Verfahrensgang
OLG Celle (Entscheidung vom 26.07.2023; Aktenzeichen 4 U 47/22) |
LG Bückeburg (Entscheidung vom 08.03.2022; Aktenzeichen 2 O 163/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juli 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 16.000 €.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Das Grundstück der Klägerin verfügt nicht über eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, gestützt auf ein Notwegrecht, die Nutzung ihres Grundstücks als Zufahrt und Zugang zu dulden.
Rz. 2
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, deren Verwerfung als unzulässig, hilfsweise Zurückweisung die Klägerin beantragt.
II.
Rz. 3
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Rz. 4
1. Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZR 167/19, WuM 2020, 308 Rn. 4 mwN); um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN).
Rz. 5
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Rz. 6
a) Die Beschwer der Beklagten bemisst sich nach der Wertminderung, die ihr Grundstück durch die Pflicht zur Duldung des Notwegs erleidet. Die ausgeurteilte Gegenleistung in Form der Notwegrente bleibt unberücksichtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2023 - V ZR 72/22, BeckRS 2023, 9516 Rn. 6). Die Beklagte behauptet unter Hinweis auf eine mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorgelegte „gutachterliche Stellungnahme“, dass sich die Verkehrswertminderung ihres Grundstücks bei Aufrechterhaltung der Verurteilung auf weit über 20.000 € belaufe.
Rz. 7
b) Dieser Vortrag genügt zur Glaubhaftmachung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer jedoch nicht. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das der Klägerin zuerkannte Notwegrecht zu einer den Betrag von 20.000 € übersteigenden Wertminderung der Grundstücke der Beklagten führt (vgl. allgemein zum Beweismaß im Fall der Glaubhaftmachung Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09, NJW-RR 2011, 136 Rn. 7). Das Berufungsgericht legt seiner Streitwertentscheidung eine Wertminderung der Grundstücke von bis zu 16.000 € zugrunde. Dabei stützt es sich auf das von dem Landgericht zur Bemessung der Notwegrente eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten einer für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken öffentlich bestellten Sachverständigen. In ihrem ausführlich begründeten Gutachten schätzt die Sachverständige die Minderung des Verkehrswerts der Grundstücke durch den Notweg auf 15.000 €. Eine höhere Wertminderung wird durch die Vorlage der Stellungnahme eines Architekten nicht glaubhaft gemacht. Dieser geht von einem Sachwert des Betriebsgeländes von rund einer Million Euro aus und nimmt ferner an, die Betriebsgrundstücke der Beklagten ließen sich nur mit einem ganz erheblichen Preisnachlass veräußern, der näher bei 100.000 € liege als bei 20.000 €. Die Einschätzung beruht ausdrücklich allein auf der 40-jährigen Berufserfahrung des Architekten. Der Stellungnahme fehlt es damit an jeglichen Anknüpfungstatsachen für die gezogenen Schlussfolgerungen. Sie lässt zudem eine fachliche Auseinandersetzung mit dem Gerichtsgutachten vermissen. Es mangelt insbesondere an einer Begründung, weshalb der in dem Gerichtsgutachten angenommene Verkehrswert unzutreffend sein soll. Angesichts der aufgezeigten Begründungsmängel besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme zutreffend sind.
III.
Rz. 8
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Rz. 9
2. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts legt der Senat aus den vorstehend dargelegten Gründen den von dem Berufungsgericht angenommenen Wert zugrunde.
Brückner |
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Fundstellen
Dokument-Index HI16454549 |