Leitsatz (amtlich)
a) Eine auf die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Disziplinarangelegenheiten gestützte Verfahrenseinstellung kommt allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Vorrangig ist die Berücksichtigung bei der gegen den Betroffenen zu verhängenden Sanktion.
b) Ein Notar verstößt grundsätzlich gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 BNotO, wenn er eine Amtshandlung vornimmt, durch die unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile für bei ihm beschäftigtes Personal (i.S.v. § 14 Abs. 4 Satz 2 BNotO) begründet werden.
Normenkette
EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; BDG § 4; BNotO § 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2, § 28
Verfahrensgang
OLG Celle (Urteil vom 16.03.2017; Aktenzeichen Not 11/16) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das ihm am 16. März 2017 zugestellte Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle zuzulassen, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Der als Rechtsanwalt zugelassene Kläger ist seit 1982 Notar mit Amtssitz in O.. Er ist disziplinarrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten und für Dienstvergehen, denen unterschiedliche Amtspflichtverletzungen zugrunde lagen, mit Geldbußen sanktioniert worden.
Rz. 2
Durch Disziplinarverfügung vom 29. Februar 2016 hatte die Präsidentin des Landgerichts Bückeburg gegen den Kläger wegen eines einheitlichen Dienstvergehens aufgrund mehrfacher schuldhafter Verletzungen seiner Amtspflichten aus § 14 Abs. 3 Satz 2, § 28 BNotO eine Geldbuße in Höhe von 5.000 Euro verhängt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat der Beklagte mit eigener Verfügung vom 31. Mai 2016 die vorgenannte Disziplinarverfügung aufgehoben und stattdessen wegen der Amtspflichtverletzungen eine Geldbuße in Höhe von 8.500 Euro festgesetzt. Der Widerspruch des Klägers gegen diese Disziplinarverfügung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat auf die dagegen gerichtete Klage die Disziplinarverfügung des Beklagten in der Gestalt von dessen am 30. August 2016 ergangenen Widerspruchsbescheid bei Klageabweisung im Übrigen in der Höhe abgeändert und eine Geldbuße in Höhe von 5.000 Euro verhängt. Dem einheitlichen Dienstvergehen liegen nach Auffassung des Beklagten und des Oberlandesgerichts Amtspflichtverletzungen bei insgesamt 54 im Zeitraum zwischen 2011 und 2014 beurkundeten Testamentsvollstreckungen zugrunde. Der Kläger hatte bei diesen Beurkundungen jeweils die A. UG als Testamentsvollstreckerin eingesetzt. Geschäftsführerin der A. UG war im genannten Zeitraum die Büroleiterin der Partnerschaftsgesellschaft, der der Kläger als Rechtsanwalt und Partner angehört.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 3
Der Antrag ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Berufung gemäß § 105 BNotO, § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben.
Rz. 4
1. Der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO greift unter keinem der von dem Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte ein. Ein Verfahrensmangel im Sinne des genannten Zulassungsgrundes setzt die unrichtige Anwendung oder fehlerhafte Nichtanwendung von prozessualen Vorschriften voraus (siehe nur BeckOK-VwGO/Roth, 42. Edition, § 124 Rn. 80 mwN), wobei Regeln und Grundsätze, die den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung bestimmen, nicht zum Verfahrensrecht gehören (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2008 – 2 B 77/07, NVwZ 2008, 1025 mwN auf die st. Rspr. des BVerwG). Verfahrensmängel betreffen dagegen den Weg hin zu dem Urteil sowie die Art und Weise des Urteilserlasses (vgl. BVerwG aaO). Ein festgestellter Verfahrensmangel begründet den Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zudem lediglich dann, wenn das angegriffene Urteil darauf beruht, mithin die Möglichkeit besteht, dass dieses bei Meidung des Verfahrensfehlers zu einem für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis geführt hätte (BeckOK-VwGO/Roth aaO § 124 Rn. 87; Dietz in Gärditz, VwGO, § 124 Rn. 47; NK-VwGO/Seibert, 4. Aufl., § 124 Rn. 219 mwN).
Rz. 5
a) Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich nicht aus der vom Kläger behaupteten Verletzung des einfachgesetzlich in § 4 BDG normierten Beschleunigungsgebots. Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz können lediglich dann einen Verfahrensmangel begründen, wenn die Rechtsverletzung zu einer Einstellung des Disziplinarverfahrens und damit zu einem Verzicht auf eine Sachentscheidung hätte führen müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Rz. 6
aa) Wie der Senat bereits nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung des Beschleunigungsgrundsatzes in Disziplinarverfahren (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 1977 – 2 BvR 80/77, BVerfGE 46, 17, 29 und vom 18. Januar 2008 – 2 BvR 313/07, NVwZ 2008, 669, 670) entschieden hat, kann eine disziplinarische Maßnahme im Einzelfall unvereinbar mit dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange gedauert hat (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2017 – NotSt(Brfg) 2/16 Rn. 15). Da innerhalb einer stetig verlaufenden zeitlichen Entwicklung der präzise Zeitpunkt, zu dem eine noch verhältnismäßige Belastung in eine unverhältnismäßige Belastung umschlägt, nicht feststellbar ist, bedarf es zur hinreichenden Begründung der Unverhältnismäßigkeit einer sich aus den Umständen ergebenden Evidenz (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 1977 – 2 BvR 80/77, BVerfGE 46, 17, 29 sowie vom 18. Januar 2008 – 2 BvR 313/07, NVwZ 2008, 669, 670; ebenso Senat, Beschluss vom 24. Juli 2017 – NotSt(Brfg) 2/16 Rn. 15).
Rz. 7
Welche Rechtsfolgen aus einer am Beschleunigungsgrundsatz zu messenden Unverhältnismäßigkeit resultieren, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht ohne Weiteres entnehmen. Es hat die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die mit der Durchführung eines Disziplinarverfahrens verbundenen Belastungen in einem Fall herausgestellt, in dem der betroffene Beamte bereits vorläufig seines Dienstes enthoben und seine Dienstbezüge – während des Laufs des Verfahrens – hälftig gekürzt waren (BVerfG aaO BVerfGE 46, 17 ff.). Selbst für diese Konstellation ist allein die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Gehaltskürzung beurteilt worden (BVerfG aaO BVerfGE 46, 17, 26-30) nicht aber die Zulässigkeit der weiteren Durchführung des Disziplinarverfahrens selbst. Das Bundesverwaltungsgericht wertet Verstöße gegen den disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz ebenfalls nicht als einen zur Einstellung des Disziplinarverfahrens führenden Umstand. Es vertritt vielmehr in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, selbst bei einer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK unangemessenen Dauer eines Disziplinarverfahrens sei es nach inländischem Recht nicht gerechtfertigt, von der disziplinarrechtlich gebotenen Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis abzusehen (siehe nur BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 44.12, BeckRS 2014, 46335 Rn. 4 mwN sowie dazu BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 2 BvR 1912/12, NVwZ 2013, 788 f.).
Rz. 8
Angesichts dessen und in Anlehnung an die für die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes im Strafverfahren geltenden Grundsätze kommt eine auf die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Disziplinarangelegenheiten gestützte Verfahrenseinstellung allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällen überhaupt in Betracht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Januar 2004 – 2 BvR 1471/03, BVerfGK 2, 239, 248 und vom 24. Januar 2009 – 2 BvR 1182/08 Rn. 18 – jeweils bzgl. der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Strafverfahren). Vorrangig ist die nicht ausreichend schleunige Durchführung eines Disziplinarverfahrens bei der Bemessung der gegen den Betroffenen zu verhängenden Sanktion zu berücksichtigen, was allerdings keine Frage des Verfahrensrechts ist und deshalb keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründet. Die Berücksichtigung der Verfahrensdauer und der damit einhergehenden Belastungen für den Betroffenen lediglich bei den Rechtsfolgen des Dienstvergehens im Rahmen der durch § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG geforderten Gesamtwürdigung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe nur BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 44.12, BeckRS 2014, 46335 Rn. 5 mwN).
Rz. 9
bb) An diesen Grundsätzen gemessen ist keine Verletzung von Verfahrensrecht eingetreten. Aus den von dem Oberlandesgericht zutreffend dargelegten Gründen fehlt es bei Berücksichtigung der auf das behördliche und das gerichtliche Verfahren bezogenen Gesamtdauer (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 – 8453/04 „Bayer gegen Deutschland”, NVwZ 2010, 1015, 1017; BVerwG aaO Rn. 5) an einer Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Disziplinarsachen, die in extremen Ausnahmefällen zu einer Verfahrenseinstellung führen könnte. Selbst wenn für die Beurteilung der Verfahrensdauer bereits auf den Beginn der Vorermittlungen am 21. August 2014 abzustellen wäre – was vorliegend keiner Entscheidung bedarf –, fehlt es nach den dafür maßgeblichen Kriterien an einer unangemessen langen Dauer des Disziplinarverfahrens. Die Angemessenheit der Dauer ist für die konkreten Umstände des einzelnen Falls vor allem anhand der Schwierigkeit des Falls, des Verhaltens des Betroffenen, der zuständigen Behörden und Gerichte sowie an der Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen zu beurteilen (BVerwG aaO; Wittkowski in Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 4 Rn. 1; siehe auch EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 – 8453/04 „Bayer gegen Deutschland”, NVwZ 2010, 2015, 2017 Rn. 49 mwN).
Rz. 10
Bei Beurteilung anhand dieser, vom Oberlandesgericht der Sache nach herangezogenen Kriterien ist das Disziplinarverfahren gegen den Betroffenen jedenfalls nicht in einer Weise verzögert betrieben worden, dass die Einstellung des Verfahrens ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre. Dass es die Präsidentin des Landgerichts Bückeburg als zuständige Ausgangsbehörde für erforderlich gehalten hat, Beweise durch Vernehmungen von Zeugen zu den fraglichen Beurkundungen sowie durch Einholung von Auskünften über die Beurkundungspraxis anderer Notare zu erheben, stellt sich nicht als sachwidrige Vorgehensweise dar, die zu einer Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes führen könnte. Gleiches gilt aus den vom Oberlandesgericht zutreffend dargelegten Gründen für die Entscheidung der Präsidentin des Landgerichts, im Hinblick auf die Begrenzung der eigenen Sanktionskompetenz durch § 98 Abs. 2 BNotO das Verfahren dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mit der Bitte um Übernahme vorzulegen. Angesichts der disziplinarrechtlichen Vorbelastungen des Klägers, dem in der Vergangenheit bereits Geldbußen oberhalb des Schwellenwerts aus § 98 Abs. 2 BNotO auferlegt worden waren, bestand ein sachlich nachvollziehbarer Grund für das Vorgehen. Besondere Belastungen des Klägers durch das Disziplinarverfahren, die über die allgemein damit verbundenen hinausgingen, sind zudem weder ersichtlich noch vorgetragen.
Rz. 11
b) Ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO resultiert auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus der Besetzung des Notarsenats des Oberlandesgerichts.
Rz. 12
aa) Mit der Beanstandung, die Mitglieder des Notarsenats des Oberlandesgerichts seien befangen gewesen (§ 54 VwGO i.V.m. § 42 ZPO), ist der Kläger aufgrund seines Prozessverhaltens in der ersten Instanz ausgeschlossen. Ein solcher Verlust des Rügerechts tritt ein, wenn der betroffene Verfahrensbeteiligte in der Vorinstanz, ohne eine ihm mögliche Rüge zu erheben, zur Sache verhandelt hat (BeckOK-VwGO/Roth aaO § 124 Rn. 84 mwN). Das gilt etwa, wenn ein Verfahrensbeteiligter in Kenntnis der aus seiner Sicht die Befangenheit begründenden Umstände zur Sache verhandelt, ohne ein Ablehnungsgesuch gestellt zu haben (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1999 – 4 B 21/99, NVwZ-RR 2000, 260).
Rz. 13
So verhält es sich hier. Dem Kläger war ausweislich seines eigenen Vorbringens im Zulassungsantrag die konkrete Besetzung des Notarsenats des Oberlandesgerichts in der mündlichen Verhandlung bekannt. Die behauptete Befangenheit der an dem Urteil mitwirkenden Mitglieder des Notarsenats leitet der Kläger aus der Besorgnis ab, der frühere Vorsitzende des Notarsenats und Vizepräsident des Oberlandesgerichts könne die beteiligten Richter beeinflusst haben. Diese Umstände lagen bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor. Die Besetzung des Notarsenats sowie das Ausscheiden des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts als Vorsitzender des Notarsenats war dem Kläger bereits mit Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden vom 17. Januar 2017 mitgeteilt worden. Obwohl der Kläger damit rund zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung Kenntnis aller relevanten Umstände hatte, ist ein Ablehnungsgesuch in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden. Vielmehr hat der Kläger zur Sache verhandelt, obwohl er die Möglichkeit hatte, zunächst die mitwirkenden Richter abzulehnen und anschließend dennoch zur Sache zu verhandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2016 – VIII ZB 47/15, NJW-RR 2016, 887 f. mwN). Die Ablehnung ist unterblieben. Im Zulassungsverfahren kann sie nicht mehr „nachgeholt” werden.
Rz. 14
Im Übrigen wäre die Besorgnis der Befangenheit auch nicht begründet. Dafür erforderliche besondere Umstände, die Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Mitglieder des Notarsenats des Oberlandesgerichts begründen könnten (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2014 – NotZ(Brfg) 6/14 Rn. 12 mwN), sind nicht ersichtlich.
Rz. 15
bb) Der vom Kläger behauptete Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung ist ebenfalls nicht gegeben. Der Vizepräsident des Oberlandesgerichts hat an der gerichtlichen Überprüfung der gegen den Kläger ergangenen verwaltungsbehördlichen Disziplinarentscheidung nicht mitgewirkt. Als Justizverwaltungsbehörde ist das Verfahren für den Präsidenten des Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht F. und nicht durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts, der zuvor dem Notarsenat vorsaß, geführt worden.
Rz. 16
cc) Sollte der Kläger die Zuständigkeit des Notarsenats des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über seine Klage wegen behaupteter Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Frage stellen wollen, würde dies nicht durchdringen (st. Rspr.; siehe nur Senat, Beschluss vom 24. November 2014 – NotZ(Brfg) 6/14 Rn. 8 mwN).
Rz. 17
c) Es besteht auch kein aus der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unter dem Aspekt einer Überraschungsentscheidung herrührender Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Eine Überraschungsentscheidung im Rechtssinne liegt vor, wenn das Gericht seiner Entscheidung tragend eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und die etwa in ihrer Spezialität zunächst als fernliegend anzusehen ist und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (st. Rspr.; siehe nur BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2008 – 2 B 77/07, NVwZ 2008, 1025, 1026 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Rz. 18
aa) Sowohl aus dem eigenen Vortrag des Klägers als auch den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Notarsenat des Oberlandesgerichts der Umstand erörtert worden ist, dass der Kläger in einigen Urkunden (nämlich bei den Beurkundungen zu UR-Nr. 122/14, UR-Nr. 136/14, UR-Nr. 141/14 sowie UR-Nr. 294/14) den Hinweis aufgenommen hat, die Geschäftsleiterin der Testamentsvollstreckerin A. UG sei seine Büroleiterin. Nach dem weiteren Vorbringen des Klägers sei in der mündlichen Verhandlung auch erörtert worden, dass in der Fachliteratur die Auffassung vertreten werde, die Offenlegung der Beziehung zum Testamentsvollstrecker beseitige den Anschein der Parteilichkeit, wobei der Notar auf die Umstände hinweisen und einen Vermerk in die Urkunde aufnehmen solle. Schon aus dem eigenen Vorbringen folgt damit, dass die mögliche Bedeutung einer Offenlegung der Verbindung der Büroleiterin der Rechtsanwaltsgesellschaft, deren Partner der Kläger ist, zu der Testamentsvollstreckerin für das Vorliegen von Verstößen gegen Amtspflichten aus § 14 Abs. 3 BNotO Gegenstand der Verhandlung gewesen ist. Das schließt ein Überraschungsmoment insoweit von vornherein aus.
Rz. 19
bb) Soweit der Kläger geltend macht, der Notarsenat habe sich in der mündlichen Verhandlung rechtlich darauf festgelegt, aus einer Offenlegung der Verbindung zwischen der Testamentsvollstreckerin und der Büroleiterin den Schluss ziehen zu wollen, der Anschein der Parteilichkeit werde dadurch beseitigt, fehlt es bereits an zutreffendem und nachvollziehbarem Vortrag. Das Vorbringen des Klägers in seinem Zulassungsantrag, der Notarsenat habe in der mündlichen Verhandlung noch selbst die Auffassung vertreten, die Offenlegung beseitige den bösen Anschein in Bezug auf die Neutralität des Notars und „deshalb” sei ihm „im Protokoll vom 06.02.2017 aufgegeben” worden, Ablichtungen der Testamentsvollstreckungen vorzulegen, ist zumindest unvollständig. Der stellvertretende Vorsitzende des Notarsenats hatte bereits mit Schreiben vom 1. Februar 2017, das am selben Tage dem Kläger per Telefax übermittelt worden war, dem Kläger aufgegeben, „zur Klärung des Sachverhalts” Ablichtungen sämtlicher 54 hier verfahrensgegenständlicher Beurkundungen zum Verhandlungstermin mitzubringen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2017 ist dem Kläger, der dem offenbar nicht nachgekommen war, aufgegeben worden, die erbetenen Ablichtungen nunmehr möglichst bis zum 27. Februar 2017 vorzulegen. Das steht der vom Kläger insinuierten kausalen Verknüpfung zwischen der vermeintlichen Festlegung des Notarsenats auf eine bestimmte Rechtsauffassung und der Bitte um Vorlage der fraglichen Urkundenkopien entgegen.
Rz. 20
Es ist zudem nicht nachvollziehbar vorgetragen, warum das Oberlandesgericht sich auf eine Rechtsauffassung festgelegt haben sollte, deren tatsächliche Grundlagen ihm zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht bekannt waren. Die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Rechtsansicht in der Literatur hält zur Vermeidung des Anscheins mangelnder Unparteilichkeit nicht allein den Hinweis des Notars auf die fraglichen Umstände für erforderlich, sondern zudem die Aufnahme eines darauf bezogenen Vermerks in die Urkunde (vgl. Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 3 Rn. 79). Da der Kläger entgegen dem Ersuchen des Notarsenats vom 1. Februar 2017 Ablichtungen der beurkundeten Testamentsvollstreckungen in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt hatte, konnte in der Hauptverhandlung ersichtlich vom Notarsenat nicht beurteilt werden, ob der Kläger derartige Vermerke aufgenommen hatte. Es ist kaum erklärlich, dass der Notarsenat des Oberlandesgerichts dennoch bereits eine Rechtsansicht vertreten haben sollte, für die es maßgeblich auf die Aufnahme der genannten Vermerke in die fraglichen Urkunden ankommt. Angesichts dieser Umstände bedingt das Begründungserfordernis aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vollständigen und nachvollziehbaren Vortrag, aus dem sich die behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ergeben soll. Daran fehlt es.
Rz. 21
d) Soweit der Kläger eine rechtsfehlerhafte Inanspruchnahme von § 35 Abs. 3 BDG durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgrund der Disziplinarverfügung vom 31. Mai 2016 beanstandet, handelt es sich nicht um einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO im gerichtlichen Verfahren.
Rz. 22
2. Auch die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben. Ernstliche Zweifel (zum Maßstab Senat, Beschluss vom 23. November 2015 – NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 312 mwN) an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht. Selbst wenn Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, füllen sie den Zulassungsgrund erst dann aus, wenn sie sich auch auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken (Senat aaO mwN sowie BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 542 f.). Bei Anlegung dieses Maßstabs für den Zulassungsgrund bestehen keine sich auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirkenden Zweifel an dem angefochtenen Urteil.
Rz. 23
a) Das einheitliche Dienstvergehen (§ 95 BNotO) ist aus den vom Oberlandesgericht genannten Gründen nicht verjährt.
Rz. 24
b) Dieses hat im Ergebnis zutreffend die Vornahme von Beurkundungen, in denen als Testamentsvollstreckerin die A. UG eingesetzt worden war, als Verstöße gegen die Pflicht des Klägers bewertet, sein Notaramt unabhängig und unparteiisch auszuüben (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) sowie bei der Amtsführung jeglichen Anschein mangelnder Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu vermeiden (§ 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO) und zudem geeignete Vorkehrungen zu deren Wahrung zu treffen (§ 28 BNotO). Das Vorliegen von Pflichtverletzungen gilt auch für die vier Beurkundungen, in denen auf die Geschäftsführerstellung der Büroleiterin in der Urkunde hingewiesen ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob – wie das Oberlandesgericht angenommen hat – Verstöße gegen das Anscheinsverbot des § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO, ggf. in Verbindung mit der Pflicht aus § 28 BNotO, sich als eigenständige Amtspflichtverletzungen erweisen können (zweifelnd Frenz in Eylmann/Vaasen, BNotO, 4. Aufl., § 14 Rn. 16; siehe aber BT-Drucks. 13/4184 S. 24 linke Spalte „Amtspflicht”). Denn der Kläger hat jedenfalls gegen seine Pflicht zur unabhängigen und unparteilichen Amtsführung verstoßen, wobei bei der Bestimmung der konkreten Pflichtverstöße das Anscheinsverbot aus § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO und dessen Ausfüllung durch Ziffer VIII.1. der Richtlinien der Notarkammer Celle zu berücksichtigen sind (zur Bedeutung der Richtlinien für die Amtspflicht § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO siehe BT-Drucks 14/4184 S. 24 linke Spalte).
Rz. 25
aa) § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO legt dem Notar als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) die Pflicht auf, seine Aufgaben als unabhängiger und unparteilicher Betreuer der Beteiligten wahrzunehmen. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden mithin das Fundament des Notarberufs (Senat, Beschlüsse vom 22. März 2004 – NotZ 26/03, BGHZ 158, 310, 316 f. und vom 23. November 2015 – NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 315; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 9. April 2015 – 1 BvR 574/14, NJW 2015, 2642, 2645). Das gilt sowohl für die Ausübung des Amtes als Nurnotar als auch für die als Anwaltsnotar (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 1988 – NotZ 6/88, BGHZ 106, 212, 218). Zur Sicherung der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit enthält das notarielle Berufsrecht neben der grundlegenden Statuierung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO eine Vielzahl von Einzelregelungen (etwa § 9 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 BNotO), aus denen sich das Bestreben des Gesetzgebers ableiten lässt, die Unabhängigkeit des Notaramts soweit wie irgend möglich zu sichern und jeder Beeinflussung der Unparteilichkeit durch wirtschaftliche Interessen entgegenwirken zu wollen (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 1988 – NotZ 6/88, BGHZ 106, 212, 217 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 23. September 2002 – 1 BvR 1717/00 u.a., DNotZ 2003, 65, 66 sowie Sandkühler in Arndt/ Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 14 Rn. 45 und 77). Wegen der fundamentalen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit für das Notaramt verpflichtet § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO den Notar zudem dazu, jedes Verhalten zu vermeiden, das auch nur den Anschein des Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit und der Parteilichkeit (Senat, Beschlüsse vom 26. November 2012 – NotSt(Brfg) 2/12, DNotZ 2013, 310, 313 und vom 23. November 2015 – NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 315).
Rz. 26
(1) Zur Sicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars sieht das notarielle Berufsrecht – wie vorstehend skizziert – verschiedene, nach Art und Wirkung abgestufte Beschränkungen notarieller Tätigkeit vor (vgl. näher Mihm, DNotZ 1999, 8 ff.). Dazu gehören neben den Ausschlussgründen aus §§ 6, 7 BeurkG auch die Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Abs. 1 BeurkG sowie die Ablehnungs- bzw. Selbstablehnungsrechte nach § 3 Abs. 2 und 3 BeurkG sowie § 16 Abs. 2 BNotO. Im Hinblick auf Gefahren für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, die von wirtschaftlichen Eigeninteressen des Notars im Zusammenhang mit der Ausübung des Amts ausgehen, sind dem Notar zudem in § 14 Abs. 4 BNotO Tätigkeitsverbote auferlegt. Das Vermittlungsverbot aus § 14 Abs. 4 Satz 1 BNotO soll verhindern, dass der Notar an dem Zustandekommen eines Geschäfts, das er in amtlicher Funktion unabhängig und unparteilich zu führen hat, ein eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse hat (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 – NotZ 13/00, ZNotP 2000, 437, 439; BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 – IX ZR 357/99, BGHZ 147, 39, 41; vgl. auch Sandkühler aaO § 14 Rn. 311; Kanzleitner in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 14 Rn. 62). Durch das Vermittlungsverbot soll bereits die abstrakte Gefahr, dass der Anschein der Parteilichkeit entstehen könnte, vermieden werden (BGH jeweils aaO). Wegen des bei möglichen wirtschaftlichen Eigeninteressen besonders nahe liegenden Anscheins fehlender Unabhängigkeit und Parteilichkeit gibt § 14 Abs. 4 Satz 2 BNotO dem Notar zudem auf, Sorge dafür zu tragen, dass sich bei ihm beschäftigte Personen ebenfalls nicht mit dem Verbot aus Satz 1 unterfallenden Geschäften befassen. Zu dem Kreis der bei dem Notar „beschäftigten Personen” gehören im Fall des Anwaltsnotariats auch diejenigen Beschäftigten, die ausschließlich für den anwaltlichen Bereich eingesetzt werden (vgl. Sandkühler aaO § 14 Rn. 329).
Rz. 27
(2) Insbesondere aus der letztgenannten Regelung lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber Gefahren für die Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit notarieller Amtsführung nicht ausschließlich im Verhalten des Notars selbst, sondern auch in Tätigkeiten seines Personals sowie darauf bezogenen Verhaltens des Notars sieht. Diese Gefahr ist ausweislich der hinter § 14 Abs. 4 Satz 2 BNotO stehenden Wertung bei generalisierender Betrachtung dann besonders groß, wenn im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit wirtschaftliche Interessen des Notars und seiner Beschäftigten betroffen sind. Die hier maßgeblichen Richtlinien der Notarkammer Celle berücksichtigen diese Gefahren durch die in Ziffer VIII.1. getroffene Anordnung, die dem Notar aufgibt, die Beziehungen zu seinen Mitarbeitern so zu gestalten, dass seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gefährdet werden.
Rz. 28
(3) Solche Gefährdungen aufgrund wirtschaftlicher Eigeninteressen bei der Ausübung des Notaramts bestehen jedoch nicht ausschließlich in solchen Konstellationen, hinsichtlich derer spezifische Tätigkeitsbeschränkungen des Notars oder – mittelbar – seiner Beschäftigten gesetzlich verankert sind. Vielmehr können sich erhebliche Gefahren für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars auch aus anderen, nicht durch gesonderte Tätigkeitsbeschränkungen erfassten Gründen ergeben. So kann es sich etwa bei der wirtschaftlichen Macht eines immer wieder die Tätigkeit eines Notars in Anspruch nehmenden Mandanten (Konstellation des sog. „Hausnotars”) verhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. September 2003 – 1 BvR 1717/00, DNotZ 2003, 65, 68 mwN; siehe auch Sandkühler aaO § 14 Rn. 50). Aus dem Vorhandensein spezifischer, jeweils der Sicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit notarieller Tätigkeit dienender gesetzlicher Regelungen in Gestalt von Tätigkeitsbeschränkungen kann daher nicht rückgeschlossen werden, von solchen ausdrücklichen Beschränkungen nicht erfasste Verhaltensweisen bei der Ausübung der notariellen Amtstätigkeit seien mit der allgemeinen Pflicht zu unabhängiger und unparteilicher Amtsführung von vornherein vereinbar. Der Gesetzgeber hat durch die Statuierung des Anscheinsverbots in § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO dem Notar auch außerhalb von spezifischen Tätigkeitsverboten und -beschränkungen auferlegt, jegliches Verhalten zu vermeiden, durch das der Anschein der Abhängigkeit oder der Parteilichkeit entstehen könnte. Bei der Frage, ob aus der maßgeblichen Sicht des objektiven, mit den konkreten Gegebenheiten vertrauten Beobachters (Sandkühler aaO § 14 Rn. 49) ein solcher Anschein entstehen kann, sind allerdings die in die gesetzlichen Tätigkeitsverbote und -beschränkungen eingeflossenen gesetzgeberischen Wertungen über die mit der fraglichen Tätigkeit generell verbundenen Gefahren für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 2003 – 1 BvR 1717/00, DNotZ 2003, 65, 67 bzgl. der Entscheidung des Gesetzgebers, die Mitgliedschaft eines Notars in einem Aufsichtsrat nicht in das Beurkundungsverbot aus § 3 Abs. 1 Nr. 6 BeurkG aufzunehmen). Darüber hinaus fließen in die aus dem Anscheinsverbot folgenden Verhaltensanforderungen Konkretisierungen durch die jeweiligen Richtlinien der Notarkammern ein. Wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, kommt vorliegend Ziffer VIII.1. der Richtlinien der Notarkammer Celle solche konkretisierende Bedeutung zu. Danach ist der Notar gehalten, die Beziehungen zu seinen Mitarbeitern so zu gestalten, dass seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gefährdet wird.
Rz. 29
bb) Nach Maßgabe des vorstehend Ausgeführten hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht jeweils in der Einsetzung der A. UG als Testamentsvollstreckerin Verstöße gegen den Kläger treffenden Amtspflichten gesehen. Durch die Bestimmung des Unternehmens als Testamentsvollstreckerin ist diesem schon wegen des damit verbundenen Vergütungsanspruchs (§ 2221 BGB) unmittelbar ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Vorteil entstanden. Zugleich ist dadurch jeweils die Büroleiterin der Rechtsanwaltsgesellschaft, der der Kläger als Partner angehört, als im hier fraglichen Zeitraum vertretungsberechtigte Geschäftsführerin der A. UG wenigstens mittelbar durch die Vornahme der Beurkundungen wirtschaftlich bevorteilt worden. Wie sich aus der hinter § 14 Abs. 4 Satz 2 BNotO stehenden Wertung ergibt, stellen eigene wirtschaftliche Interessen von bei dem Notar beschäftigtem Personal an dessen Amtstätigkeit eine erhebliche Gefahrenquelle für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars dar. Dass sich die Regelung unmittelbar lediglich auf Vermittlungsgeschäfte bezieht, ändert daran nichts. Das Verbot der Durchführung solcher Geschäfte greift wegen des damit durchgängig verbundenen Anscheins fehlender Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Folge eigener Interessen, etwa solchen am Erhalt einer Provision, auch dann ein, wenn das Vermittlungsgeschäft nicht im Zusammenhang mit einer Amtshandlung des Notars steht. Derselbe Anschein entsteht aber auch bei der Ausübung von Amtstätigkeit, die außerhalb des Gebührenanspruchs mit wirtschaftlichen Vorteilen für den Notar oder bei ihm beschäftigtes Personal verbunden ist. Für den objektiven Beobachter entsteht gerade wegen des wirtschaftlichen Vorteils regelmäßig der Eindruck, die Vornahme der konkreten Amtshandlung sei durch die ökonomischen Eigeninteressen des Notars oder seines Personals geprägt. Ein Notar verstößt daher grundsätzlich gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 BNotO, wenn er eine Amtshandlung vornimmt, durch die unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile für bei ihm beschäftigtes Personal begründet werden.
Rz. 30
cc) Aus dem Tätigkeitsverbot aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG folgt nichts Gegenteiliges. Die Vorschrift normiert ein Mitwirkungsverbot des Notars hinsichtlich solcher Amtsgeschäfte, an denen Angehörige des erfassten Personenkreises (dazu Miermeister/de Buhr in Eylmann/Vaasen, aaO, BeurkG § 3 Rn. 33) beteiligt sind. Das der Sicherstellung der Unparteilichkeit des Notars dienende Verbot knüpft im Grundsatz (zu engen Ausnahmen Winkler, aaO, § 3 Rn. 79) ausschließlich an die Person des Beteiligten nicht aber an Inhalt und Gegenstand des beurkundeten Geschäfts an. Die hier fragliche Verletzung der Amtspflichten resultiert aber nicht aus der (mittelbaren) Beteiligung der ohnehin nicht in den personalen Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG fallenden Büroleiterin der Rechtsanwaltsgesellschaft des Klägers, sondern aus dem Inhalt der vorgenommenen Beurkundungen. Wird Beschäftigten mittelbar oder unmittelbar durch die Beurkundung ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt, kommt dies wegen der mit einem solchen Vorgang verbundenen erheblichen Gefährdung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht in Betracht. Die hier vorliegende Konstellation der Gewährung von wirtschaftlichen Vorteilen zugunsten von Beschäftigten durch die Beurkundung ist nicht Gegenstand der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Beiträge von Winkler (aaO § 3 Rn. 79 sowie ders. Festschrift für Geimer, 2002, S. 1509, 1510). Daher liegt auch bei den vier verfahrensgegenständlichen Beurkundungen, bei denen in der jeweiligen Urkunde auf das Beschäftigungsverhältnis hingewiesen worden ist (Beurkundungen zu UR-Nr. 122/14, UR-Nr. 136/14, UR-Nr. 141/14 sowie UR-Nr. 294/14) eine Verletzung der Amtspflicht zu unabhängiger und unparteilicher Amtsführung vor.
Rz. 31
Der Senat weist darauf hin, dass nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten mit der als Testamentsvollstreckerin eingesetzten A. UG ein Beurkundungsverbot aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG in Betracht kommt (dazu näher Winkler aaO § 3 Rn. 76 mwN). Darüber ist aber im vorliegenden Nichtzulassungsverfahren nicht zu entscheiden.
Rz. 32
dd) Ebenso wenig stehen §§ 7, 27 BeurkG der Annahme einer Amtspflichtverletzung durch die Einsetzung von bei dem Notar oder der Anwaltskanzlei, der der Anwaltsnotar angehört, beschäftigtem Personal entgegen. Zwar soll die Beurkundung, durch die ein Sozius des Notars zum Testamentsvollstrecker ernannt wird, nicht gegen die genannten Vorschriften verstoßen, die Ernennung daher nicht unwirksam sein (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1996 – IV ZB 9/96, DNotZ 1997, 466 f.). Jedoch verstößt der Notar bei der Vornahme einer solchen Beurkundung gegen das Mitwirkungsverbot aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG. Das begründet zwar nicht die Unwirksamkeit der Einsetzung, stellt sich aber als Amtspflichtverletzung dar. Aus den vorstehend dargelegten Gründen liegt eine solche auch bei Einsetzung von Beschäftigten des Notars vor.
Rz. 33
ee) Ob in dem festgestellten Verhalten des Klägers auch ein Verstoß gegen die Amtspflicht aus § 17 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 BNotO, dem Verbot der Vorteilsgewährung im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft liegt, kann im Rahmen dieses Nichtzulassungsverfahrens nicht geprüft werden, weil eine solche mögliche Pflichtverletzung weder von der Dienstaufsicht noch vom Gericht erster Instanz zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht worden war.
Rz. 34
c) Gegen die Richtigkeit des Urteils bestehen auch keine rechtlichen Zweifel im Hinblick auf die Beurteilung der Anwendung von § 35 Abs. 3 Satz 1 BDG seitens des Beklagten in Gestalt seiner Disziplinarverfügung vom 31. Mai 2016. Der Beklagte war durch § 35 Abs. 3 Satz 1 BDG berechtigt, die Disziplinarverfügung der Präsidentin des Landgerichts Bückeburg aufzuheben und eine eigene Verfügung mit einer höheren Geldbuße zu erlassen. Die Verfügung der Landgerichtspräsidentin war dem Kläger am 2. März 2016 zugestellt worden. Die eigene Disziplinarverfügung vom 31. Mai 2016 ist daher innerhalb der dreimonatigen Frist aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BDG ergangen. Vor dem Ergehen seiner Verfügung hat der Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 2016 die Aufhebung der Verfügung der Präsidentin des Landgerichts und die geplante Verschärfung der Sanktion angekündigt sowie dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Das schließt die vom Kläger im Zulassungsverfahren beanstandete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus.
Rz. 35
Die Inanspruchnahme des Rechts aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BDG war dem Beklagten nicht versagt. Durch die in Ziffer 2 der Verfügung des Beklagten vom 3. März 2016 ausgedrückte Entscheidung, von dem Recht aus § 35 Abs. 3 BDG keinen Gebrauch zu machen, ist kein Verlust des genannten Rechts eingetreten. Ein berechtigtes Vertrauen des Klägers auf ein Ausbleiben der Änderung der Disziplinarverfügung der Präsidentin des Landgerichts seitens des Beklagten ist dadurch schon deshalb nicht eingetreten, weil es sich bei der fraglichen Verfügung um einen rein verwaltungsinternen Vorgang handelt, der zudem dem Kläger vor dem Ankündigungsschreiben vom 25. Mai 2016 und der nachfolgenden Disziplinarverfügung nicht bekannt geworden ist. Eine Selbstbindung der Verwaltung (zu den Voraussetzungen Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 40 Rn. 105-122) konnte ebenfalls nicht begründet werden. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob der Beklagte, wie das Oberlandesgericht meint, verpflichtet war, in der Begründung seiner Disziplinarverfügung vom 31. Mai 2016 darzulegen, warum er, anders als zunächst in den Akten vermerkt, von seinem Recht auf Verböserung Gebrauch gemacht hat. Denn das Oberlandesgericht hat den nach seiner Auffassung darin liegenden Ermessensfehler zum Anlass genommen, die Geldbuße auf die Höhe zu begrenzen, die bereits in der aufgehobenen Ausgangsverfügung der Präsidentin des Landgerichts festgesetzt worden war. Dadurch ist der Kläger ersichtlich nicht nachteilig betroffen. Da die Voraussetzungen aus § 35 Abs. 3 BDG – wie ausgeführt – vorlagen, war eine weitergehende Rechtsfolge nicht veranlasst.
Rz. 36
d) Das Oberlandesgericht hat zudem zutreffend einen fahrlässig begangenen und damit schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten aus § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, § 28 BNotO bejaht. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der fundamentalen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars bei der Ausübung seines Amts war für den Kläger erkennbar, dass die wirtschaftliche Begünstigung von Beschäftigten durch die Vornahme von Beurkundungen mit den genannten Amtspflichten nicht in Einklang zu bringen war. Die vom Kläger für sich in Anspruch genommene, § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG betreffende Auffassung, das dortige Mitwirkungsverbot werde nicht verletzt, wenn der Notar auf die maßgeblichen Umstände hinweise und darüber einen Vermerk in die Urkunde aufnehme (Winkler aaO § 3 Rn. 79 und ders., Festschrift für Geimer, 2002, 1509, 1510), führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits ausgeführt, knüpft das Mitwirkungsverbot an die Person der Beteiligten und nicht an den Inhalt der Urkunde an. Gerade auf Letztgenanntem beruhen die hier fraglichen Pflichtverletzungen. Im Übrigen hätte der Kläger bei 50 der verfahrensgegenständlichen Beurkundungen das vom ihm selbst als erforderlich erachtete Vorgehen nicht eingehalten, weil es jeweils an Vermerken über einen Hinweis auf die Beschäftigung der Geschäftsführerin der A. UG als Büroleiterin der Rechtsanwaltsgesellschaft des Klägers fehlt.
Rz. 37
e) Im Hinblick auf die Auswahl und die Bemessung der für das einheitliche Dienstvergehen (§ 95 BNotO) verhängten Geldbuße (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BNotO) bestehen gleichfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Oberlandesgericht hat eine umfassende Würdigung der für die Höhe der zu verhängenden Geldbuße maßgeblichen Umstände angestellt und dabei u.a. auch den langen zeitlichen Abstand zwischen der Begehung eines Teils der Amtspflichtverletzungen sowie der disziplinarischen Ahndung berücksichtigt. Eine weitere Milderung aufgrund der Dauer des Disziplinarverfahrens war aus den vom Oberlandesgericht genannten Gründen nicht veranlasst.
III.
Rz. 38
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 109 BNotO, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 109 BNotO, § 78 Satz 2 BDG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Galke, Radtke, Roloff, Strzyz, Hahn
Fundstellen
Haufe-Index 11473052 |
BGHZ |
BGHR |
Nachschlagewerk BGH |
MDR 2018, 831 |