Entscheidungsstichwort (Thema)
schwerer Raub
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12. Mai 1999, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Erpressung, der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung, schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort unter Einbeziehung dreier Vorverurteilungen zur Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden ist; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen stieß der stark alkoholisierte Angeklagte (BAK über 2 [permil]) mit dem von ihm ohne Fahrerlaubnis auf öffentlichem Verkehrsgrund geführten Pkw der Mutter des Geschädigten N. gegen die Außenmauer eines massiv gebauten Abstellraumes, wobei er hätte erkennen können und müssen, daß er alkoholbedingt fahruntüchtig war. Dem Abstellraum und den darin gelagerten Gegenständen „drohte” dadurch „bedeutender Sachschaden”; an dem Fahrzeug entstand „wirtschaftlicher Totalschaden” (UA 19/20).
Der Senat ändert den Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung dahin ab, daß der Angeklagte lediglich der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1, 2 StGB) schuldig ist, weil diekonkrete Gefährdung einer anderen Person oder fremder Sachen von bedeutendem Wert – mit Ausnahme des dem Angeklagten nicht gehörenden Fahrzeugs, dessen Gefährdung aber vom Schutzbereich des § 315 c StGB nicht erfaßt ist (vgl. BGHSt 27, 40; BGH NStZ 1992, 233; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 315 c Rdn. 17 m.w.N.) – nicht festgestellt ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der – geständige – Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
Von der Schuldspruchänderung bleibt der Rechtsfolgenausspruch unberührt. In Anbetracht der Ausführungen des Landgerichts zur Rechtsfolgenbemessung (UA 29 ff.) ist auszuschließen, daß die verhängte Einheitsjugendstrafe oder die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bei Berücksichtigung des geänderten Schuldspruchs geringer ausgefallen wäre.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 74, 109 Abs. 2 JGG.
Unterschriften
Meyer-Goßner, Kuckein, Athing, Solin-Stojanovi[cacute], Ernemann
Fundstellen
Haufe-Index 556853 |
DAR 2000, 222 |
NZV 2000, 213 |
VRS 2000, 349 |