Leitsatz (amtlich)

Die Landesjustizverwaltung übt ihr Organisationsermessen nicht bereits aus dem Grunde fehlerhaft aus, weil sie einen Notar aus einem anderen Bundesland deshalb in die Auswahl über den geeigneten Bewerber nicht aufnimmt, weil er die dort übliche Mindestverweildauer nicht erfüllt hat.

 

Normenkette

BNotO §§ 4, 6

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Beschluss vom 04.02.2004; Aktenzeichen 2 VA (Not) 13/03)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 28.06.2005; Aktenzeichen 1 BvR 1506/04)

BVerfG (Beschluss vom 27.08.2004; Aktenzeichen 1 BvR 1506/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des OLG Köln v. 4.2.2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin und der weiteren Beteiligten im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1.8.2001 Notar mit dem Amtssitz in B., Bezirk des OLG Brandenburg. Nach einer Tätigkeit als Rechtsanwalt in den Jahren 1995 bis 1997 war er ab .1997 Notaranwärter im Bezirk der Notarkammer Brandenburg, ab 1999 Notarassessor im Dienst des Landes Brandenburg. Er bewarb sich um die vom Justizministerium Nordrhein-Westfalen am 15.3.2003 ausgeschriebenen Notarstelle in Wuppertal-V. Die Antragsgegnerin teilte ihm am 28.7.2003 mit, sie beabsichtige, die Stelle einem anderen Bewerber, einem Notarassessor aus Sachsen, zu übertragen. Am 5.8.2003 begründete sie ihre Entscheidung.

Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vor dem OLG ohne Erfolg geblieben. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag, die Antragsgegnerin zur erneuten Entscheidung zu verpflichten, fort und beantragt auch in der Beschwerdeinstanz den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung der Besetzung der Notarstelle auf einen Mitbewerber. Diese beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihr Organisationsermessen bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, der die freie Berufsausübung des Antragstellers (Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG) beeinträchtigte (BGH, Beschl. v. 26.3.2001 - NotZ 31/00, MDR 2001, 839 = BGHReport 2001, 441 = ZNotP 2001, 243; v. 14.7.2003 - NotZ 47/02, BGHReport 2003, 1376 = ZNotP 2003, 470; BVerfG v. 17.7.2003 - 1 BvR 26/03; v. 20.9.2002 - 1 BvR 819/01, 1 BvR 826/01, DNotZ 2002, 891, liegt nicht vor.

Die Antragsgegnerin hat, im Anschluss an einen Bericht der Rheinischen Notarkammer, die Hintersetzung des Antragstellers bei ihrer Besetzungsentscheidung mit den Interessen des Landes Brandenburg begründet, das sich ebenfalls des Mittels der Mindestverweildauer bedient. Schon diese Erwägung trägt die Entscheidung zu Gunsten des Mitbewerbers. Wie der Senat entschieden hat, ist die Justizverwaltung eines (alten) Bundeslandes zwar nicht ohne weiteres verpflichtet und auch i.d.R. nicht in der Lage, durch ihre Personalpolitik die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse in allen Bundesländern zu gewährleisten (BGH, Beschl. v. 2.12.2002 - NotZ 13/02, BGHReport 2003, 311). Sie ist aber auch nicht, was zum Erfolg der Beschwerde erforderlich wäre, gehalten, diese schlechterdings außer Acht zu lassen. Unter dem Gesichtspunkt des bundesfreundlichen Verhaltens (BVerfGE 12, 205 [254]; BVerfG v. 19.10.1982 - 2 BvF 1/81, BVerfGE 61, 149 [205] = MDR 1983, 106; v. 22.5.1990 - 2 BvG 1/88, BVerfGE 81, 310 [337] = MDR 1990, 1091; allg. zur Bundestreue Bauer in H. Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 1998, Art. 20 Rz. 26 f. - Bundesstaat) war die Antragsgegnerin jedenfalls, wenn ihr dies selbst zumutbar erschien, befugt, das Interesse des Landes Brandenburg an der Stelle, die der Antragsteller innehat, zu berücksichtigen. Solche Gesichtspunkte treten allerdings, was beim "Bestellungswechsel" aus einem neuen in ein altes Bundesland vielfach der Fall sein wird, zurück, wenn die bisherige Stelle mit dem Weggang des Amtsinhabers eingezogen wird (BVerfG, Beschl.v. 20.9.2002 - 1 BvR 819/01, 1 BvR 826/01, DNotZ 2002, 891 [893]). Die Antragsgegnerin kann sich indessen auf eine Stellungnahme des Landes Brandenburg berufen, wonach im Falle des Antragstellers hiervon nicht auszugehen ist.

Dem stehen die Überlegungen des Antragstellers zum rechtstechnischen Vorgang des "Bestellungswechsels" nicht entgegen. Die Entlassung aus dem bisherigen Notaramt, die die Justizverwaltung in Brandenburg nicht verhindern könnte (§ 48 BNotO), ließe allerdings für die Antragsgegnerin den Grund, auf die Brandenburger Belange Rücksicht zu nehmen, entfallen. Diesen Weg hat der Antragsteller aber nicht eingeschlagen. Er würde ihn dem Risiko aussetzen, im Falle des Misserfolgs seiner Bewerbung den Beruf als Notar (bis auf weiteres) nicht ausüben zu können. Was der Antragsteller anstrebt, ist die Bestellung zum Notar in einem anderen Bundesland, verbunden mit dem "Risiko" des Amtssitzwechsels im eigenen Lande, mithin risikolos. Der Sache nach geht es um einen Amtssitzwechsel in den äußeren Formen der Entlassung aus dem Amt und der Neubestellung für ein anderes Land. Die Entlassung soll erst herbeigeführt werden, wenn der Erfolg der Bewerbung gesichert ist. Hält der Antragsteller aber im Bewerbungsverfahren an dem bisherigen Amt fest, so muss er es sich auch gefallen lassen, wenn bei der Besetzungsentscheidung die Belange des Landes, dem die innegehabte Stelle zuzurechnen ist, Berücksichtigung finden.

2. Darauf, ob die Auswahlentscheidung selbst (§ 6 Abs. 3 BNotO) den Rügen des Antragstellers standhielte, kommt es nicht mehr an.

3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers erledigt.

 

Fundstellen

BGHR 2005, 68

NJW-RR 2004, 1703

DNotZ 2005, 153

ZNotP 2004, 411

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