Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 21.09.2018) |
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. September 2018 wird verworfen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils klarstellend dahin geändert, dass der Beschwerdeführer als Angeklagter die Kosten des Verfahrens und als Einziehungsbeteiligter die durch seine Nebenbeteiligung entstandenen besonderen Kosten zu tragen hat.
3. Die Kosten seiner Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen, die den Beschwerdeführer sowohl als Angeklagten als auch als Einziehungsbeteiligten betrifft. Die „Kosten des Verfahrens”, das sich gegen weitere Angeklagte und eine weitere Einziehungsbeteiligte richtet, hat das Landgericht den „Angeklagten und Einziehungsbeteiligten” auferlegt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg; seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Klarstellung.
Rz. 2
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
Rz. 3
Die sofortige Beschwerde ist im Wesentlichen ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO zu Recht auferlegt. Es besteht indes Anlass zur Klarstellung der Kostengrundentscheidung dahin, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens nur in seiner Eigenschaft als Angeklagter zu tragen hat, während ihm in seiner Eigenschaft als Einziehungsbeteiligter die durch seine Nebenbeteiligung entstandenen besonderen Kosten zur Last fallen (§ 472b Abs. 1 Satz 1 StPO).
Rz. 4
Die Entscheidung über die Kosten der Revision folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, diejenige über die Kosten der sofortigen Beschwerde aus § 473 Abs. 4 StPO. Da die Änderung der Kostenentscheidung im Wesentlichen klarstellenden Charakter hat, erscheint es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten der sofortigen Beschwerde zu belasten.
Unterschriften
Schäfer, Spaniol, Tiemann, Berg, Erbguth
Fundstellen
Dokument-Index HI13609208 |