Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 10.04.2024; Aktenzeichen IV ZR 404/22)

BGH (Beschluss vom 24.01.2024; Aktenzeichen IV ZR 404/22)

KG Berlin (Entscheidung vom 24.11.2022; Aktenzeichen 19 U 39/21)

LG Berlin (Entscheidung vom 27.08.2021; Aktenzeichen 20 O 459/15)

 

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 vom 3. Mai 2024 wird der Streitwert für das Revisionsverfahren unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 10. April 2024 auf bis 3.250.000 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Mit Senatsbeschluss vom 10. April 2024 sind die Kläger des Rechtsmittels der Revision unter Auferlegung der Kosten für verlustig erklärt worden und der Streitwert ist auf bis 600.000 € festgesetzt worden. Auf die zulässige, insbesondere fristgerechte Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2023 - IV ZR 408/22, juris Rn. 1) war die Streitwertfestsetzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern.

Rz. 2

1. Der Wert des Klageantrages auf Feststellung, dass die Verträge vom 27. November 2009 und vom 26. August 2005, soweit diese die Übertragung von Geschäftsanteilen in Höhe von 75.000 DM an der Kommanditgesellschaft (im Folgenden: KG) betreffen, unwirksam sind, beläuft sich auf 550.080 €. Dies beruht auf den Angaben der Kläger zum wirtschaftlichen Wert dieser Anteile in ihren jeweiligen Klageschriften. Entgegen der Ansicht der Gegenvorstellung ist davon kein Feststellungsabschlag vorzunehmen, da mit dem Antrag eine negative Feststellung begehrt wird.

Rz. 3

2. Die auf die Widerklage des Beklagten zu 2 erfolgte Feststellung, dass die Kläger nicht Nacherben des Erblassers geworden sind, erhöht den Streitwert um 2.697.250 €.

Rz. 4

a) Für diese - ebenfalls negative - Feststellung sind, dem vermeintlichen Erbteil der Kläger entsprechend, 1/4 des Nachlasswertes anzusetzen. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen zu 3 und 4 ist mit der begehrten Feststellung für die Kläger der gesamte Nachlass im Streit, so dass dessen voller Wert und nicht nur das wirtschaftliche Interesse des Beklagten zu 2 zugrunde zu legen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2006 - IV ZR 143/05, ZEV 2007, 134 [Rn. 3]). Ein Pflichtteilsanspruch der Kläger, der von diesem Wert abzuziehen wäre, ist nach § 2309 BGB ausgeschlossen.

Rz. 5

Die Grundstücke und das Wohnungseigentum aus dem Nachlass stehen, auch soweit sie zum Sonderbetriebsvermögen der KG zählen, nicht im Eigentum der KG, sondern der Erben. Ihr Wert zu 1/4 entspricht daher zusammen mit den Geschäftsanteilen, deren Wert bereits vom Klageantrag erfasst wird, dem Erbteil, dessen sich die Kläger berühmt haben. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen zu 3 und 4 ist dabei für den Nachlasswert nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalls im Jahr 1972, sondern auf den (vermeintlichen) Eintritt des Nacherbfalls mit dem Tod der Vorerbin am 25. November 2011 abzustellen (vgl. zu § 40 GNotKG: BeckOK-KostR/Felix, § 40 GNotKG Rn. 59 f. [Stand: 1. Januar 2024]; jurisPK-BGB/Schneider, 10. Aufl. § 2100 Rn. 39), denn gemäß § 2139 BGB fällt erst damit die Erbschaft dem Nacherben an.

Rz. 6

b) Die Angaben des Beklagten zu 2 zum Wert des Grundeigentums zu 1/4 in Höhe von 2.432.500 € für die Betriebsgrundstücke und 264.750 € für die weiteren Immobilien standen vorinstanzlich nicht im Streit. Vielmehr haben die Klägerinnen zu 3 und 4 vor dem Landgericht zur Frage des Streitwerts der Widerklage selbst auf ein Gutachten im Teilungsversteigerungsverfahren mit einem Gesamtwert der Betriebsgrundstücke von "ca. 9 Millionen" € verwiesen, ohne dies im Hinblick auf die Gültigkeit auch für das Jahr 2011 in Frage zu stellen. Auf die Wertangaben der Parteien in anderen Verfahren kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Prof. Dr. Karczewski     

Dr. Brockmöller     

Dr. Bußmann

Dr. Götz     

Piontek     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16374526

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