Entscheidungsstichwort (Thema)
schwerer Raub
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. August 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten R. -C. in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Es führt jedoch zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als es das Landgericht unterlassen hat, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist.
1. Nach den Feststellungen fing der Angeklagte schon während seiner Lehrzeit an, Haschisch zu rauchen. Nachdem er auch Speed und Ecstasy ausprobiert hatte, sniefte bzw. spritzte er ab dem Alter von 18 Jahren Kokain und Heroin. In den letzten Monaten vor der Tat konsumierte er Heroin, Kokain und Haschisch und zwar etwa 1 Gramm Heroin pro Tag, manchmal aber auch 2 oder 3 Gramm, wobei er jedoch auch Pausen von zwei bis vier Wochen einlegte, in denen er anstelle von Heroin Haschisch konsumierte. Im Schnitt gab er pro Woche ca. 400,– DM allein für Heroin aus. Die Tat beging er, „um zu Geld für Drogen zu kommen”, von dem erbeuteten Geld kaufte er sofort Heroin und Kokain.
2. Nach diesen Urteilsfeststellungen drängte sich für den Tatrichter eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB auf. Dem steht nicht entgegen, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerfrei verneint wurden.
Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob die zu beurteilende Tat auf den Hang des Angeklagten zurückgeht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und ob die Gefahr besteht, daß er infolge seiner Abhängigkeit rückfällig werden und dem durch seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Es ist nicht ersichtlich, daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG StV 1994, 594). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).
Der Strafausspruch wird von der Teilaufhebung nicht berührt. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.
Eine Erstreckung der erforderlichen teilweisen Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten W., der keine Revision eingelegt hat, kommt nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 4).
Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen (BGHSt 35, 267 ff.).
Unterschriften
Jähnke, Detter, Bode, Otten, Elf
Fundstellen