Leitsatz (amtlich)
Der Wert der Beschwer einer Verurteilung zur Räumung einer Mietwohnung bestimmt sich nach § 8 ZPO. Zur Bestimmung der "streitigen Zeit" ist dabei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls geendet hätte. Lässt sich ein solcher Zeitpunkt nicht sicher feststellen, bemisst sich die Beschwer nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 25.10.1995 - XII ZR 7/94, BGH v. 25.10.1995 - XII ZR 7/94, MDR 1996, 305 = WM 1996, 187, unter II 1; Beschl. v. 14.4.2004 - XII ZB 224/02, MDR 2004, 931 = BGHReport 2004, 1105 = WuM 2004, 353, unter II; Beschl. v. 16.2.2005 - XII ZR 46/03, WuM 2005, 350, unter 2; Urt. v. 17.3.2005 - III ZR 342/04, BGHReport 2005, 860 = NJW-RR 2005, 867, unter 2b; BVerfG NZM 2006, 578).
Normenkette
ZPO §§ 8-9
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 01.06.2006; Aktenzeichen 21 S 331/05) |
AG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.07.2005; Aktenzeichen 33 C 13560/04) |
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 1.6.2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.047,21 EUR.
Gründe
[1] Die Beschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 EUR nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-) Beschwer des Beklagten beträgt 12.388,11 EUR und setzt sich aus dem in der Revisionsinstanz noch streitigen Zahlungsanspruch i.H.v. 710,85 EUR sowie einem Wert von 11.677,26 EUR für den Räumungsanspruch zusammen.
[2] Hinsichtlich des Räumungsanspruchs bestimmt sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO, weil das Bestehen eines Mietverhältnisses streitig ist. Die "streitige Zeit" im Sinne dieser Vorschrift beginnt grundsätzlich mit der Klageerhebung und endet mit dem regulären Ende der Vertragslaufzeit. § 8 ZPO ist nach seinem Wortlaut und Sinn auf Fälle zugeschnitten, in denen sich die "streitige Zeit" entweder - wie bei einem Vertrag von bestimmter Dauer - von vornherein genau bestimmen lässt oder in denen - bei Mietverhältnissen von unbestimmter Dauer - feststeht, dass und wann das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung jedenfalls endet; insoweit wird der Wert lediglich durch das 25-fache des Jahresentgeltes begrenzt (BGH, Urt. v. 1.4.1992 - XII ZR 200/91, BGH v. 1.4.1992 - XII ZR 200/91, MDR 1992, 913 = NJW-RR 1992, 1359, unter 2; BGH, Urt. v. 17.3.2005 - III ZR 342/04, BGHReport 2005, 860 = NJW-RR 2005, 867, unter 2b). Demgegenüber kommt § 8 ZPO nach der Rechtsprechung des BGH nicht die Aufgabe zu, den Wert bei Verträgen von unbestimmter Dauer oder in Fällen, in denen der Nutzungsberechtigte eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen kann, zu bestimmen (BGH, Urt. v. 17.3.2005, a.a.O.). In diesen Fällen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, den der Nutzungsberechtigte für sich als den günstigsten in Anspruch nimmt; hat er keinen konkreten Zeitpunkt genannt oder sich auf ein lebenslanges Nutzungsrecht berufen, ist in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren abzustellen (BGH, Beschl. v. 25.10.1995 - XII ZR 7/94, BGH v. 25.10.1995 - XII ZR 7/94, MDR 1996, 305 = WM 1996, 187, unter II 1; Beschl. v. 14.4.2004 - XII ZB 224/02, MDR 2004, 931 = BGHReport 2004, 1105 = WuM 2004, 353, unter II; Beschl. v. 16.2.2005 - XII ZR 46/03, WuM 2005, 350, unter 2; Urteil vom 17.3.2005, a.a.O.; BVerfG NZM 2006, 578).
[3] Bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag über Wohnraum lässt sich ein Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls beendet wäre, meist schon deshalb nicht sicher feststellen, weil eine ordentliche Kündigung des Vermieters nur zulässig ist, wenn der Vermieter an der Beendigung des Mietverhältnisses ein berechtigtes Interesse hat (§ 573 Abs. 1 BGB). Derartige Umstände sind aber regelmäßig - wie auch hier - nicht absehbar oder streitig, so dass sich das Ende der Mietzeit nicht verlässlich bestimmen lässt. Gemäß § 9 ZPO bemisst sich die Beschwer deshalb in diesen Fällen nach dem dreieinhalbfachen Wert der Jahresnettomiete. Ausgehend von einer Nettomiete von 278,03 EUR im Monat ergibt sich eine Summe von 11.677,26 EUR als maßgeblicher Wert (42 Monate x 278,03 EUR).
Fundstellen
Haufe-Index 1721798 |
BGHR 2007, 642 |
DWW 2007, 257 |
JurBüro 2007, 362 |
NZM 2007, 355 |
MDR 2007, 917 |
WuM 2007, 283 |
WuM 2007, 374 |
MietRB 2007, 288 |
IMR 2007, 204 |
IWR 2007, 72 |