Entscheidungsstichwort (Thema)
Mord
Tenor
1. Die Revision der als Nebenkläger zugelassenen Angehörigen der getöteten Frau Z. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2000 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte außerdem die notwendigen Auslagen, die den als Nebenkläger zugelassenen Angehörigen der getöteten Frau G. durch seine Revision entstanden sind.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Totschlag und mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Feststellung des Schwurgerichts gab der Angeklagte auf Frau Z. im Anmelderaum einer Arztpraxis, die sie als Patientin aufgesucht hatte, mit direktem Tötungsvorsatz zwölf Schüsse aus einer mitgebrachten Pistole ab. Er tötete sie aus niedrigen Beweggründen, nämlich aus Wut und Verärgerung darüber, daß Frau Z., mit der er eine längere intime Beziehung unterhalten hatte, wobei er sie auch zu seinem wirtschaftlichen Vorteil zur Prostitution veranlaßt hatte, nicht mehr mit ihm zusammenleben wollte. Die, wie der Angeklagte sah, in unmittelbarer Nähe befindliche Sprechstundenhilfe Frau G. wurde von zwei der auf Frau Z. gezielten Schüsse getroffen; ein Schuß tötete sie. Diese Möglichkeit hatte der Angeklagte vorhergesehen, jedoch – geleitet von seinem gegen Frau Z. gerichteten unbedingten Vernichtungswillen – billigend in Kauf genommen.
1. Die Zulässigkeit der Revisionen der als Nebenkläger zugelassenen Angehörigen der Frau Z. scheitert an § 400 Abs. 1 StPO. Die Nebenkläger könnten mit ihren Revisionen, da das Schwurgericht das Tötungsdelikt zum Nachteil ihrer Angehörigen als Mord beurteilt hat, hinsichtlich dieses Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit diesem Ziel können sie das Urteil nicht anfechten. Das gilt auch, soweit sie einen erweiterten Schuldumfang durch Annahme weiterer Mordmerkmale oder die Feststellung besonderer Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erstreben (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.). Das tateinheitlich abgeurteilte Tötungsdelikt zum Nachteil der Frau G. berechtigt die beschwerdeführenden Nebenkläger nicht zum Anschluß, so daß sie das Urteil auch nicht mit dem Ziel anfechten können, insoweit einen Schuldspruch wegen Mordes statt wegen Totschlags zu erreichen.
2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Wegen der verfahrens- und sachlichrechtlich fehlerfreien Behandlung der vom Angeklagten angegebenen Erinnerungslücke, die das Schwurgericht auf der Grundlage des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen unbedenklich als bedeutungslos für die Schuldfähigkeit erachtet hat, verweist der Senat ergänzend auf Maatz NStZ 2001, 1. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das Schwurgericht angenommen hat, er habe die geladene scharfe Schußwaffe möglicherweise nur als eventuelles Drohmittel zum späteren Tatort mitgenommen, daß es hinsichtlich der Tötung der Sprechstundenhilfe die Mordmerkmale der Ermöglichungsabsicht oder der niedrigen Beweggründe nicht in Erwägung gezogen und trotz der Tötung zweier Menschen unter den hier gegebenen Umständen keine besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festgestellt hat.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Eine gegenseitige Auslagenerstattung der jeweils erfolglosen Beschwerdeführer unterbleibt (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 473 Rdn. 11).
Unterschriften
Harms, Basdorf, Gerhardt, Raum, Brause
Fundstellen