Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwer
Leitsatz (redaktionell)
Zur Festsetzung der Beschwer unter Berücksichtigung des Grundstücksverkehrswertes bei Bewilligung einer Auflassungsvormerkung.
Normenkette
ZPO § 3
Verfahrensgang
OLG Celle (Urteil vom 20.03.1997) |
Tenor
Der Antrag des Beklagten, seine Beschwer durch das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. März 1997 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Klägerin begehrt die Bewilligung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung. Diese ist für ihr Hausgrundstück zugunsten des Beklagten eingetragen. Grund dafür war der Erbvertrag vom 16. Januar 1992. Darin hatte die Klägerin den Beklagten, den Partner ihrer am Tage zuvor verstorbenen Tochter, zu ihrem Alleinerben eingesetzt und die Auflassungsvormerkung bewilligt. Der Beklagte verpflichtete sich, die Klägerin und deren Lebenspartner in kranken Tagen zu pflegen und dafür zu sorgen, daß beide nicht in ein Altersheim müssen. Diesen Erbvertrag hält die Klägerin für nichtig. Überdies hat sie ihn angefochten, da der Beklagte die übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt habe.
Das Landgericht hat die Auflassungsvormerkung für unwirksam gehalten und der Klage deshalb stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Anfechtung des Erbvertrages für durchgreifend erachtet und die Berufung des Beklagten aus diesem Grund zurückgewiesen. Entsprechend der Streitwertangabe in der Klageschrift und dem Streitwertbeschluß erster Instanz hat es die Beschwer des Beklagten auf bis zu 1/4 des Grundstückswertes – das sind 50.000 DM – festgesetzt. Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt die Heraufsetzung seiner Beschwer.
Sein Antrag ist nicht begründet. Die Festsetzung der Beschwer ist nicht zu beanstanden.
Für die Beschwer des Rechtsmittelklägers ist der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen, wobei das Interesse der Klagepartei an freier Verfügung über das Grundstück richtungweisend ist (Zöller/Herget, ZPO 20. Aufl. § 3 Rdn. 16 Stichwort Auflassungsvormerkung m.w.N.). Eine Bewertung mit etwa 25% des Grundstücksverkehrswertes ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Februar 1973 – V ZR 179/72 – NJW 1973, 654 = LM ZPO § 3 Nr. 47 unter III).
Über den Streitgegenstand hinaus – hier die Bewilligung zur Löschung der Auflassungsvormerkung – ist grundsätzlich keine Beschwer vorhanden. Auch der vom Berufungsgericht für durchgreifend erachtete Klagegrund, nämlich die Anfechtung des Erbvertrages, rechtfertigt keine höhere Festsetzung der Beschwer. Der Streitgegenstand wird dadurch nicht verändert.
Unterschriften
Dr. Schmitz, Dr. Zopfs, Dr. Ritter, Römer, Dr. Schlichting
Fundstellen