen Entscheidung des AG hinreichend begründet worden.
Rz. 25
Nach § 1903 Abs. 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist (Einwilligungsvorbehalt). Der Einwilligungsvorbehalt schützt den Betroffenen vor Vermögensgefährdungen durch eigenes, aktives Tun. Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss daher eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (BGH, Beschl. v. 15.8.2018 - XII ZB 10/18 FamRZ 2018, 1770 Rz. 25 m.w.N.). Auch solche Feststellungen hat das LG nicht im Ansatz getroffen.
Rz. 26
3. Weil die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das LG zurückzuverweisen, § 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG.
Fundstellen
FuR 2021, 3 |
FuR 2021, 494 |
NJW-RR 2021, 1010 |
BtPrax 2021, 198 |
JZ 2021, 443 |
JZ 2021, 446 |
MDR 2021, 1084 |
Rpfleger 2021, 641 |
FF 2021, 334 |
FamRB 2021, 5 |
NZFam 2021, 658 |