Entscheidungsstichwort (Thema)
Befangenheitsgründe
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen.
Normenkette
FamFG § 15 Abs. 2 S. 1, § 10 Abs. 4 S. 3, § 44 Abs. 2 S. 1; ZPO § 78b
Verfahrensgang
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen vom 22.7.2012 und die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 27.6.2012 werden verworfen.
Der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Bestellung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Bonn vom 13.12.2011 wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).
Beschwerdewert: 3.000 EUR
Gründe
Rz. 1
1. Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH Beschl. v. 28.7.2008 - AnwZ(B) 79/06 - juris Rz. 3 m.w.N.). Solche Umstände legt der Betroffene nicht dar. Er hält die Entscheidungen des Vorsitzenden zwar für rechtswidrig bzw. willkürlich. Dieser Vortrag genügt jedoch nicht, um einen Befangenheitsgrund glaubhaft zu machen. Über das unzulässige Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in der regulären Besetzung und nicht ohne die abgelehnten Mitglieder (vgl. BGH Beschl. v. 14.4.2005 - V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227).
Rz. 2
2. Die Anhörungsrüge, die sich gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts richtet und daher ebenfalls nicht dem Anwaltszwang unterliegt, ist wegen Fristversäumnis unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG eingelegt worden. Der Senatsbeschluss vom 27.6.2012 ist am 29.6.2012 formlos an den Betroffenen herausgegeben worden. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Zweiwochenfrist begann daher am 3.7.2012 und endete mit Ablauf des 17.7.2012. Die Anhörungsrüge ist aber erst am 23.7.2012, also verspätet, beim BGH eingegangen.
Rz. 3
3. Die Bestellung eines Notanwalts für die Beteiligte zu 2) gem. § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG i.V.m. § 78b ZPO ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. BGH Beschl. v. 25.3.2003 - VI ZR 355/02, NJW-RR 2003, 1074).
Rz. 4
4. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet worden ist.
Fundstellen