Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 27.10.2022; Aktenzeichen 6 T 47/21) |
AG Köln (Entscheidung vom 04.02.2021; Aktenzeichen 290 M 1515/20) |
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.160 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
I. Die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin und des Schuldners haben beantragt, den Gegenstandswert für ihre anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.
Rz. 2
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
Rz. 3
III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf 2.160 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG, § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 GKG). Dies entspricht der Nettomiete für ein Jahr (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - I ZB 61/19, WuM 2020, 801 [juris Rn. 5]).
Rz. 4
IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
Odörfer
Fundstellen
Dokument-Index HI16130455 |
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