Verfahrensgang
LG Itzehoe (Urteil vom 11.02.2014) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 11. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihrer zurückgenommenen Revision.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Der Beschwerdeführer lässt außer Acht, dass bereits das Überschütten der in diesem Zeitpunkt fraglos arg- und infolgedessen wehrlosen Nebenklägerin von Tötungsabsicht getragen war (UA S. 8 u./9 m.). Ungeachtet des Umstands, dass der Angeklagte damit „nur” die Entstellung der Nebenklägerin sowie eine weitere Herabsetzung von deren Wehrfähigkeit und nicht schon deren Tod herbeiführen wollte, bildete der Angriff bereits den ersten Akt des vom Angeklagten geplanten mehraktigen Tötungsgeschehens. Im Hinblick darauf, dass es der Nebenklägerin nicht gelang, bis zu den danach verübten Messerstichen „Waffengleichheit” herzustellen (UA S. 30), wird die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke unproblematisch von den Feststellungen getragen (vgl. zum Ganzen LK/Jähnke, 11. Aufl., § 211 Rn. 41 f. mwN). Es beschwert den Angeklagten nicht, dass die Schwurgerichtskammer das Mordmerkmal des sonst niedrigen Beweggrundes nicht erörtert hat.
2. Der Senat entnimmt – ungeachtet der ungewöhnlichen, offenbar dem vom Gutachter gewünschten Abrechnungsmodus geschuldeten Ausgestaltung des Briefkopfs – der äußeren Form des rechtsmedizinischen Gutachtens (Absenderangabe und Unterzeichnung durch den als solchen durch einen Stempel gekennzeichneten Institutsdirektor), auch in Verbindung mit der Mitteilung des vorläufigen Untersuchungsergebnisses vom 21. Juli 2013 durch das Institut sowie dem Deckblatt der Lichtbilder, die jeweils eindeutig das Institut als gutachtende Stelle ausweisen, mit noch hinreichender Deutlichkeit, dass es sich um das Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts der Universität Hamburg und damit einer Behörde im Sinne von § 256 Abs. 1 Nr. 1a StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 256 Rn. 13) handelte. Er kann deshalb offenlassen, ob bereits die Zulässigkeit der Rüge an einem fehlenden Antrag nach § 238 Abs. 2 StPO scheitern müsste (a.A. freilich BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 StR 315/11, NStZ 2012, 585). Offenbleiben kann auch, ob mit Ausnahme des konkreten Verletzungsbildes auf einem etwaigen Rechtsfehler überhaupt etwas beruhen könnte. Dagegen spricht, dass sowohl der versuchte Mord als auch die gefährliche Körperverletzung in den Varianten des § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB und damit der Schuldspruch insgesamt ungeachtet des Gutachtens rechtsfehlerfrei festgestellt sind. Das Verletzungsbild könnte allenfalls für die Annahme des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB relevant sein. Bei der Bemessung der – überaus milden – Strafe hat das Landgericht die Verwirklichung dreier Tatbestandsvarianten des § 224 StGB indessen nicht strafschärfend berücksichtigt.
3. Die Rüge zur Verlesung des Attests über die psychischen Folgen der Tat für die Nebenklägerin greift nicht durch. Für die Annahme, dass das Attest nicht zu Beweiszwecken, sondern im Wege des Vorhalts zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist, spricht nicht nur, dass diese während der Vernehmung der Nebenklägerin erfolgt ist, sondern auch, dass der Vorsitzende – anders als bei Verlesung des rechtsmedizinischen Gutachtens – nicht auf § 256 StPO verwiesen hat. Auch eine Verlesung im Freibeweisverfahren zur Frage, ob weiterer Sachverständigenbeweis zu erheben sei, ist denkbar. Eine Verletzung des § 250 StPO ist daher nicht bewiesen.
Unterschriften
Basdorf, Dölp, König, Berger, Bellay
Fundstellen
Haufe-Index 7222664 |
StV 2015, 534 |