Leitsatz (amtlich)
Durch die uneingeschränkte Genehmigung eines genehmigungspflichtigen Vertrages wird kein Recht einer Vertragspartei beeinträchtigt. Die Vertragsparteien sind daher nicht Berechtigt, Beschwerde gegen die uneingeschränkt erteilte Genehmigung einzulegen.
Verfahrensgang
OLG Celle (Entscheidung vom 14.09.1950) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Pächters gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle von 14. September 1950 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Pächter hat der Verpächterin auch die ihr ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Witwe Emmi M. ist Eigentümerin eines in Sch. gelegenen Hofes von rund 150 Morgen mit einem Einheitswert von 82.000,- DM. Von dieser Besitzung hat sie im Jahre 1933 etwa 100 Morgen an mehrere Bauern verpachtet. Die restlichen 50 Morgen hat sie selbst bewirtschaftet. Durch einen Vertrag vom 25. August 1947 und einen Nachtragsvertrag vom 24. März 1948 hat die Witwe M. dem Landwirt Hans M. zunächst die Wirtschaftsführung auf ihrem Hofe übertragen und ihm vom 1. April 1948 ab den ganzen Hof zu einem jährlichen Pachtzins von 5.000,- RM bis zum 1. Juli 1955 verpachtet.
Nachdem es zwischen den Parteien wegen der Auslegung dieser Verträge zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war, hat die Verpächterin bei dem Landwirtschaftsgericht beantragt, die Nichtigkeit des Pachtvertrages festzustellen und den Pächter zur sofortigen Herausgabe des Hofes zu verurteilen.
Der Pächter hat um Zurückweisung dieser Anträge gebeten.
Das Landwirtschaftsgericht, hat die Anträge der Verpächterin zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Verpächterin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre früheren Anträge weiterhin verfolgt hat.
Der Pächter hat um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gebeten.
In einem von Mitgliedern des Beschwerdegerichts abgehaltenen Ortstermin haben die Parteien am 16. Januar 1950 einen Vergleich geschlossen, durch den das Pachtobjekt auf die von dem Pächter damals tatsächlich bewirtschafteten 106 Morgen beschränkt wurde und der Pächter sich verpflichtete, die Pachtung zum 1. April 1953 endgültig zu räumen. In dem Vergleich wurde ferner festgelegt, dass die Pachtzinsen für die nicht von dem Pächter bewirtschafteten Grundstücke der Verpächterin zuständen und dass der Pächter für die beiden ersten Pachtjahre einen Betrag von insgesamt 5.000,- DM sowie ab 1. April 1950 einen jährlichen Pachtzins von 4.600,- DM entrichten habe. Ausserdem wurden weitere strittige Fragen in diesem Vergleich geregelt.
Die Verpächterin hat bei dem Beschwerdegericht die Genehmigung dieses Vergleichs beantragt, während der Pächter um die Versagung der Genehmigung gebeten hat, weil durch den Vergleich die Rückzahlung eines ihm gewährten Siedlerdarlehns gefährdet werde, der vereinbarte Pachtzins auch zu hoch sei und für ihn die Gefahr wirtschaftlichen Ruins mit sich bringe, schliesslich auch der mit dem Vergleichsabschluss verfolgte Zweck, friedliche Verhältnisse auf dem Hof zu schaffen, durch das Verhalten der Verpächterin nicht erreicht worden sei.
Das Oberlandesgericht in Celle hat den Vergleich durch Beschluss vom 14. September 1950 genehmigt.
Der Pächter hat diese Entscheidung mit der Rechtsbeschwerde angegriffen, mit der er die Vertagung der Genehmigung erstrebt, während die Verpächterin gebeten hat, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen oder doch als unbegründet zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Das Oberlandesgericht hat den Vergleich vom 16. Januar 1950 uneingeschränkt genehmigt, also die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen in allen Punkten gebilligt.
Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat sich in mehreren Entscheidungen (OGHZ 2, 303; 316; NJW 1950, 424) dahin ausgesprochen, dass bei uneingeschränkter Genehmigung eines Vertrages ein Beschwerderecht für die Vertragsparteien nicht gegeben sei, und zur Begründung ausgeführt: Bei einem Vertrage, dessen Wirksamkeit nur von einer Genehmigung abhänge, sei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Genehmigung jeder Beteiligte grundsätzlich an den Vertrag gebunden; er dürfe daher nichts unternehmen, was dieser Bindung zuwiderlaufe. Nach § 23 LVO stehe eine sofortige Beschwerde nur dem Beteiligten zu, dessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt werde. Das Recht einer an dem Vertrage beteiligten Person werde aber nicht beeinträchtigt, wenn der Vertrag uneingeschränkt genehmigt werde. Die Vorschriften über die Genehmigungspflicht seien Verfügungsbeschränkungen. Die Erteilung der Genehmigung bedeute somit nur die Aufhebung dieser Verfügungsbeschränkung für den zur Genehmigung vorgelegten Vertrag. Infolgedessen stelle die Erteilung der Genehmigung nicht eine Beeinträchtigung der Rechte des Verfügenden, sondern im Gegenteil eine Verbesserung seiner Rechtsstellung dar. Eine Beschwer im Sinne des § 23 LVO könne somit die Erteilung einer uneingeschränkten Genehmigung für die Vertragsparteien nicht enthalten.
Der erkennende Senat trägt kein Bedenken, sich der Auffassung des Obersten Gerichtshofes trotz der vereinzelt an ihr geübten Kritik anzuschliessen.
1.
Bergmann (RechtdLandW 1950, 15) und, ihm folgend, das Oberlandesgericht Kassel (RechtdLandw 1950, 230) glauben in der antragsgemäßen Genehmigung eines Vertrages die Beeinträchtigung eines Rechts der Vertragschliessenden deshalb sehen zu können, weil die Genehmigung zwar das Recht auf die Vertragsleistung des Gegners, gleichzeitig aber auch die entsprechende Verpflichtung verstärke, eine stärkere Verpflichtung aber ebenfalls Beeinträchtigung eines Rechtes sei. Die Genehmigung "verstärkt" jedoch weder das Recht noch die Verpflichtung einer Vertragspartei. Von der Verstärkung eines vertraglichen Rechts oder einer vertraglichen Verpflichtung kann nur gesprochen werden, wenn ein Recht durch Bestellung eines Pfandes oder einer Bürgschaft, durch Vereinbarung einer Vertragsstrafe oder in ähnlicher Weise zusätzlich gesichert wird. Die Genehmigung eines Vertrages aber gewährt keine zusätzliche Sicherung vertraglicher Rechte, sondern befreit nur die Vertragsschliessenden von einer im öffentlichen Interesse angeordneten Beschränkung ihrer Verfügungsfreiheit. Sie nimmt ihnen damit allerdings auch die Möglichkeit, einer vertraglich übernommenen Verpflichtung aus einem auf dem Gebiete des öffentlichen Interesses liegenden Grunde ledig zu werden; hierauf aber hat keine Vertragspartei einen Anspruch. Der Wegfall dieser Möglichkeit bedeutet daher keine Beeinträchtigung eines Rechts.
2.
Bergmann und das Oberlandesgericht Kassel vertreten ferner die Auffassung, jeder Beteiligte habe im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein "Recht auf richtige Entscheidung"; durch eine unrichtige Entscheidung werde daher jeder beeinträchtigt, um dessen Angelegenheit es sich handele. Diese Auffassung, der auch. Lange-Wulff (HöfeO, 2. Aufl. 191) und Fischer (GesuR 1515) nahestehen, müsste bei folgerichtiger Durchführung zu dem Satze führen, dass ein Beteiligter durch eine unrichtige Entscheidung selbst dann in seinem Rechte beeinträchtigt sei, wenn sie zu seinen Gunsten ergangen sei. Von der Beeinträchtigung eines Rechts kann immer nur die Rede sein, wenn eine Entscheidung das subjektive Recht eines Beteiligten verletzt, wobei dieses Recht allerdings nicht privatrechtlicher Natur zu sein braucht; läge schon in der unrichtigen Entscheidung als solcher die Beeinträchtigung eines Rechts im Sinne des § 23 Abs. 2 LVO, dann wäre die hier gemachte Einschränkung ("dessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt ist") Überflüssig und unverständlich.
Alle Angeführten berufen sich für die gegenteilige Auffassung auf eine Bemerkung der Schlegelberger. Die Gesetze über die Angelegenheiten bei freiwilligen Gerichtsbarkeit im Reich und in Preussen (5. Aufl, Anm. 3 zu § 20). Dort heisst es: Mit Recht habe der Gesetzgeber nicht nur materielle, selbständige, nur aus besonderer Veranlassung von der Tätigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit berührte Rechte, sondern schon das Recht des in dem einzelnen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Beteiligten auf richtige Besorgung seiner Angelegenheit, auf gerechte und sachgemässe Gestaltung und Abgrenzung seines Rechtskreises gemeint. Schlegelberger verweist hierzu auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 17. November 1919 (RJA 16, 200 [204]). Dort handelte es sich um die Frage, ob dem Erben ein Beschwerderecht gegen eine nach seiner Meinung unbegründete Anordnung des Nachlassgerichts über die Mitteilung des Inhalts einer eröffneten letztwilligen Verfügung an die Vermächtnisnehmer zustehe. Das Reichsgericht hat das Beschwerderecht bejaht und unter anderem ausgeführt: Es komme darauf an, ob durch die Anordnung ein Recht des Erben auf gesetz- und sachgemässe Behandlung seiner Angelegenheit beeinträchtigt werde. Eine Beeinträchtigung dieses Rechts könne schon in Verstössen gegen die Vorschriften über das Verfahren gefunden werden. Denn jeder an einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Beteiligte habe Anspruch darauf, dass dabei die zur Wahrung seiner Interessen dienenden gesetzlichen Vorschriften beachtet würden. Danach sei aber ein Anspruch des Erben auf Befolgung der Vorschriften über die Bekanntgabe des Inhalts letztwilliger Verfügungen des Erblassers dergestalt anzuerkennen, dass er einer Bekanntgabe an Personen, denen kein Anspruch darauf zustehe, widersprechen könne. Jede über die Vorschriften der §§ 2260, 2262 BGB hinausgehende Bekanntgabe des Testamentsinhalts widerspreche den gesetzlichen Vorschriften und enthalte einen Eingriff in das Recht des Erben als des Gesamtrechtsnachfolgers des Erblassers auf Geheimhaltung seiner Privatangelegenheiten vor unbeteiligten Dritten. Hieraus folge, dass eine vom Nachlassgericht beschlossene Benachrichtigung dritter Personen von letztwilligen Anordnungen des Erblassers das Recht des Erben auf sachgemässe Behandlung der Testamentseröffnung beeinträchtige, wenn die betreffenden Personen bei richtiger Auslegung des § 2262 BGB nicht zu den Beteiligten gehörten. Die Behauptung einer Verletzung des § 2262 BGB sei demnach geeignet, ein Beschwerderecht des Erben zu begründen.
Das Reichsgericht hat danach ausdrücklich festgestellt, dass in dem von ihm entschiedenen Falle durch die angefochtene Verfügung ein subjektives Recht des Erben, nämlich sein Recht als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers auf Geheimhaltung seiner Privatangelegenheiten vor unbeteiligten Dritten, beeinträchtigt worden war, und auf Grund dieser Rechtsbeeinträchtigung das Beschwerderecht des Erben anerkannt. Das verletzte subjektive Recht braucht allerdings nicht auf privatrechtlichen Regelungen zu beruhen, sondern kann sich auch aus verfahrensrechtlichen Vorschriften ergeben. In derselben Richtung bewegen sich die übrigen von Schlegelberger angeführten Entscheidungen (REHG 2, 366 und OLG München in JFG 14, 61 [63]). Die von Schlegelberger angeführten Entscheidungen besagen also nicht, dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit schon die unrichtige Entscheidung als solche die Rechte der Beteiligten beeinträchtige. Schlegelberger hat denn auch den Begriff des Rechts, wie er ihn in der angeführten Anmerkung 3 entwickelt hat, in der Anmerkung 4 zu § 20 RFGG eingeschränkt, in dem er hier im Anschluss an eine Entscheidung des Kammergerichts vom 22. Dezember 1915 (KGJ 48, 16) ausgeführt hat, unter "Recht" im Sinne des § 20 RfGG sei jedes vom Gesetz anerkannte, von der Staatsgewalt geschützte subjektive Recht zu verstehen, möge es materieller oder formeller, dinglicher oder persönlicher, privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein.
3.
Bergmann (aaO) hält schliesslich ein Beschwerderecht der Vertragsparteien gegen die antragsgemässe Genehmigung eines Vertrages deshalb für notwendig, weil den Beteiligten nicht verwehrt werden dürfe, einer in der Zeit zwischen dem Vertragsschluss und der Genehmigung eingetretenen veränderten Sachlage Rechnung zu tragen, da man anderenfalls mit Fiktionen arbeite und zu Entscheidungen komme, welche die Beteiligten nicht mehr verstanden. Demgegenüber ist jedoch zu betonen, dass es sich in dem Genehmigungsverfahren nach den §§ 1 Buchst. a, 31 ff LVO nicht um die privaten Belange der Vertragsparteien, sondern um die Wahrung öffentlicher Interessen handelt. Hierzu sind in erster Linie die Landwirtschaftsbehörden berufen; sie haben nach § 27 LVO die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, und können hierbei, wenn es erforderlich ist, die Vertragsparteien hören. Auch sonst steht es diesen frei, wenn sie entgegen ihrem ursprünglichen Vertragswillen auf Grund späterer Erkenntnis wirklich glauben, dass ein gesetzlicher Grund für die Versagung der Genehmigung gegeben sei, ihre Bedenken gegen die Genehmigung des Vertrages bei der zuständigen Landwirtschaftsbehörde vorzubringen, die dann, entsprechend ihrer Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen, die Sachlage zu prüfen und gegebenenfalls die nötigen Schritte zu unternehmen hat. Dazu ist sie auch dann in der Lage, wenn das Genehmigungsverfahren beim Gericht schwebt, denn nach § 30 Abs. 1 LVO ist der oberen Landwirtschaftsbehörde im Genehmigungsverfahren das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes, des Beschwerdegegenstandes gegeben. Sie hat daher nicht nur die Möglichkeit, ihre Auffassung den Gericht darzulegen, sondern kann darüber hinaus die Entscheidungen der Landwirtschaftsgerichte und - soweit die erforderlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind - auch die Beschlüsse der Oberlandesgerichte angreifen und so einer Nachprüfung durch die höhere Instanz unterwerfen. Bei dieser Sachlage besteht weder die Gefahr, dass mit Fiktionen gearbeitet wird, noch auch ein praktisches Bedürfnis, den Vertragsparteien ein Beschwerderecht zu gegen.
Können hiernach die gegen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erhobenen Bedenken nicht als begründet anerkannt werden, so findet anderseits die Auffassung, dass den Vertragsparteien gegen die antragsgemäss erteilte Genehmigung des Vertrages kein Beschwerderecht zustehe, eine Stütze in der vom Gesetzgeber für andere Genehmigungsverfahren getroffenen Regelung. Der Oberste Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass nach § 7 der Grundstückverkehrsbekanntmachung ein Beschwerderecht nur dann gegeben war, wenn die Genehmigung nicht oder nur unter Auflage erteilt worden war. In gleicher Weise ist das Beschwerderecht im § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufschliessung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 (RGBl I, 659) geregelt worden. Bergmann (a.a.O. 16) meint, die Regelung im § 7 der Grundstückverkehrsbekanntmachung sei im Wortlaut gerade nicht in die neue Gesetzgebung übernommen worden und die amtliche Begründung zur LVO drücke sich vorsichtig aus, wenn sie lediglich davon spreche, dass bei antragsgemässer Erteilung der Genehmigung die Möglichkeit einer Beschwerde infolge Fehlens eines Beteiligten, dessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt sei, nicht vorhanden sein "dürfte". Bergmann ist zuzugeben, dass die neue Gesetzgebung (Art VI Nr. 14 MilRegVO Nr. 84, §§ 28, 29 LVO) den § 7 der Grundstückverkehrsbekanntmachung nicht wörtlich übernommen hat. Der Oberste Gerichtshof (OGHZ 2, 303) hat indessen bereits mit überzeugender Begründung dargelegt, dass hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung in dem neuen Landwirtschaftsrecht inhaltlich dieselbe Regelung getroffen worden ist, wie sie nach § 7 der Grundstückverkehrsbekanntmachung bestanden hatte. Er hat mit Recht darauf hingewiesen, dass Art VI Nr. 14 MilRegVO Nr. 84 eine schriftliche Begründung nur für die Entscheidungen verlangt, durch welche die beantragte Genehmigung nicht oder nur unter Auflagen oder Bedingungen erteilt wird, und dass nur gegen diese Entscheidungen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben ist. Bei anderer Auffassung wäre die in dem Wort "diese" liegende Einschränkung unverständlich. Hiermit stimmt § 28 Abs. 1 LVO überein, indem er ebenfalls eine schriftliche Begründung der Entscheidungen der Landwirtschaftsbehörden anordnet, hiervon jedoch bei antragsgemässer Erteilung der Genehmigung absieht. § 29 Abs. 1 LVO bestimmt allerdings allgemein, dass gegen die Entscheidungen der Landwirtschaftsbehörden der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig ist. Dem Obersten Gerichtshof ist indessen auch darin beizutreten, dass diese allgemeine Vorschrift erst durch die §§ 29 Abs. 3, 23 Abs. 2 LVO ihre nähere Ausgestaltung erfahren hat und dass durch diese Bestimmungen nicht von der im Artikel VI Nr. 14 MilRegVO Nr. 84 getroffenen Regelung abgewichen werden sollte. Ist aber bei antragsgemässer Genehmigung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gegeben, so entfällt damit auch die Möglichkeit, eine solche Entscheidung mit der Beschwerde anzugreifen.
Der erkennende Senat ist nach alledem mit dem Obersten Gerichtshof der Auffassung, dass im Genehmigungsverfahren gegen eine Entscheidung, welche die Genehmigung antragsgemäss erteilt, eine Beschwerde der Vertragsteile nicht zulässig ist.
Die Rechtsbeschwerde des Pächters war daher schon aus diesem Grunde als unzulässig zu verwerfen, ohne dass es auch einer Entscheidung darüber bedurfte, ob der angefochtene Beschluss als eine gemäss § 23 LVO in der Hauptsache ergangene Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVR anzusprechen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 10 LVR, 42, 43, 50, 51 LVO.
Fundstellen
Haufe-Index 3018493 |
BGHZ 1, 267 - 273 |
BGHZ, 267 |
DNotZ 1951, 345-349 |