Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich eines Streites über Insolvenzanfechtung bei Bestehen von Masseunzulänglichkeit bei dem verwalteten insolventen Unternehmen
Leitsatz (redaktionell)
1. Zuzumuten sind Vorschüsse auf die Prozesskosten nur solchen Beteiligten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren zu erwartender Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozessrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten.
2. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, Prozesskostenhilfe in denjenigen Fällen auszuschließen, in denen hinter der Partei kraft Amtes wirtschaftliche Beteiligte stehen, welche die zur Prozessführung erforderlichen Mittel aufbringen können und denen dies auch zumutbar ist.
Normenkette
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2011 wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des K. (fortan: Schuldner). Er beantragt Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil, in dem ihm ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung versagt worden ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger als Partei kraft Amtes scheitert bereits an der Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Zwar besteht Masseunzulänglichkeit, so dass die Kosten der geplanten Rechtsverfolgung nicht gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 – IX ZB 172/06, ZInsO 2007, 1225 Rn. 6 ff). Den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist es jedoch zuzumuten, die Vorschüsse auf die Prozesskosten aufzubringen.
Rz. 2
1. Zuzumuten sind Vorschüsse auf die Prozesskosten nur solchen Beteiligten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren zu erwartender Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten (BGH, Beschluss vom 27. September 1990 – IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; vom 8. Oktober 1992 – VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372, 376 f; vom 6. März 2006 – II ZB 11/05, ZIP 2006, 682 Rn. 9; vom 7. Juni 2011 – II ZA 1/11, ZInsO 2011, 1552 Rn. 2). Bei dieser Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 – VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 9).
Rz. 3
2. Hieran gemessen ist der V. eG die Aufbringung der Prozesskosten zumutbar.
Rz. 4
a) Sie ist mit einer zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung in Höhe von 1.334.852,80 EUR am Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligt. Dies entspricht einem Anteil von 74,65 Prozent der angemeldeten Forderungen (1.788.099,36 EUR). Sie erhielte auf diese Forderung keine Quote, wenn der Prozess nicht erfolgreich geführt würde.
Rz. 5
b) Ein Erfolg der auf Zahlung von 235.946,98 EUR zuzüglich Zinsen gerichteten Klage lässt demgegenüber eine deutliche Verbesserung der Quote erwarten. Die V. eG würde davon ca. 140.000 EUR erhalten. Das ist mehr als das siebenfache der von ihr vorzuschießenden Kosten in Höhe von etwa 18.000 EUR. Selbst bei Annahme eines Prozess- und Vollstreckungsrisikos von 50 Prozent ergäbe sich eine Quote, die zu einem mehrfachen des aufzubringenden Vorschusses führen würde. Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände ist dieser Gläubigerin daher zuzumuten, die Kosten aufzubringen.
Rz. 6
3. Dem Kläger ist auch nicht deshalb Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil die V. eG als einzige Gläubigerin, der die Aufbringung der Prozesskosten zugemutet werden kann, dies bereits in der Berufungsinstanz abgelehnt hat. Denn es ist im Fall des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedeutungslos, ob die Gläubiger zur Aufbringung der Prozesskosten bereit sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1997 – II ZB 7/97, NJW 1997, 3318, 3319 [BGH 07.07.1997 – II ZB 7/97]; vom 24. März 1998 – XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188, 193; BVerwG, ZIP 2006, 1542, 1544; OLG Stuttgart, Justiz 2011, 156, 157; OLG Hamburg, ZInsO 2010, 1701 f; OLG Köln, InVo 2006, 346, 357; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 116 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Wax, 3. Aufl., § 116 Rn. 15; Prütting/Gehrlein/ Völker/Zempel, ZPO, § 116 Rn. 9; FK-InsO/Schmerbach, 6. Aufl., § 80 Rn. 53; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 4. Aufl., § 80 Rn. 55c; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 80 Rn. 124; Pape, ZIP 1988, 1293, 1300 f; Steenbuck, MDR 2004, 1155, 1159; aA Mitlehner, NZI 2001, 617, 621; Gelpcke/Hellstab/Wache/Weigelt, Der Prozesskostenhilfeanspruch des Insolvenzverwalters, Rn. 1.236 ff). Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, Prozesskostenhilfe in denjenigen Fällen auszuschließen, in welchen hinter der Partei kraft Amtes wirtschaftlich Beteiligte stehen, welche die zur Prozessführung erforderlichen Mittel aufbringen können und denen dies auch zumutbar ist (BT-Drucks. 8/3068, S. 26). Wenn diese zur Mitwirkung nicht bereit sind, hat der Rechtsstreit zu unterbleiben (BGH, Beschluss vom 24. März 1998, aaO S. 194).
Unterschriften
Kayser, Raebel, Pape, Grupp, Möhring
Fundstellen