Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 22.01.2020; Aktenzeichen 6500 Js 188/17 611 KLs 22/18 2 Ss 53/20)

 

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten L. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Verfahrensrüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts wird zurückgewiesen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Januar 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Wiedereinsetzungsantrag vom 16. Juni 2020 ist bereits verspätet gestellt (§ 45 Abs. 1 StPO). Spätestens am 18. Mai 2020 hatte der Angeklagte Kenntnis von den Zulässigkeitsmängeln erlangt. Überdies dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung nicht der Heilung von Zulässigkeitsmängeln hinsichtlich fristgemäß erhobener Verfahrensrügen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2019 – 1 StR 91/18, NStZ 2019, 625).

 

Unterschriften

Gericke, Berger, Mosbacher, Köhler, Resch

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14196264

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