Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 20.12.2018)

 

Tenor

1. Dem Angeklagten … L. wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. Dezember 2018 gewährt (vgl. Ziff. 1 des Antrags des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2019).

2. Die Revision des Angeklagten E. gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten E. ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass die Frist zur Begründung der Revision des Angeklagten … L. mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 1982 – 2 StR 751/80, BGHSt 30, 335).

 

Unterschriften

Sander, Schneider, König, Berger, Mosbacher

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13400170

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