Verfahrensgang
OLG Karlsruhe in Freiburg (Beschluss vom 19.07.2013; Aktenzeichen 18 UF 225/11) |
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 14.07.2011; Aktenzeichen 43 F 837/10) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Familiensenats des OLG Karlsruhe vom 19.7.2013 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Verfahrenswert: 10.230 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Das AG hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und im Scheidungsverbund u.a. die Folgesache Unterhalt geregelt. Gegen den Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, wobei der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Auffassung vertreten hat, dass sich die Beschwerde der Antragsgegnerin nur gegen die Entscheidung zum Unterhalt, nicht jedoch gegen den Scheidungsausspruch gerichtet habe. Das OLG hat die Beschwerde der Antragsgegnerin hinsichtlich des Scheidungsausspruches als unzulässig verworfen und hinsichtlich der Folgesache Unterhalt zurückgewiesen. Gegen die Verwerfungsentscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das OLG und hilfsweise die Feststellung erstrebt, dass die Antragsgegnerin keine Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch des AG eingelegt habe.
II.
Rz. 2
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht aufzuzeigen vermag, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Rz. 3
Aufgrund der in der Beschwerdebegründung enthaltenen ausdrücklichen Erklärung der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin, ihre Beschwerde richte sich auch gegen den Ausspruch der Ehescheidung, weil sie die vom AG ausgesprochene Scheidung ohne gleichzeitige Regelung der Folgesachen "nicht rechtskräftig werden" lassen könne, ist das OLG zu der zutreffenden (und einzig möglichen) Beurteilung gelangt, dass ihm ein Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsausspruch angefallen war. Hieran ändert der Umstand nichts, dass die Antragstellerin ihr erklärtes Rechtsschutzziel, eine gleichzeitige Entscheidung über Scheidung und Folgesachen herbeizuführen, nicht auf verfahrensadäquate Beschwerdeanträge gestützt, sondern auf eine Scheidung der Ehe durch das Beschwerdegericht in "Abänderung" der amtsgerichtlichen Entscheidung angetragen hat. Im Übrigen sind die Voraussetzungen, unter denen ein Ehegatte, der dem Scheidungsbegehren des anderen Ehegatten in der Sache nicht entgegentreten und die Ehe selbst nicht aufrechterhalten will, mit seinem Rechtsmittel eine Beschwer durch den Scheidungsausspruch der ersten Instanz geltend machen kann, durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss v. 4.9.2013 - XII ZB 87/12 - juris Rz. 12 m.w.N.).
Rz. 4
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gem. § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fundstellen