Entscheidungsstichwort (Thema)
sexuelle Nötigung
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 8. Oktober 1998 im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 23. Juli 1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt wird und die in dem Strafbefehl angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Einziehung des Führerscheins aufrechterhalten bleiben.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten aufgrund des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel führt zu der – den Angeklagten begünstigenden – Gesamtstrafenbildung durch den Senat; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Zu Unrecht hat sich das Landgericht an einer Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu jeweils 50,00 DM aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 23. Juli 1997 - 23 Cs (462/97) 347 Js 33933/96 - dadurch gehindert gesehen, daß der Angeklagte die Geldstrafe nach der vom Senat im Strafausspruch aufgehobenen Verurteilung durch das Landgericht Rostock vom 21. April 1998, in welcher die durch das erste Urteil des Landgerichts Rostock vom 28. Juli 1997 entgegen § 55 StGB nicht vorgenommene Gesamtstrafenbildung nachgeholt worden war, vollständig bezahlt hat. Dabei hat es verkannt, daß eine unter Verletzung des § 55 StGB unterbliebene Bildung einer Gesamtstrafe auch dann nachzuholen ist, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen erledigt ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 4, 366, 367; 15, 66, 71; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 m.w.N.).
Zur Vermeidung einer dritten Aufhebung des Strafausspruchs nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die erforderliche Gesamtstrafenbildung selbst vor, indem er die Einsatzstrafe um einen Monat erhöht. Da die bereits vollständig bezahlte Geldstrafe gemäß § 51 Abs. 2 StGB auf die zu verbüßende Gesamtstrafe angerechnet wird, ist im vorliegenden Fall die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe für den Angeklagten günstiger als eine Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB. Außerdem sind die in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins aufrechtzuerhalten (vgl. BGH StV 1983, 14; NStZ 1996, 433); die festgesetzte Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis hat sich dagegen infolge Zeitablaufs erledigt.
Unterschriften
Meyer-Goßner, Maatz, Kuckein, Athing, Solin-Stojanovi[cacute]
Fundstellen