Leitsatz (amtlich)
Wird einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem klagabweisenden Urteil beantragt, so ist als Streitwert für den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung der Betrag der von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten anzunehmen.
Normenkette
GKG § 34 Nr. 1
Tenor
Auf die Erinnerung des Klägers wird die Kostenrechnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes vom 25. Juni 1953 dahin geändert, daß die unter Ziff. 2 eingesetzte Gebühr für das Verfahren über den Einstellungsantrag nur 20,70 (nicht 98,50) DM beträgt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe
Die auf Zahlung von 46.700 DM nebst Zinsen gerichtete Klage ist vom Landgericht abgewiesen, die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Die Kosten beider Rechtsmittel sind dem Kläger auferlegt worden. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten sind durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 8. Juni 1953 auf 3.597,55 DM festgesetzt worden.
Der Kläger hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt und Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß beantragt. Dieser Antrag ist zurückgewiesen worden.
Der Urkundsbeamte hat durch die angefochtene Kostenrechnung für das Verfahren über den Einstellungsantrag gemäß §§ 8, 34 Nr. 1 GKG eine Gebühr von 98,50 DM eingefordert, wobei er einen Streitwert von 46.700 DM zugrunde gelegt hat.
Die von dem Kläger gegen diesen Kostenansatz eingelegte Erinnerung ist unbegründet.
Zwar kann im Falle des § 719 Abs. 2 ZPO, der hier in Frage steht, das Revisionsgericht die Zwangsvollstreckung nur aus dem angefochtenen Urteil und nicht aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß einstweilen einstellen. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts hätte aber zur Folge gehabt, daß die Beklagten die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß nicht hätten fortsetzen können. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts aus dem Urteil des Oberlandesgerichts hätte also das von dem Kläger gewünschte Ergebnis gehabt. Der Antrag des Klägers ist daher seinem Sinne nach dahin auszulegen gewesen, daß Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts von ihm begehrt wurde.
Wenn auch der Streitwert in den Fällen des § 34 Nr. 1 GKG grundsätzlich dem Streitwert der Hauptsache entspricht (Friedländer GKG [1928] § 34 Anm. 4; Rittmann-Wenz GKG 19. Aufl. § 34 Anm. 3; Wedewer GKG [1948] § 34 Anm. 2e), so kann dennoch hier nur der Gesamtbetrag der vom Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten als Streitwert zugrunde gelegt werden, wie der Kläger im Ergebnis mit Recht geltend macht. Im Schrifttum ist anerkannt, daß dann, wenn sich die einstweilige Einstellung nur auf einen abgrenzbaren Teil des Anspruchs bezieht, als Streitwert nur dieser Teilbetrag zugrunde zu legen ist (Friedländer a.a.O.; Rittmann-Wenz a.a.O.; Wedewer a.a.O.). Dasselbe muß auch dann gelten, wenn das Urteil selbst einer Vollstreckung wegen einer Hauptsache gar nicht fähig ist, sondern – wie bei einem klagabweisenden Urteil – nur eine Vollstreckung wegen der Kosten in Frage kommt. In einem derartigen Falle kann maßgebend sein, in welchem Umfange die Vollstreckbarkeit aus dem Urteil ausgeschlossen werden soll (Baumbach-Lauterbach, Kostengesetze 11. Aufl. § 34 GKG Anm. 2 C; KG DR 1939, 456). Ein solcher Ausschluß der Vollstreckbarkeit kann sich beim klagabweisenden Urteil seiner Natur nach aber lediglich auf die von der unterliegenden an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten beziehen. Der Gebühr für das Verfahren über den Einstellungsantrag ist daher nur ein Streitwert von 3.597,55 DM zugrunde zu legen. Nach diesem Streitwert beträgt die Gebühr lediglich 20,70 DM und nicht 98,50 DM.
Gemäß § 4 Abs. 1 GKG ergeht diese Entscheidung gebührenfrei.
Fundstellen
Haufe-Index 609592 |
BGHZ, 249 |
JR 1953, 385 |