Leitsatz (amtlich)

Betrifft der Streit in der höheren Instanz nur noch die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung, so ist deren Wert für das Rechtsmittelverfahren maßgebend. Die Beschwer wird jedoch nach oben durch den Wert des Klageanspruchs begrenzt.

 

Verfahrensgang

LG Traunstein

OLG München

 

Tenor

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Kläger hat im zweiten Rechtszug Bewilligung der Löschung einer Auflassungsvormerkung verlangt Zug um Zug gegen Einwilligung in die Rückzahlung des vom Beklagten beim Notar eingezahlten Kaufpreisanteils von 52.000,00 DM nebst Zinsen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Erteilung der Löschungsbewilligung, jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung von 52.000,00 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen diese Zug-um-Zug-Verurteilung wendet sich der Kläger mit der Revision. Daß der Beklagte in die Löschung einwilligen muß, ist unter den Parteien im Berufungsrechtszug unstreitig geworden. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für den Berufungsrechtszug auf 18.000,00 DM (25 % des Kaufpreises) festgesetzt.

II.

Die Höhe des Beschwerdewertes für die Revisionsinstanz bemißt sich danach, inwieweit der Rechtsmittelkläger durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Es ist also sein Interesse an der Abänderung des Urteils maßgebend (BGH NJW 1972, 257). In der Regel wird die Beschwer danach bestimmt, inwieweit die angefochtene Entscheidung von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag des Rechtsmittelklägers abweicht. Im vorliegenden Fall wendet sich der Kläger nur noch dagegen, daß das Berufungsgericht den Beklagten nur Zug um Zug gegen Zahlung durch den Kläger verurteilt hat. Es kommt mithin auf das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Beseitigung dieser im Urteil ausgesprochenen Zug-um-Zug-Leistung an (vgl. RGZ 112, 209; 133, 288, 289; RG HRR 1934, 1625; RG JW 1936, 322), das nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen ist (BGHZ 59, 17, 21).

Daraus folgt aber nicht, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes in diesen Fällen immer dem vollen Wert der vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderung entspricht. Vielmehr wird dann, wenn der Wert der vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderung den Wert des Anspruchs des Klägers übersteigt, der Wert des Beschwerdegegenstandes durch den Wert des klägerischen Anspruchs nach oben begrenzt. Denn das Interesse des Klägers an der Beseitigung der Zug-um-Zug-Leistung entspricht nur dem Wert des Klageanspruchs. Das zeigt sich deutlich daran, daß der Kläger Nachteile nur in Höhe seines Anspruchs hinnehmen muß, wenn er von einem Rechtsmittel absieht und aus dem Zug-um-Zug-Urteil nicht vorgeht. Für die Beschwer des Rechtsmittelklägers ist der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend. Darüber hinaus ist grundsätzlich keine Beschwer vorhanden (BGHZ 48, 356, 357/358; 57, 301; BGH NJW 1964, 2061; 1967, 2162; 1973, 146; OLG Celle, NdsRpfl 1970, 167). In Rechtskraft erwachsen die Entscheidungen aber nur bis zur Höhe des Streitgegenstandes, also des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs. Die Rechtskraft erfaßt nicht darüber hinaus die vom Beklagten geltend gemachten Einwendungen oder Einreden (BGHZ 59, 17, 18; BGH NJW 1973, 146). Sie können jedenfalls nicht zu einer Erhöhung des Wertes des Streitgegenstandes führen.

III.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist deshalb hier nur nach dem Wert des Anspruchs auf Löschung der Auflassungsvormerkung, wie er sich im Zeitpunkt der Revisionseinlegung, am 31. Oktober 1972, ergibt (§ 4 Abs. 1 ZPO), zu bestimmen. Die Höhe dieses Wertes ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Mag auch eine Bewertung mit etwa 25 % des Verkehrswertes im allgemeinen zutreffen, so rechtfertigt sich eine solche Annahme jedoch nur daraus, daß der Anspruchsberechtigte ein Interesse an der ungehinderten Verwertung des Grundeigentums hat. Da aber hier die Grundstücke am 16. Juni 1972 vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Revisionseinlegung zwangsversteigert worden sind und die Vormerkung dadurch gemäß § 91 Abs. 1 ZVG erloschen ist, ist das Interesse des Klägers erheblich niedriger zu bewerten. Der Senat schätzt dieses daher allenfalls auf etwa 5 % des vom Versteigerungsgericht mit 104.557,40 DM festgesetzten Verkehrswertes, mithin auf 5.000,00 DM. Besondere Umstände, die für ein höheres Interes des Klägers zu diesem Zeitpunkt sprechen könnten, sind nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht.

Beschluss:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018679

DB 1974, 867 (Volltext mit amtl. LS)

NJW 1973, 654

NJW 1973, 654-655 (Volltext mit amtl. LS)

JR 1973, 423

MDR 1973, 398 (Volltext mit amtl. LS)

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