Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 07.08.2019; Aktenzeichen 520 Js 67/19 37 KLs 5/19) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. August 2019
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
aa) im Fall II. 7 der Urteilsgründe im Strafausspruch;
bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
cc) im Ausspruch über den Vorwegvollzug;
- im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz dahingehend geändert, dass die einzuziehende Summe 3.530 Euro beträgt und der Angeklagte insoweit als Gesamtschuldner haftet.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, einen Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.600 Euro angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision hat der Angeklagte den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Die Bestimmung der Einzelstrafe im Fall II. 7 der Urteilsgründe (besonders schwerer Raub) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das Landgericht dem Angeklagten angelastet hat, dass er den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht nur durch den ihm zurechenbaren Einsatz eines Schlagstocks und eines Messers durch seine Mittäter, sondern auch „durch die Verwendung … der Pistole” und damit „nicht nur einfach, sondern dreifach” erfüllt habe (UA 32). Diese Bewertung wird von den Feststellungen nicht getragen. Aus ihnen ergibt sich nur, dass der Angeklagte bei dem zusammen mit seinen Mittätern ausgeführten Raubüberfall eine „geladene Gasdruckpistole” als Drohmittel einsetzte (UA 24). Dass bei dieser Pistole der Gasdruck nach vorne austrat, ist nicht festgestellt und lässt sich auch nicht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen anhand allgemein zugänglicher Quellen erschließen. Dies wäre nach der Rechtsprechung aber erforderlich gewesen, um die verwendete Pistole als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bewerten zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979 Rn. 11; Beschluss vom 15. Februar 2011 – 3 StR 8/11 Rn. 3 [zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG]; Urteil vom 20. Oktober 1999 – 1 StR 429/99, NJW 2000, 1050; Urteil vom 11. Mai 1999 – 4 StR 380/98, NJW 1999, 2198; Sander in: MünchKomm z. StGB, 3. Aufl., § 250 Rn. 11 mwN). Aufgrund der prominenten Stellung dieses Umstandes in der Begründung der Strafzumessung vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die Strafkammer von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist und ohne diese Erwägung eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte.
Rz. 3
2. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe und der Entscheidung über den Vorwegvollzug nach sich. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Therapiedauer genauer als bisher zu bestimmen. Der Senat weist dabei darauf hin, dass sich nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB die Höchstfrist für die Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB) bei deren Vollzug vor einer daneben angeordneten Freiheitsstrafe um die Dauer des anzurechnenden Vollzugs der Maßregel auf die Strafe (vgl. § 67 Abs. 4 StGB) verlängert (vgl. dazu Fischer, StGB, 67. Aufl., § 67d Rn. 6 mwN).
Rz. 4
3. Der als Wert von Taterträgen gemäß § 73c StGB eingezogene Geldbetrag von 3.600 Euro war um 70 Euro auf 3.530 Euro zu reduzieren. Die Strafkammer hat in dieser Höhe einen Geldbetrag nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB eingezogen, der der Geldsumme entspricht, die der Angeklagte durch die missbräuchliche Verwendung der im Fall II. 7 der Urteilsgründe geraubten Kreditkarte erlangt hat. Hierbei handelt es sich aber weder um ein durch die abgeurteilte Raubtat erlangtes Etwas im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 3 StR 144/18, NStZ-RR 2018, 335, 336 mwN), noch um eine aus einem solchen Etwas gezogene Nutzung (§ 73 Abs. 2 StGB), sondern um den Ertrag einer weiteren Straftat, nämlich des in der Folge begangenen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB. Diese Straftat ist aber nicht Gegenstand der Verurteilung. Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung analog § 354 Abs. 1 StPO selbst ab.
Rz. 5
Zudem war auszusprechen, dass der Angeklagte in dieser Höhe als Gesamtschuldner haftet, weil er alle seine Taten mit weiteren Mittätern begangen hat.
Unterschriften
Sost-Scheible, Roggenbuck, Bender, Quentin, Feilcke
Fundstellen
Dokument-Index HI13724343 |