Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 21.09.2018) |
Tenor
1. Die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. September 2018 wird verworfen.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Einziehungsbeteiligten wird die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, dass die Beschwerdeführerin die durch ihre Nebenbeteiligung entstandenen besonderen Kosten zu tragen hat.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Revision zu tragen. Die gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens und die der Einziehungsbeteiligten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Einziehungsbeteiligten zu einem Viertel und der Staatskasse zu drei Vierteln zur Last; die Gebühr für die sofortige Beschwerde wird um drei Viertel ermäßigt.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat die Angeklagten D., K. und Kr. sowie die nicht revidierenden Angeklagten L., R. und J. jeweils wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen, die den Angeklagten und Einziehungsbeteiligten D. sowie die Einziehungsbeteiligte betreffen. Die Kosten des Verfahrens hat das Landgericht den „Angeklagten und Einziehungsbeteiligten” auferlegt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Einziehungsbeteiligten hat keinen Erfolg; die sofortige Beschwerde der Einziehungsbeteiligten gegen die Kostenentscheidung führt zu deren aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung.
Rz. 2
Die Revision der Einziehungsbeteiligten ist unbegründet, da die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 3
Die Kostenentscheidung hält der auf die sofortige Beschwerde veranlassten Überprüfung demgegenüber nicht stand. Der Einziehungsbeteiligten durften nicht gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des Verfahrens, sondern nur die durch ihre Nebenbeteiligung entstandenen besonderen Kosten auferlegt werden (§ 472b Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Senat ändert die Kostengrundentscheidung entsprechend ab.
Rz. 4
Die Entscheidung über die Kosten der Revision folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, die Kosten- und Auslagenentscheidung betreffend das Beschwerdeverfahren aus § 473 Abs. 4 StPO.
Unterschriften
Schäfer, Spaniol, Tiemann, Berg, Erbguth
Fundstellen
Dokument-Index HI13609220 |