Leitsatz (amtlich)
1.) Der Senat tritt folgenden Rechtsauffassungen des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone bei:
a) Die Genehmigung zur Veräusserung oder Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke darf nur aus den in KRG 45, Art. IV, Ziff 4 und MilRegVO Nr. 84 Art. III, Ziff 5 angegebenen Gründen versagt werden (II BLw 85/49, RechtdLandw 1950, 120).
b) In dem Genehmigungsverfahren ist die privatrechtliche Unwirksamkeit des Vertrages nur dann zu berücksichtigen, wenn der Vertrag offensichtlich nichtig ist (II BLw 8/49, RechtdLandw 1950, 13).
2.) Nur für das Genehmigungsverfahren (§§ 31-33 LVO) sind die Versagungsgründe in KRG 45, Art. IV, Ziff 4 u. MilRegVO Nr. 84, Art. III, Ziff 5 erschöpfend aufgeführt. Im Zustimmungsverfahren § 38 LVO kann die Zustimmung darüber hinaus aus höferechtlichen Gesichtspunkten versagt werden.
3.) Telegraphische Einlegung der Rechtsbeschwerde genügt zur Wahrung der Rechtsbeschwerdefrist.
Verfahrensgang
OLG Hamm (Entscheidung vom 03.05.1949) |
Tenor
Der Beschluss des Oberlandesgerichts in Hamm, Zivilsenat 4, b, vom 3. Mai 1949 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe
Der am 3. Juni 1937 verstorbene Bauer Everhard G. war Eigentümer eines rund 60 Morgen grossen Hofes in C. mit einem Einheitswert von 16.500,- DM. Der Erblasser war mit Magdalena G. geb. N. verheiratet. Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Eheleute G. haben am 23. September 1912 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem sie die allgemeine Gütergemeinschaft nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbart und sich für den Fall, dass bei dem Tode des Erstversterbenden Kinder aus ihrer Ehe nicht vorhanden sein sollten, gegenseitig zu Erben eingesetzt haben. Die Eheleute G. sind auf Grund dieses Vertrages als Miteigentümer des Grundbesitzes in allgemeiner Gütergemeinschaft eingetragen worden. Nach dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes ist die Besitzung als Erbhof in die Erbhöferolle eingetragen worden.
Am 26. Mai 1937 haben die Eheleute G. ein gemeinschaftliches Testament errichtet. In ihm haben sie für den Fall, dass sie nicht bereits die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart und sich gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt haben sollten, sich gegenseitig zu Alleinerben ihres Nachlasses und als Anerben des Erbhofes eingesetzt. Der Ehemann G. hat ausserdem in diesem Testament bestimmt, dass seine Ehefrau für den Fall, dass keine allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart sein sollte, den lebenslänglichen Nießbrauch haben solle. Beide Eheleute haben in der letzwilligen Verfügung ferner bestimmt, dass nach dem Tode des Letztlebenden von ihnen der Erbhof an den Landwirtschaftsgehilfen Bernhard W., den Sohn einer Schwester des Ehemanns G., als Anerben falle. Ausserdem haben die Eheleute G. in dem Testament festgesetzt, dass für den Fall des Versterbens dieses Anerben vor dem Tode des Letztlebenden von ihnen dessen Bruder Adolf W. Anerbe werden solle.
In einem weiteren gemeinschaftlichen Testament vom 28.5.37 haben die Eheleute Griese die Einsetzung des Adolf W. als Ersatzerben aufgehoben und es dem Letztlebenden von ihnen freigestellt, Adolf W. im Falle des Vorversterbens seines Bruders Bernhard zum Anerben zu berufen.
Beide Testamente hat das Anerbengericht am 1.7.37 genehmigt.
Nach dem Tode ihres Ehemanns und der Eröffnung der beiden Testamente hat die Witwe G. im April 1938 zu notariellem Protokoll ihre Erbeseinsetzung aus den Testamenten vom 26. und 28. Mai 1937 ausgeschlagen und zugleich ihre in diesen Testamenten getroffenen Verfügungen widerrufen, aber ausdrücklich erklärt, dass sie ihre Erbeseinsetzung durch den Erbvertrag vom 23. September 1912 aufrechterhalten wissen wolle. Als Grund für diese Maßnahme hat sie dabei angegeben, dass sie den Hof nicht an Bernhard W. sondern an den Sohn ihres Bruders, Helmuth N. in H., vermachen wolle.
Im April 1938 hat die Witwe G. ferner beantragt, sie auf Grund des Erbvertrags vom 23. September 1912 als Alleineigentümerin des Hofes im Grundbuch einzutragen. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht ebenfalls zurückgewiesen. Beide Beschlüsse sind auf die weitere Beschwerde der Witwe G. durch Beschluss des Kammergerichts aufgehoben worden, das die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen hat.
Da das Kammergericht in seiner Entscheidung die Vorlage eines Erbscheins für die Eintragung der Witwe als Alleineigentümerin des Grundbesitzes für erforderlich gehalten hatte, hat die Witwe G. einen Erbschein und ein Hoffolgezeugnis des Inhalts erwirkt, dass ihr verstorbener Ehemann von ihr beerbt und sie Anerbin des Erbhofes geworden sei. Auf Grund dieser Urkunde ist die Witwe G. sodann als Alleineigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen worden.
Am 5. Mai 1939 hat die Witwe G. mit ihrem minderjährigen Neffen Helmuth N., dem Sohn ihres Bruders Laurenz, einen Erbhofüberlassungsvertrag geschlossen. Diesem Vertrag hat das Anerbengericht die Genehmigung versagt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hat das Landeserbhofsgericht zurückgewiesen.
Am 24. März 1947 hat die Witwe G. mit einem anderen Neffen, Hubert N., einen notariellen Vertrag geschlossen, durch den sie N. ihren Bauernhof zum Preise von 44.000,- RM nebst Inventar verkauft hat. In dem Vertrage wurde vereinbart, dass der Käufer die auf dem Hof ruhenden hypothekarischen Belastungen in Anrechnung auf den Kaufpreis übernehme und dass dieser im übrigen bei der Auflassung bar zu zahlen sei. Der Käufer hat in dem Vertrage ferner die Verpflichtung übernommen, die Verkäuferin auf dem verkauften Hofe lebenslänglich zu unterhalten und ihr entsprechend ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand alles zu geben, was sie zum Leben brauche, so wie es in bäuerlichen Kreisen üblich und so wie sie es gewöhnt sei.
Nachdem in einer notariellen Verhandlung vom 25. April 1947 die Auflassung erklärt war, haben die Vertragsparteien bei dem Amtsgericht die Genehmigung des Kaufvertrages nachgesucht. Das Landwirtschaftsgericht hat den Genehmigungsantrag durch Beschluss zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung haben beide Vertragsparteien sofortige Beschwerde mit dem Ziele der Genehmigung des Kaufvertrages eingelegt. Die Witwe G. hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens das von ihr eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen und gleichzeitig gebeten, den Kaufvertrag nicht zu genehmigen.
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Käufers durch Beschluss vom 3. Mai 1949 zurückgewiesen. Es hat darauf hingewiesen, dass die Vertragsparteien die Genehmigung des von ihnen als Kaufvertrag angesprochenen Vertrages zunächst bei der unteren Landwirtschaftsbehörde hätte nachsuchen müssen. Dass dies unterblieben ist, hat das Oberlandesgericht als unerheblich angesehen, da der Vertrag vom 24. März 1947 nach seiner Vorgeschichte, seinem Zweck, seinem Anlass und nach einzelnen Vertragsbestimmungen kein Kaufvertrag, sondern ein Übergabevertrag sei. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Witwe G. habe seit dem Tode ihres Ehemannes ständig versucht, den Hof in den Besitz ihrer Verwandschaft zu bringen. Diese Absicht sei in der Ausschlagungserklärung vom April 1938 deutlich zum Ausdruck gekommen, die unwirksam sei, da der Inhalt des Testaments vom 26.5.1937 im wesentlichen in der Bestimmung des Anerben bestanden habe. Die Witwe Griese sei daher an das Testament vom 26.5.1937 gebunden und könne nunmehr keine andere letztwillige Verfügung treffen. Die Bestimmung des Hubert W. zum Anerben sei allerdings entgegen seiner Ansicht nicht als eine Nacherbeneinsetzung anzusehen, vielmehr sei er, wie das Kammergericht bereits in seiner Entscheidung dargelegt habe, zum Anerben nach dem Letztlebenden berufen worden. Die Witwe G. habe durch den Abschluss des Übergabevertrages vom 5. Mai 1939 schon einmal versucht, diese Erbfolge zu umgehen. Der Vertrag vom 24. März 1947 ziele auf den gleichen Erfolg ab. Er enthalte typische Merkmale für einen Übergabevertrag, denn die Witwe bleibe auf dem Hofe und bekomme dort vollen Unterhalt wie bei einem Altenteil. Es sei zwar ein Kaufpreis vereinbart, doch sei nicht klar, welcher Preis min eigentlich gezahlt werden solle, denn vereinbart sei ein Preis in Reichsmark; in den letzten Schriftsätzen sei hingegen nur noch von "Mark" die Rede, so dass die Frage offenbleibe, ob noch der alte oder ein auf DM umgestellter Preis gemeint sei. Vermutlich werde der Käufer gar nicht in der Lage sein, den vereinbarten Kaufpreis in DM zu zahlen. Es beständen daher erhebliche Bedenken hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der Kaufpreisvereinbarung. Es fehle ferner an einem verständigen Motiv für den Verkauf des Hofes. Beweggrund für den Abschluss des Vertrages sei offensichtlich der Wunsch der Witwe G. gewesen, den Hof in den Besitz ihrer Verwandtschaft zu bringen und die bestehende erbrechtliche Bindung zu umgehen. Der Vertrag vom 24. März 1947 stelle sich demnach als ein Übergabe vertrag dar. Als solchem müsse ihm aus den gleichen Gründen die Genehmigung versagt werden, wie es bei dem Übergabevertrag vom 5. Mai 1939 seitens des Anerbengerichts und des Landeserbhofgerichts geschehen sei. Selbst wenn man aber den Vertrag nicht einem Übergabevertrag gleichstelle, könne er nicht genehmigt werden. In Art IV Ziff 4 KRG 45 und Art. III Ziff 5 MilRegVO Nr. 84 seien nämlich die Versagungsgründe nicht erschöpfend aufgeführt, vielmehr seien bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vertrages auch andere aus den Zielen der Höfeordnung sich ergebende Gründe zu berücksichtigen. Die Höfeordnung zeige aber das Bestreben, die Höfe den Familien, von denen sie stammten, zu erhalten und eine Abwanderung in fremde Hände zu verhindern. Diesem Bestreben widerspreche das Verhalten der Witwe G. gröblichst, da der Hof nicht von ihrer Seite stamme und nach dem erklärten Willen des Erblassers auch nicht in ihre Verwandtschaft übergehen solle. Die Veräusserung des Hofes verstosse daher offensichtlich gegen die guten Sitten, so dass die nachgesuchte Genehmigung schon aus diesem Grunde versagt werden müsse.
Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Aufhebung der Beschlüsse des Oberlandesgerichts und des Landwirtschaftsgerichts sowie die Genehmigung des Vertrages vom 24. März 1947.
Der Antragsgegner hat um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gebeten.
Die Rechtsbeschwerde, der der Erfolg nicht zu versagen war, ist nicht nur form-, sondern auch fristgerecht eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zwar erst am 20. Juni 1949 bei dem Obersten Gerichtshof eingegangen, während die Rechtsbeschwerdefrist nur bis zum 18. Juni 1949 lief. Der Antragsteller hat das Rechtsmittel jedoch auch durch ein an diesem Tage bei dem Obersten Gerichtshof eingegangenes Telegramm eingelegt. Das genügte zur Wahrung der Frist. Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass Rechtsmittel telegraphisch eingelegt werden könnten, und dabei zum Ausdruck gebracht, der telegraphische Verkehr könne unter den heutigen Verhältnissen für die Abgabe prozessualer Erklärungen nicht mehr ausgeschlossen werden (RGZ 151, 86). Wenn sich diese Rechtsprechung des Reichsgerichts auch nur auf das Zivilprozeßverfahren bezieht, so kann doch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nichts anderes gelten, da die Erwägungen des Reichsgerichts für dieses Verfahren ebenfalls zutreffen.
Die Rechtsbeschwerdefrist ist danach gewahrt.
Der Rechtsbeschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass es sich bei dem Vertrage vom 24. März 1947 um einen Kaufvertrag handle. Von seinem Standpunkt aus hätte zunächst die Genehmigung bei der unteren Landwirtschaftsbehörde nachgesucht werden müssen. Ob diese Stelle um die Genehmigung des Vertrages angegangen worden ist, lässt sich den Akten nicht mit Sicherheit entnehmen. Nach dem Vorbringen der Beteiligten soll die untere Landwirtschaftsbehörde jedenfalls keine Entscheidung getroffen und die Sache auch nicht an das Landwirtschaftsgericht abgegeben haben. Das Oberlandesgericht hat den Sachverhalt in dieser Richtung nicht aufgeklärt und nur darauf hingewiesen, dass das Landwirtschaftsgericht seine Zuständigkeit möglicherweise zu Unrecht angenommen habe. Es hat indessen geglaubt, über diese Bedenken hinwegsehen zu können, weil der zu genehmigende Vertrag einem Übergabevertrag gleichstehe und infolgedessen das Amtsgericht mit Recht in erster Instanz über den gestellten Antrag befunden habe. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Vertrage vom 24. März 1947 um einen Kaufvertrag handelt und ob zunächst die Entscheidung der unteren Landwirtschaftsbehörde hätte herbeigeführt werden müssen, denn selbst dann, wenn man diese Frage bejahen müsste, würde daraus nichts gegen die Gültigkeit der in dieser Sache bisher ergangenen Entscheidungen hergeletet werden können. Nach § 31 Abs. 4 LVO kann im Genehmigungsverfahren die Entscheidung des Gerichte nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die Landwirtschaftsbehörde zuständig gewesen sei. Hieraus folgt, dass es bei der Entscheidung des Gerichts sein Bewenden haben soll, selbst wenn an sich die untere Landwirtschaftsbehörde zunächst über den gestellten Antrag hätte befinden müssen. Das Beschwerdegericht hat daher die Frage der erstinstanzlichen Zuständigkeit mit Recht dahingestellt sein lassen.
Das Oberlandesgericht hat die Testamente vom 26. und 28. Mai 1937 dahin ausgelegt, dass der Antragsgegner nicht zum Nacherben des Erstversterbenden, sondern zum Anerben des Längstlebenden eingesetzt worden sei. Diese Auslegung der Testamente ist von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen worden, sie ist möglich und lässt eine Gesetzesverletzung nicht erkennen. Sie ist mithin für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Es war daher bei der Beurteilung der Rechtslage davon auszugehen, dass die Witwe Griese in ihrer Verfügungsbefugnis nicht durch eine Nacherbschaft beschränkt ist.
Das Oberlandesgericht hat den Vertrag vom 24. März 1947 als einen Übergabevertrag angesprochen und ihm in erster Linie wegen der Bindung vier Witwe G. an die Testamente vom 26. und 28. Mai 1937 die Genehmigung versagt. Es hat weiter ausgeführt, der Vertrag könne selbst dann nicht genehmigt werden, wenn er als Kaufvertrag anzusehen sei, da die Versagungsgründe in Art. IV, Ziff 4 KRG 45 und Art. III, Ziff 5 MilRegVO Nr. 84 nicht erschöpfend aufgezählt seien und daher auch andere sich aus den Zielen der Höfeordnung ergebende Gründe bei der Entscheidung zu berücksichtigen seien. Die Rechtsbeschwerde hat demgegenüber geltend gemacht, das Beschwerdegericht habe den Vertrag zu Unrecht als einen Übergabevertrag angesprochen und angenommen, dass die Genehmigung eines Kaufvertrages aus anderen als den in Art. IV, Ziff 4 KRG 45 und Art. III, Ziff 5 MilRegVO Nr. 84 angeführten Gründen versagt werden dürfe. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass die Genehmigung zur Veräusserung oder Verpachtung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks nur aus den in den angeführten Vorschriften angegebenen Gründen versagt werden darf. Das hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in seiner Entscheidung vom 8. Februar 1950 (II BLw 85/49 - RechtdLandw 1950, 120) mit überzeugender Begründung dargelegt. Dieser Rechtsprechung tritt der erkennende Senat bei. Das Gesagte gilt indessen nur für das Genehmigungsverfahren (§§ 31-33 LVO), nicht auch für das Zustimmungsverfahren (§ 38 LVO). Die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen spricht von Genehmigungsverfahren, wenn es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, und von Zustimmungsverfahren, wenn es sich um eine Verfügung von Todes wegen oder, was dieser gleichsteht, um einen Übergabevertrag im Sinne des § 17 HöfeO handelt (vgl. Amtliche Begründung zur Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (ZentrJBL) 1948, 36, NdsRpfl, Sondernummer Mai 1948, 26). Dementsprechend sind auch das Genehmigungs- und das Zustimmungsverfahren in der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen in verschiedenen Teilen des V. Abschnitts behandelt, wobei allerdings zwischen den Ausdrücken "Genehmigung" und "Zustimmung" nicht durchweg scharf unterschieden worden ist. Für die Frage, ob einem Vertrage die Anerkennung zu versagen ist, muss zwischen beiden Verfahren unterschieden werden. Bei dem Zustimmungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren nach der Höfeordnung. In ihm kann die Zustimmung nicht allein aus den in KRG 45, Art. IV, Ziff 4 und MilRegVO Nr. 84, Art. III Nr. 5 angeführten Gründen versagt werden, vielmehr kommen in diesem Verfahren auch höferechtliche Gesichtspunkte in Betracht. So hat z.B. das Gericht nach pflichtmässigem Ermessen zu prüfen, ob es dem Hofeigentümer die Zustimmung zur Übergehung seiner sämtlichen Nachkömmlinge als Hoferben erteilen kann (§ 7 Abs. 2 HöfeO). Ferner wird sich oft fragen, ob in dem Inhalt einer letztwilligen Verfügung oder eines Übergabevertrages eine zulässige Beschränkung oder eine die Nichtigkeit bewirkende Ausschließung der Erbfolge kraft Höferechts zu finden und unter diesen Gesichtspunkten die Zustimmung zu erteilen oder zu versagen ist. Erwähnt seien auch die Fälle, in denen die weichenden Erben durch hofzugehörige Grundstücke abgefunden werden sollen oder ihre Abfindungen so hoch bemessen worden sind, dass sie für den Hof nicht tragbar erscheinen. Für die Entscheidung über die beantragte Genehmigung ist es daher von Bedeutung, ob sich der Vertrag vom 24. März 1947 als ein Übergabevertrag darstellt, wie das Beschwerdegericht meint, oder ob er als Kaufvertrag angesprochen werden muss, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht. Im zweiten Falle hätte das Oberlandesgericht nur prüfen dürfen, ob einer der Versagungsgründe des KRG 45 und der VO Nr. 84 gegeben ist. Darüber hinaus durfte es die Genehmigung allerdings auch bei offensichtlicher Nichtigkeit des Vertrages ablehnen. Dass die Genehmigung auch aus diesem Grunde versagt worden darf, hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in seiner Entscheidung vom 24. August 1949, der beizutreten ist, zutreffend dargelegt (II BLw 8/49 - RechtdLandw 1950, 12, 13). Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung unterstützend damit begründet, dass der Vertrag vom 24. März 1947 wegen offensichtlichen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig sei. Die Sittenwidrigkeit hat es darin erblickt, dass der Vertrag zur Umgehung der nicht mehr abänderbaren Erbfolge abgeschlossen worden sei. Das greift die Rechtsbeschwerde mit dem Hinweis darauf an, als Vollerbin ihres Ehamanns sei die Witwe Griese nicht gehindert, unter Lebenden entgeltlich über den Hof zu verfügen. Dem Oberlandesgericht ist zuzugeben, dass manches für die Absicht der Witwe G. spricht, durch den Veräusserungsvertrag einen Übergang das Hofes auf den Antragsgegner zu verhindern. Ihn ist ferner darin beizutreten, dass die Verkäuferin an die Testamente vom 26. und 28. Mai 1937 gebunden ist und daher nicht underweitig - auch nicht durch Übergabevertrag - letztwillig über den Hof verfügen kann. Eine entgeltliche Verfügung unter Lebenden ist ihr durch diese Bindung indessen weder nach dem allgemeinen Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches noch nach den Vorschriften der Höfeordnung verwehrt. Selbst durch einen Erbvertrag wird gemäss § 2286 BGB das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt. Das gilt erst recht für sonstige Verfügungen von Todes wegen. Nur bösliche Schenkungen sind dem Erblasser nach § 2287 BGB untersagt. Diese Vorschrift ist auf den Überlebenden bei einem gemeinschaftlichen Testament ebenfalls anzuwenden (vgl. z.B. BGB RGRK, § 2287, Anm. 5, und § 2271 Anm. 6). Das Beschwerdegericht hat offenbar angenommen, hier liege ein solcher Fall, mindestens eine gemischte Schenkung, vor. Wenn es das auch nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, so hat es doch die Absicht der Umgehung der bestehenden erbrechtlichen Bindung und das Vorliegen eines Übergabevertrages, also einer im wesentlichen unentgeltlichen Übertragung des Hofes, festgestellt.
Mit Recht hat die Rechtsbeschwerde gerügt, diese Feststellungen beruhten auf einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts. Dem Beschwerdegericht ist allerdings darin beizutreten, dass die Witwe G. in der Ausschlagungserklärung vom 11. April 1938 deutlich ihre Absicht kundgetan hat, den Hof nicht an den Antragsgegner, sondern an einen ihrer Verwandten fallen zu lassen. Es trifft ferner zu, dass der Übergabevertrag mit Helmuth N. vom 5. Mai 1939 dasselbe Bestreben erkennen und auch der Vertrag vom 24. März 1947 auf diese Absicht schliessen lässt. Es kommt indessen entscheidend auf den Inhalt des letztgenannten Vertrages an. Ihm ist das Oberlandesgericht nicht voll gerecht geworden. Richtig ist, dass das Verbleiben der Witwe auf dem Hofe sowie die altenteilsartige Versorgung, die ihr dort gewährt werden soll, für einen Übergabevertrag sprechen. Dagegen deutet die Vereinbarung eines Kaufpreises zunächst einmal auf einen Kaufvertrag hin. Das hat das Oberlandesgericht auch nicht verkannt, es hat aber die Ernsthaftigkeit dieser Vereinbarung in Zweifel gezogen und sich dabei u.a. darauf gestützt, dass nicht ersichtlich sei, in welcher Währung der Kaufpreis entrichtet werden solle. Das Oberlandesgericht hat hierbei übersehen, dass der Kaufpreis entsprechend der damals geltenden Währung in Reichsmark festgesetzt worden ist. Es konnte sich daher nur fragen, in welchem Verhältnis bei der Währungsreform eine Umstellung des Kaufpreises auf Deutsche Mark erfolgt ist. Nicht zweifelhaft konnte hingegen sein, dass der Kaufpreis, wenn er ernstgemeint war, nunmehr in Deutscher Mark zu entrichten ist. Es kann daher entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts daraus nichts gegen die Ernsthaftigkeit der Kaufpreisvereinbarung hergeleitet werden, dass der Antragsteller in seinen letzten Schriftsätzen nur noch von "Mark" gesprochen hat, zumal da er bereits früher vorgetragen hatte, dass er nunmehr 44.000 DM zu zahlen habe. Wenn das Oberlandesgericht die Währungsfrage für seine Entscheidung für bedeutsam hielt, so hätte es den Sachverhalt in dieser Hinsicht aufklären müssen, anstatt davon auszugehen, dass die Währungsfrage ungeklärt sei. Für die Frage der Ernsthaftigkeit der Kaufpreisvereinbarung kann es im übrigen von Bedeutung sein, warum der Kaufpreis nicht gemäss § 2 des Vertrages bei der Auflassung bar entrichtet worden ist.
Die von ihm angenommene mangelnde Ernsthaftigkeit der Kaufpreisvereinbarung hat das Oberlandesgericht ferner auf die Erwägung gestützt, der Käufer werde vermutlich überhaupt nicht in der Lage sein, den vereinbarten Kaufpreis in DM zu zahlen. Für die Frage der Ernsthaftigkeit der Kaufpreisvereinbarung kann es allerdings von Bedeutung sein, ob der Käufer über die nötigen Mittel zu der vereinbarten Barzahlung verfügte oder sie sich doch verschaffen konnte. Das Beschwerdegericht hätte indessen, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, nicht lediglich einer Vermutung Ausdruck geben dürfen, sondern hätte den Sachverhalt in diesem Punkte aufklären müssen. Für die von dem Beschwerdegericht aufgeworfene Frage der Ernsthaftigkeit der Kaufpreisvereinbarung dürfte es nicht zuletzt darauf ankommen, ob der vereinbarte Kaufpreis angemessen war. Sollte er bei weitem zu niedrig bemessen sein, so würde das für die von dem Beschwerdegericht vertretene Ansicht sprechen. Falls aber der Aufpreis und die sonstigen vereinbarten Leistungen des Käufers ein angemessenes Entgelt für den Hof darstellen sollten, so könnte das auf eine ernstgemeinte entgeltliche Veräusserung hindeuten. Das Verbleiben der Witwe Griese auf dem Hofe und die vorgesehene Unterhaltsgewährung lassen für sich allein noch nicht auf einen Übergabevertrag schliessen, denn bei einem Kaufvertrag braucht die Gegenleistung nicht ausschliesslich in Gold zu bestehen. Das Verhältnis zwischen Kaufpreis und den sonstigen Leistungen des Käufers vermag indessen ebenfalls einen Anhaltspunkt für die Natur des Vertreges zu geben. Auch insoweit wird daher das Beschwerdegericht die nötigen Feststellungen noch zu treffen haben.
Die Rechtsbeschwerde greift ferner die Feststellung des Beschwerdegerichte an, dass es an einem verständigen Motiv für die Veräusserung des Hofes völlig fehle. Diese Rüge ist gerechtfertigt, denn die Vertragsparteien haben hinsichtlich der Beweggründe für die Veräusserung des Hofes ganz bestimmte Behauptungen aufgestellt, die geeignet sind, die Veräusserung des Hofes zu erklären. So haben sie behauptet, die Witwe G. sei wegen ihres Alters und ihres körperlichen Befindens zur selbständigen Bewirtschaftung des Hofes nicht mehr in der Lage und daher auf fremde Hilfe angewiesen gewesen. Sie haben ferner geltend gemacht, der zum Treuhänder eingesetzte Antragsgegner habe die Verkäuferin schlecht behandelt und ihr das leben auf dem Hofe unerträglich gemacht. Unter diesen Umständen habe sich die Witwe G. zu dem Verkauf des Hofes an den Antragsteller entschlossen, zumal da sie das Testament vom 26.5.37 ohnehin als unbillig empfinde, denn der Hof hätte sich seinerzeit nicht halten lassen, wenn sie nicht 12.000 M in die Ehe eingebracht und späterhin weitere eigene Mittel für die Wirtschaft verwendet und so wesentlich dazu beigetragen hätte, dass der Hof jetzt nahezu schuldenfrei sei. Mit diesem Vorbringen hat sich das Oberlandesgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt. Das hätte aber geschehen und der Sachverhalt hätte nötigenfalls aufgeklärt werden müssen, ehe festgestellt werden konnte, dass es an einem verständigen Motiv für den Abschluss des Vertrages fehle.
Nach alledem beruht die Schlußfolgerung des Beschwerdegerichts, bei dem Vertrage vom 24. März 1947 handle es sich um einen Übergabevertrag, auf einer nicht hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts. Nach dem Gesagten kann auch keine Rede davon sein, dass dieser Vertrag offensichtlich sittenwidrig ist und ihm daher schon aus diesem Grunde die Genehmigung versagt werden muss.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 3018490 |
BGHZ 1, 121 - 124 |
BGHZ, 121 |
DNotZ 1951, 343 |
DNotZ 1951, 343-345 |