Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 23.06.2005)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Juni 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass im Fall II.27 der Urteilsgründe (Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr durch Entgegennahme von insgesamt 21.000 DM vom Zeugen Mö. im Zeitraum Sommer/Herbst 2001) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten und im Fall II.35 der Urteilsgründe (Einkommensteuerhinterziehung im Veranlagungszeitraum 1999) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten festgesetzt wird (vgl. die Antragsschrift der Bundesanwaltschaft).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Basdorf, Häger, Raum, Brause, Schaal

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2555393

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