Tenor
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Stuttgart übertragen.
Tatbestand
I.
Rz. 1
1. Der Angeklagte K. wurde am 2. Juni 2016 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2016 (2 BGs 353/16). Gegenstand dieses Haftbefehls war im Wesentlichen der Vorwurf, der Angeklagte habe sich als Mitglied an der Gruppierung „Islamischer Staat” (im Folgenden: IS) und damit an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung beteiligt und sich zugleich mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen (Mord, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und vorsätzlicher unerlaubter Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe) zu begehen, indem er im Oktober 2014 im Auftrag einer Führungsperson des IS als Angehöriger einer sog. Schläferzelle nach Deutschland gereist sei, um sich an einem in Düsseldorf geplanten terroristischen Anschlag zu beteiligen. Außerdem wurde dem Angeklagten mit dem Haftbefehl vom 1. Juni 2016 vorgeworfen, sich seit dem Jahr 2013 in Raqqa durch eine weitere selbständige Handlung als Mitglied an der Gruppierung „Jabhat al-Nusra Li-Ahli Sham” (im Folgenden: Jabhat al-Nusra) und damit an einer weiteren außereuropäischen terroristischen Vereinigung beteiligt und eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben, indem er sich zumindest im Jahr 2013 als Anführer der zur Jabhat al-Nusra gehörenden Gruppe „Katiba Mohamed Ibm Abd Allah” (im Folgenden: Katiba) an den Kämpfen gegen das Regime des Staatspräsidenten Bashar al-Assad beteiligt und zu dieser Zeit in Raqqa Sprenggürtel und Granaten hergestellt habe, die zum Einsatz bei bewaffneten Auseinandersetzungen und bei Anschlägen auf syrische Soldaten bestimmt gewesen seien.
Rz. 2
Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 (AK 63-65/16) die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus angeordnet.
Rz. 3
Am 13. März 2017 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl vom 1. Juni 2016 abgeändert und neu gefasst. Gegenstand des neu gefassten Haftbefehls ist – über die bereits dem früheren Haftbefehl zugrunde liegenden Tatvorwürfe hinaus – der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich durch eine weitere rechtlich selbständige Handlung als Mitglied an der Gruppierung Jabhat al-Nusra und damit an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung beteiligt; zugleich habe er gemeinschaftlich handelnd in 36 tateinheitlichen Fällen im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person aus niedrigen Beweggründen getötet, indem er sich im März 2013 als „Emir” der zur Jabhat al-Nusra gehörenden Katiba gemeinsam mit anderen an der Hinrichtung von 36 behördlichen Mitarbeitern der syrischen Regierung beteiligt habe.
Rz. 4
Der Senat hat mit Beschluss vom 6. April 2017 (AK 14/17) entschieden, dass eine (weitere) Haftprüfung zu diesem Zeitpunkt nicht veranlasst sei, weil der neu gefasste Haftbefehl im Hinblick auf die dem Angeklagten darin vorgeworfene Beteiligung an der Hinrichtung von 36 syrischen Regierungsmitarbeitern eine neue Sechsmonatsfrist im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO in Gang gesetzt habe. Er hat die Sache deshalb dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zurückgegeben.
Rz. 5
2. Die Angeklagten A. und H. befinden sich – zunächst aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2017 (2 BGs 200/17 betreffend den Angeklagten A.) und vom 28. Februar 2017 (2 BGs 295/17 betreffend den Angeklagten H.) – seit dem 2. März 2017 bzw. seit dem 1. März 2017 in Untersuchungshaft. Gegenstand dieser Haftbefehle war der Vorwurf, sie hätten sich jeweils in zwei Fällen als Mitglied an der Jabhat al-Nusra und damit an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung beteiligt, indem sie ebenfalls die bereits genannte Katiba gegründet (der Angeklagte A.) bzw. dieser beigetreten (der Angeklagte H.) seien. Der Angeklagte A. habe in dem zweiten Fall tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen erworben, weil er bei Kampfhandlungen ein Schnellfeuergewehr der Marke Kalaschnikow geführt habe. Der Angeklagte H. habe in dem zweiten Fall durch dieselbe Handlung in 36 tateinheitlichen Fällen im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person aus niedrigen Beweggründen getötet, indem er sich im März 2013 gemeinsam mit anderen an der Hinrichtung von 36 behördlichen Mitarbeitern der syrischen Regierung beteiligt habe.
Rz. 6
3. Der Generalbundesanwalt hat unter dem 28. April 2017 gegen die drei Angeklagten und einen Mitangeklagten vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Anklage erhoben. Gegenstand des Anklagevorwurfs sind – mit Ausnahme des Vorwurfs, der Angeklagte K. sei im Oktober 2014 im Auftrag einer Führungsperson des IS als Angehöriger einer sog. Schläferzelle nach Deutschland gereist, um sich an einem in Düsseldorf geplanten terroristischen Anschlag zu beteiligen; insoweit ist das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden – die den Angeklagten in den Haftbefehlen zur Last gelegten und weitere Taten.
Rz. 7
4. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschlüssen vom 29. Juni 2017 neue Haftbefehle gegen die Angeklagten erlassen; diese hat es mit Beschlüssen vom 13. Juli 2017 in Vollzug gesetzt und gleichzeitig die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs aufgehoben.
Rz. 8
Gegenstand der nunmehrigen Haftbefehle ist der Vorwurf, dass sich die Angeklagten jeweils durch drei selbständige Handlungen (Fälle 1, 3 und 5 der Anklageschrift) als Mitglied an der Jabhat al-Nusra und damit an einer terroristischen Vereinigung im außereuropäischen Ausland beteiligt hätten, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) und Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 und 12 VStGB) sowie Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a und des § 239b StGB zu begehen,
Rz. 9
strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 211, 25 Abs. 2 StGB, § 8 Abs. 1 Nr. 1, 7, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG i.V.m. Nr. 25, Nr. 29 Buchstaben a, b und c, Nr. 37 und Nr. 46 der Kriegswaffenliste, §§ 52, 53 StGB.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 10
1. Die Angeklagten sind der ihnen zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.
Rz. 11
Betreffend den Angeklagten K. nimmt der Senat insoweit zunächst Bezug auf seine Beschlüsse vom 15. Dezember 2016 (AK 63-65/16) und vom 6. April 2017 (AK 14/17), mit denen er die Haftfortdauer angeordnet bzw. entschieden hat, dass eine weitere Haftprüfung nicht veranlasst war. Im Übrigen gilt Folgendes:
Rz. 12
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Rz. 13
aa) Bei der Jabhat al-Nusra handelt es sich um eine Ende 2011 von Abu Muhammad al-Jaulani in Syrien gegründete Vereinigung, die es sich – von radikal religiösen Anschauungen geleitet – zum Ziel gesetzt hat, das Assad-Regime in Syrien zu stürzen und durch einen islamischen Staat auf der Grundlage ihrer eigenen Interpretation der Scharia zu ersetzen. Darüber hinaus erstrebt sie die „Befreiung” des historischen Großsyrien, das heißt Syriens einschließlich von Teilen der südlichen Türkei, des Libanons, Jordaniens, Israels und der palästinensischen Gebiete. Diese Ziele verfolgt die Jabhat al-Nusra mittels militärischer Operationen, aber auch durch Sprengstoffanschläge, Selbstmordattentate, Entführungen sowie gezielte Tötungen von Angehörigen des syrischen Militär- und Sicherheitsapparates. Insgesamt werden der Gruppierung allein bis Ende 2014 mehr als 1.500 Anschläge zugerechnet, bei denen mindestens 8.700 Menschen getötet wurden. So hat sich die Jabhat al-Nusra auch zu mehreren Selbstmordanschlägen auf Angehörige der syrischen Armee am 14. April 2014 und am 25. Mai 2014 mittels mit Sprengstoff beladener Fahrzeuge bekannt.
Rz. 14
Die Jabhat al-Nusra ist militärisch-hierarchisch organisiert. Abu Muhammad al-Jaulani, der die Organisation nach wie vor anführt, ist ein aus fünf bis sechs Personen gebildeter Shura-Rat zugeordnet. Unterhalb dieser Führungsebene stehen die Kommandeure der kämpfenden Einheiten, die ihrerseits untergliedert sind in die vor Ort agierenden Kampfgruppen. Die Zahl der Kämpfer der Jabhat al-Nusra wird derzeit auf 4.000 bis 6.000 geschätzt. Ihre militärische Ausbildung erhalten diese in einem verzweigten Netz von Trainingslagern. Daneben gibt es Hinweise auf sogenannte „Scharia-Komitees” in den von der Jabhat al-Nusra kontrollierten Gebieten, die religiöse Angelegenheiten regeln und den Aufbau eines eigenen Justiz- und Verwaltungssystems vorantreiben. Für ihre Öffentlichkeitsarbeit bedient sich die Jabhat al-Nusra der eigenen Medienstelle „al-manara al-baida” („Der weiße Leuchtturm”), über die sie im Internet Verlautbarungen, Operationsberichte und Anschlagsvideos verbreitet. Darüber hinaus unterhält sie ein Netzwerk von „Korrespondenten” in Syrien, die ihre Berichte über Twitter-Kanäle veröffentlichen.
Rz. 15
Seit Juli 2016 nennt sich die Organisation offiziell „Jabhat Fath al-Sham”. Am 28. Januar 2017 hat sie sich mit weiteren Gruppierungen zu dem Bündnis „Hai´at Tahrir al-Sham” zusammengeschlossen.
Rz. 16
bb) Den Angeklagten liegen im Einzelnen folgende Beteiligungshandlungen zur Last:
Rz. 17
Der Angeklagte K. beteiligte sich bereits im Jahr 2011 in Syrien an der Gründung einer mit Kalaschnikow-Gewehren und Pistolen bewaffneten Miliz mit dem Namen „Owais Al Qorani”, die unter anderem von seinem Onkel angeführt wurde und an Kampfhandlungen gegen das Assad-Regime teilnahm. Im Herbst 2012 leistete der Onkel des Angeklagten als Emir der Miliz im Einverständnis mit dem Angeklagten K. und im Namen der gesamten Gruppe den Treueeid auf die Jabhat al-Nusra. Nach außen behielt die „Owais Al Qorani” zwar ihren Namen bei, militärisch und strukturell integrierte sie sich aber in die Befehlshierarchie der Jabhat al-Nusra. Nachdem die Gruppe an der Schlacht um Dibsi Afnan, einen Vorort der syrischen Stadt Tabka teilgenommen und die Siedlung erobert hatte, formierte sich die Miliz neu. Es wurde spätestens im Februar 2013 unter Beteiligung der Angeklagten K. und A. die Katiba „Mohamed Ibn Abd Allah” gegründet, über die der Angeklagte K. die Befehlsgewalt erhielt. In dieser Kampfgruppe, die nach wie vor der Miliz „Owais Al Qorani” und damit auch der Führung der Jabhat al-Nusra unterstand, schuf er eine straffe paramilitärische Führungsstruktur. Die Mitglieder trugen schwarze Kleidung, um sich im Kampf gegenseitig zu erkennen; die Katiba, die zunächst aus 25 und später aus 50 Kämpfern bestand, führte eine schwarze Flagge mit dem islamischen Glaubensbekenntnis und dem auf die Katiba verweisenden Zusatz „Mohamed Ibn Abd Allah” und verfolgte – wie die übergeordnete Miliz und die terroristische Vereinigung Jabhat al-Nusra – neben dem Sturz der Regierung des syrischen Präsidenten Assad die Errichtung eines islamistischen Herrschaftssystems unter der Geltung der Scharia in Syrien. Der Angeklagte H. schloss sich spätestens am 10. Februar 2013 der Katiba an, die an diesem Tag zusammen mit anderen Kampfverbänden der Jabhat al-Nusra die Stadt Tabka eroberte. Im März 2013 beteiligte sich die Katiba und mit ihr die Angeklagten an der Eroberung der Provinzhauptstadt Raqqa.
Rz. 18
Nach der Schlacht um Tabka im Februar 2013 brachte die Katiba Kriegswaffen in ihren Besitz, namentlich Handgranaten, Schnellfeuergewehre vom Typ Kalaschnikow, mehrere Maschinengewehre, teilweise auf Pickups montiert, Raketenwerfer, ein Luftabwehrgeschütz und ein gepanzertes Fahrzeug mit einem Geschütz vom Kaliber 14,5 mm. Die Angeklagten hatten von diesem Zeitpunkt an jederzeit Zugriff auf die Waffen. Ihnen war bewusst, dass sie nicht zum Umgang mit Kriegswaffen berechtigt waren.
Rz. 19
Im März 2013 beteiligten sich die Angeklagten – der Angeklagte K. als Anführer der zur Jabhat al-Nusra gehörenden Katiba – gemeinsam mit anderen Personen auf einem Müllplatz entlang einer Straße zwischen den syrischen Städten Tabka und Al Safsafa an der Tötung von insgesamt 36 behörd-lichen Mitarbeitern der syrischen Regierung, insbesondere Polizeibeamten, Sicherheitsdienstmitarbeitern, Grenzschützern, Armeeangehörigen und Milizionären. Diese wurden mit Steinen erschlagen sowie unter Verwendung eines Maschinengewehrs, mehrerer Pistolen und eines Messers getötet. Die Opfer hatte die Katiba zuvor bei der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa gefangen genommen. Die Hinrichtung der Gefangenen wurde durch die Angeklagten und ihre Mittäter auf Anweisung des Scharia-Richters von Tabka, der selbst Mitglied der Jabhat al-Nusra war, vollzogen. Den Angeklagten und den anderen an den Exekutionen beteiligten Personen ging es dabei um die Beseitigung von Angehörigen des politischen Gegners, um letztlich den Weg für die Übernahme der Macht in Syrien durch die Jabhat al-Nusra vorzubereiten.
Rz. 20
b) Hinsichtlich der Umstände, die den dringenden Tatverdacht betreffend die terroristische Vereinigung Jabhat al-Nusra begründen, nimmt der Senat auf seine Haftfortdauerentscheidung vom 15. Dezember 2016 sowie auf die ausführlichen Darlegungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 28. April 2017 Bezug.
Rz. 21
Zu den Beteiligungshandlungen der Angeklagten gilt Folgendes:
Rz. 22
Der dringende Tatverdacht, dass sich die Angeklagten wie geschildert an der Katiba beteiligt haben, deren Eingliederung in die Jabhat al-Nusra und dass die Angeklagten im angegebenen Umfang gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz verstoßen haben, ergibt sich im Wesentlichen aus den Angaben des Mitangeklagten Al., der anlässlich seiner Anhörung nach § 25 AsylG Ende August 2016 und in mehreren Beschuldigtenvernehmungen seit Anfang November 2016 umfangreich ausgesagt hat. Sie werden bestätigt durch das Ergebnis weiterer Ermittlungen, insbesondere durch andere Zeugenaussagen, durch die Auswertung eines Mobiltelefons, das bei dem Angeklagten K. gefunden worden ist, und durch WhatsApp-Chats und weitere Daten aus sozialen Netzwerken, die sichergestellt worden sind. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die ausführlichen Darlegungen in den Haftbefehlen des Oberlandesgerichts Stuttgart und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 28. April 2017.
Rz. 23
Im Hinblick auf die den Angeklagten zur Last gelegte Beteiligung an der Hinrichtung von 36 syrischen Regierungsangestellten ergibt sich der dringende Tatverdacht aus den Angaben eines am 9. Februar 2017 vernommenen Zeugen, die durch weitere Ermittlungsergebnisse gestützt werden.
Rz. 24
Der Zeuge, dessen Personalien nach § 68 Abs. 3 Satz 1 StPO gesperrt sind, hat die Hinrichtung der 36 syrischen Regierungsmitarbeiter, die er seiner Darstellung zufolge miterlebt hat, detailreich und anschaulich geschildert. Insbesondere hat er bekundet, dass der Angeklagte K., den er im Rahmen einer Lichtbildvorlage als Anführer der Katiba wiedererkannt hat, die anderen Kämpfer ermutigt habe, die Gefangenen zu töten, und dem letzten Gefangenen selbst die Kehle durchgeschnitten habe. Die beiden anderen Angeklagten hat er ebenfalls bei einer Lichtbildvorlage als an den Hinrichtungen beteiligte Personen wiedererkannt. Bei im Anschluss an die Aussage des gesperrten Zeugen durchgeführten Internetrecherchen wurden u.a. zwei am 7. März 2013 im Internet veröffentlichte Videoaufnahmen gefunden, welche seine Angaben stützen. In einem der Videos wird über die Gefangennahme von 36 Personen im Zusammenhang mit der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa durch die Katiba berichtet, und in dem anderen Video ist zu sehen, wie gefangen genommene Personen in einen Bus verbracht werden, wobei eine männliche Person arabisch spricht.
Rz. 25
Der sich daraus ergebende Tatverdacht wird durch Äußerungen des Angeklagten K. erhärtet, die er am 21. Januar 2016 im Rahmen einer „Facebook”-Kommunikation gemacht hat. Dabei berichtete er darüber, dass „Interpol” drei Monate lang gegen ihn ermittelt habe. In diesem Zusammenhang sprach er davon, „verraten” worden zu sein, obwohl er keinem „davon” erzählt habe; er wisse dies, da er „mit dem Massaker konfrontiert” worden sei: „Sie” hätten ihm „Details von dem Gouvernement-Gefangenen-Massaker” erzählt, die er selbst vergessen gehabt habe. Ein – verhältnismäßig geringer – Beweiswert kommt insoweit schließlich auch den Angaben eines weiteren Zeugen zu, wonach Angehörige der Katiba zwischen August und Dezember 2013 nach den Kämpfen um das Rathaus in Raqqa insgesamt 176 Zivilisten getötet hätten; der Zeuge habe von einem „Augenzeugen” erfahren, dass der Angeklagte K. dabei gewesen sei und selbst acht Menschen getötet habe.
Rz. 26
Wegen der weiteren Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände wird ebenfalls auf die Ausführungen in den Haftbefehlen vom 29. Juni 2017 und die dort in Bezug genommenen Beweismittel sowie auf die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 28. April 2017 verwiesen.
Rz. 27
2. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus, dass die Angeklagten sich durch drei zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Taten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.) mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglieder an der Jabhat al-Nusra und damit an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt haben, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB. Infolge der Inbesitznahme der Kriegswaffen im Februar 2017 haben sie zugleich die tatsächliche Gewalt über diese ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung beruht hätte, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG i.V.m. Nr. 25, Nr. 29 Buchst. a, b und c, Nr. 37 und Nr. 46 der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG), § 52 StGB. Hinsichtlich des Vorfalls mit den behördlichen Mitarbeitern der syrischen Regierung im März 2013 haben die Angeklagten – wiederum in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung – in 36 rechtlich zusammentreffenden Fällen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person getötet, gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe, insbesondere die Todesstrafe, vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist, und aus niedrigen Beweggründen einen Menschen getötet, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 211 StGB, § 8 Abs. 1 Nr. 1, 7, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 52 StGB.
Rz. 28
a) Hinsichtlich des Mordmerkmals und des Kriegsverbrechens nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 VStGB nimmt der Senat Bezug auf die rechtliche Bewertung in seinem Beschluss betreffend den Angeklagten K. vom 6. April 2017. Die Tötung der 36 Mitarbeiter der syrischen Regierung erfüllt auch den Tatbestand der Tötung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB. Es handelte sich um nach dem humanitären Völkerrecht geschützte Personen und die Tat wurde im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen Konflikt verübt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 – AK 14/17, juris Rn. 23 ff. mwN). Die Tatbestände von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 VStGB dienen unterschiedlichen Schutzzwecken: Nr. 1 dient dem Schutz des Lebens der geschützten Personen, Nr. 7 soll darüber hinausgehend diese Personen auch davor bewahren, unter Verstoß gegen rechtsstaatliche Garantien Opfer von Willkürverfahren zu werden (MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, 2. Aufl., § 8 VStGB Rn. 180). Die Klarstellungsfunktion von § 52 StGB gebietet daher die Annahme von Idealkonkurrenz, wenn – wie hier – die Tötung der zu schützenden Personen zugleich die Vollstreckung der Todesstrafe darstellt, die ohne Einhaltung der völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien verhängt worden ist.
Rz. 29
b) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Dies folgt hinsichtlich des den Angeklagten zur Last gelegten Kriegsverbrechens gegen Personen unmittelbar aus § 1 VStGB, bezüglich der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der außereuropäischen terroristischen Vereinigung Jabhat al-Nusra infolge ihrer Betroffenheit im Inland aus § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB (zum Strafanwendungsrecht vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – AK 52/16, juris Rn. 33 ff.) und im Hinblick auf die Verstöße gegen das KWKG und die Mordtat aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Die Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz sind nach syrischem Recht gemäß § 39 i.V.m. § 41 des syrischen Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24. September 2001 mit Strafe bedroht, gleiches gilt nach Art. 534 Nr. 1 des syrischen Strafgesetzbuchs für Mord aus niedrigen Beweggründen. Eine Auslieferung der Angeklagten kommt angesichts der Verhältnisse in Syrien derzeit nicht in Betracht.
Rz. 30
c) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern der Jabhat al-Nusra liegt vor.
Rz. 31
d) Hinsichtlich des Angeklagten A., der im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2017 noch nicht wegen der Tötung der syrischen Regierungsmitarbeiter verdächtigt worden war, hat durch die Aufnahme dieser Tat in den Haftbefehl des Oberlandesgerichts vom 29. Juni 2017 keine neue Sechsmonatsfrist zu laufen begonnen. Denn dieser Tatvorwurf hätte grundsätzlich bereits seit dem 10. Februar 2017 in einen Haftbefehl gegen ihn aufgenommen werden können, nachdem das ihn belastende Beweismittel, die Aussage des gesperrten Zeugen, die auch gegen die Angeklagten K. und H. den dringenden Tatverdacht begründete, am 9. Februar 2017 erhoben worden war (vgl. zu den Voraussetzungen einer neuen Sechsmonatsfrist BGH, Beschluss vom 6. April 2017 – AK 14/17, juris Rn. 6 ff. mwN).
Rz. 32
3. Es besteht hinsichtlich aller Angeklagten der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Sie haben im Fall ihrer Verurteilung empfindliche – bis hin zu lebenslangen – Freiheitsstrafen zu erwarten, die einen erheblichen Fluchtanreiz begründen. Außerdem liegt der Haftgrund der Schwerkriminalität in mehrfacher Hinsicht vor (§ 112 Abs. 3 StPO).
Rz. 33
Mit Blick darauf steht nicht zu erwarten, dass die Angeklagten, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht über nennenswerte soziale oder sonstige Bindungen verfügen, dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz widerstehen und sich den deutschen Strafverfolgungsbehörden freiwillig zur Verfügung stellen werden. Der Zweck der Untersuchungshaft kann deshalb auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO erreicht werden.
Rz. 34
4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben; der Umfang der Ermittlungen und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist auch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert worden:
Rz. 35
Der Generalbundesanwalt hat nach der Festnahme der Angeklagten A. und H. bzw. nach der Erweiterung des Haftbefehls gegen den Angeklagten K. bereits am 28. April 2017 in dem umfangreichen Verfahren Anklage erhoben, die am 5. Mai 2017 beim Oberlandesgericht Stuttgart einging und am 9. Mai 2017 zugestellt wurde. Schon ab dem 11. Mai 2017 wurden für den Fall der Eröffnung Hauptverhandlungstermine vereinbart; am 18. Juni 2017 wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung wird am 25. September 2017 beginnen und ist – zunächst – auf 81 Hauptverhandlungstage bis zum 8. Oktober 2018 terminiert.
Rz. 36
5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alldem nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Unterschriften
Becker, Gericke, Berg
Fundstellen
Dokument-Index HI11250935 |