Leitsatz (amtlich)
Ist der Rechtsstreit aufgrund Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid an das Prozessgericht abgegeben worden, ist für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids das Prozessgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig.
Normenkette
ZPO § 724 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Hamm (Entscheidung vom 28.02.2006; Aktenzeichen 32 Sbd 2/06) |
AG Duisburg (Urteil vom 28.12.2005; Aktenzeichen 45 C 24 32/03) |
Tenor
Für die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung ist das AG Duisburg zuständig.
Gründe
[1]I. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 655,47 EUR erwirkt. Nachdem der Antragsgegner Einspruch eingelegt hatte, hat das für das Mahnverfahren zuständige AG Hagen das Verfahren an das AG Duisburg abgegeben, das am 4.2.2004 ein zweites Versäumnisurteil erließ.
[2]II. Mit Schreiben vom 30.11.2004 hat die Antragstellerin die Ausfertigung einer Zweitschrift des Vollstreckungsbescheids bei dem AG Hagen beantragt, da die erste Ausfertigung nicht mehr auffindbar sei. Mit Beschluss vom 14.11.2005 hat sich das AG Hagen für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids für unzuständig erklärt und das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin an das AG Duisburg verwiesen. Das AG Duisburg, das sich ebenfalls für unzuständig hält, hat die Sache dem OLG Hamm zur gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
[3]III. Dessen Vorlage an den BGH ist gem. § 36 Abs. 2 ZPO zulässig. Das vorlegende OLG Hamm will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, dass das Prozessgericht für die Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids zuständig ist, sobald dieses infolge einer nach Widerspruch oder Einspruch erfolgten Abgabe des Mahnverfahrens mit dem streitigen Verfahren befasst worden ist. Damit würde es von der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 24.6.2004 (OLGReport Stuttgart 2005, 23 f.) abweichen, wonach für die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nicht das Prozessgericht, sondern das Mahngericht zuständig ist, welches den Vollstreckungsbescheid erlassen hat.
[4]IV. Für die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung ist das AG Duisburg zuständig.
[5]Gemäß § 724 Abs. 2 ZPO wird die vollstreckbare Ausfertigung von dem Gericht des ersten Rechtszugs erteilt. Für die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung sieht das Gesetz eine Sonderregelung nicht vor.
[6]Gericht des ersten Rechtszugs ist das Mahngericht, wenn ein Widerspruch nicht eingelegt wird (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 796 Rz. 5; § 36 Rz. 4; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 796 Rz. 1; OLG Stuttgart a.a.O.). Das Mahnverfahren ist ein dem Streitverfahren vorgelagertes Verfahren zur vereinfachten Erlangung eines Titels; es ist kein gesonderter Rechtszug (BGHZ 103, 20, 26; BGH, Beschl. v. 11.4.1991 - I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084). Wird Widerspruch eingelegt und der Rechtsstreit an das Prozessgericht abgegeben, so ist dieses grundsätzlich für das weitere Verfahren, etwa auch für den Erlass eines Vollstreckungsbescheides zuständig (Sen.Beschl. v. 8.10.1997 - X ARZ 1104/97, MDR 1998, 304). Nichts anderes gilt für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids. Gericht des ersten Rechtszugs ist vielmehr auch insoweit das Prozessgericht, bei dem sich ab dem Zeitpunkt, in dem der Rechtsstreit nach erfolgtem Widerspruch oder Einspruch abgegeben worden ist, die Akten befinden und aufzubewahren sind. Das vorlegende OLG weist zu Recht darauf hin, dass hierfür auch Zweckmäßigkeitsgründe sprechen, da nur bei dem Gericht, bei dem sich die Akten befinden, ohne großen Aufwand geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung vorliegen, insb. ob und ggf. in welchem Umfang der Vollstreckungsbescheid noch Bestand hat.
Fundstellen
Haufe-Index 1560020 |
BGHR 2006, 1318 |
EBE/BGH 2006, 280 |
FamRZ 2006, 1371 |
NJW-RR 2006, 1575 |
ZAP 2006, 1324 |
InVo 2006, 483 |
MDR 2007, 364 |
Rpfleger 2006, 611 |
RENOpraxis 2007, 8 |
ZVI 2006, 442 |