Leitsatz (amtlich)
Der von einer Missbrauchsverfügung nach § 31 EnWG betroffene Netzbetreiber kann sich im anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht darauf berufen, dass es dem Antragsteller an der Antragsbefugnis zur Einleitung des Besonderen Missbrauchsverfahrens gefehlt hat.
Ein dezentrales Messkonzept, bei dem der Stromzähler als Zweirichtungszähler unmittelbar in der Erzeugungsanlage eines Blockheizkraftwerks angebracht wird, verstößt nicht gegen die derzeit geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik, insb. nicht gegen die im August 2011 herausgegebenen Anwendungsregeln VDE-AR-N 4101 und VDE-AR 4105.
a) Das Verlegungsverlangen des Anschlussnehmers nach § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV beinhaltet - bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen - einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Bestimmung des konkreten Anbringungsorts der Mess- und Steuerungseinrichtung. Dem Netzbetreiber kommt kein "Vorrang" bei der Auswahl zwischen mehreren technisch unbedenklichen Anordnungsmöglichkeiten zu.
b) Eine einwandfreie Messung i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV ist dann gewährleistet, wenn die jeweilige Messanordnung die zu erledigende Messaufgabe in Bezug auf die energiewirtschaftlich erforderlichen Messdaten korrekt erfüllt und hierbei die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben eingehalten werden.
Normenkette
EnWG § 31; NAV § 20 S. 1, § 22 Abs. 2 S. 5
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des OLG Düsseldorf vom 12.6.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Antragstellerinnen werden der Betroffenen auferlegt.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Betroffene wendet sich gegen eine Missbrauchsverfügung der Bundesnetzagentur, durch die sie verpflichtet wird, die Installation dezentraler Messeinrichtungen in von der Antragstellerin zu 1) betriebenen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zuzulassen.
Rz. 2
Die Antragstellerin zu 1), eine Tochtergesellschaft der Antragstellerin zu 2), ist ein Energieversorgungsunternehmen, das auf den Grundstücken seiner Kunden im Rahmen eines Wärmelieferungsvertrags Blockheizkraftwerke (sog. Zuhause-Kraftwerke) mit einer elektrischen Leistung von 20 kW installiert und betreibt. Dabei bleibt die Anlage im Eigentum der Antragstellerin zu 1), die den Heizraum vom Kunden anmietet. Während die im Zuhause-Kraftwerk erzeugte Wärme unmittelbar an den Kunden zum direkten Verbrauch verkauft und geliefert wird, wird der zeitgleich erzeugte Strom vollständig in das örtliche Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung eingespeist und bilanziell in den Bilanzkreis der Antragstellerin zu 2) geliefert. Diese vermarktet den Strom anschließend auf eigene Rechnung weiter. Der Kunde, der einen anteiligen finanziellen Bonus für den erzeugten Strom erhält, erteilt der Antragstellerin zu 1) eine Vollmacht, in der es u.a. heißt:
"... Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf die Abgabe notwendiger Erklärungen gegenüber Behörden ... und Netzbetreibern (z.B. für betriebsnotwendige Änderungen am Strom- und/oder Gasnetzanschluss). Darüber hinaus erteile(n) ich/wir als Eigentümer die Einwilligung in betriebsnotwendige Um- und Einbauten an der Gebäudesubstanz sowie kundenseitiger Versorgungsleitungen, welche ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung getätigt werden."
Rz. 3
Für jedes Zuhause-Kraftwerk wird ein eigener, in der Regel neuer Netzanschluss geschaffen. Das Installationskonzept der Antragstellerinnen sieht hierzu vor, dass innerhalb des Gehäuses des Zuhause-Kraftwerks ein elektronischer Zweirichtungszähler installiert wird, der sowohl den für den Betrieb erforderlichen Eigenbedarfsstrom des Zuhause-Kraftwerks als auch den von der Anlage produzierten Strom erfasst. Für diesen Zähler übernimmt die Antragstellerin zu 2) die Aufgaben des Messstellenbetreibers und des Messdienstleisters. Der Zweirichtungszähler wird durch die Antragstellerin zu 2) per Datenfernübertragung regelmäßig ausgelesen. Hierfür wird eine im Zuhause-Kraftwerk angebrachte Kommunikationsschnittstelle verwendet, die zum Zwecke einer zentralen Anlagensteuerung dort ohnehin vorhanden ist. Der Anschluss des Zuhause-Kraftwerks an das öffentliche Stromverteilernetz erfolgt über einen separat von den Antragstellerinnen zu errichtenden, abschließbaren und mit der häuslichen Hauptstromverteilung verbundenen Schaltschrank, von dem eine sich nicht verzweigende Stromleitung zum Zuhause-Kraftwerk führt. In diesem Anschlussschaltschrank ist ein Einbauplatz für einen Zähler vorgesehen, der - aufgrund der von den Antragstellerinnen vorgesehenen dezentralen Anordnung des Zweirichtungszählers innerhalb des Zuhause-Kraftwerks - aber nicht genutzt werden soll.
Rz. 4
Mit Schreiben vom 31.3.2010 kündigte eine der beiden Antragstellerinnen gegenüber der Betroffenen, die ein örtliches Niederspannungsnetz betreibt, an, in ihrem Netz mehrere Zuhause-Kraftwerke auf diese Art installieren zu wollen. Dies lehnte die Betroffene unter Hinweis auf ihre Technischen Anschlussbedingungen TAB 2007 für den Anschluss an das Niederspannungsnetz ab, nach denen Mess- und Steuereinrichtungen in Zählerschränken unterzubringen und die durch das Zuhause-Kraftwerk in beide Richtungen verursachten Energieflüsse jeweils durch Drehstromzähler zu erfassen seien.
Rz. 5
Daraufhin stellten die Antragstellerinnen im April 2011 bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Einleitung eines Besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG mit dem Ziel, die Betroffene zur Zulassung ihres dezentralen Messkonzepts zu verpflichten. Sie sind der Auffassung, die von der Betroffenen geforderte Installation der abrechnungsrelevanten Zähler in einem zentralen Zählerschrank sei sachlich nicht gerechtfertigt und verursache bei ihnen unnötige Mehrkosten, die die Wirtschaftlichkeit des Produktes spürbar beeinträchtigten.
Rz. 6
Mit Beschluss vom 19.3.2012 hat die Bundesnetzagentur die Betroffene verpflichtet, bei dem Anschluss der von den Antragstellerinnen vertriebenen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage vom Typ "Zuhause-Kraftwerk" mit einer elektrischen Leistung von ca. 20 kW auf dem Grundstück "I., B." sowie in allen vergleichbaren Fällen die Installation der Zähler in der Weise zuzulassen, dass der die Einspeisung sowie die Entnahme des Blockheizkraftwerks messende geeichte Zweirichtungszähler nicht im Zählerschrank, sondern unmittelbar in der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage der Antragstellerin zu 1) installiert wird. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 7
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 8
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, RdE 2013, 478) im Wesentlichen wie folgt begründet:
Rz. 9
Die angefochtene Missbrauchsverfügung sei formell rechtmäßig. Insbesondere seien die Antragstellerinnen antragsbefugt gewesen. § 31 EnWG sei als Jedermann-Recht ausgestaltet, das keine Betroffenheit rechtlicher Interessen erfordere, sondern eine Berührung wirtschaftlicher Interessen genügen lasse. Die insoweit - zum Ausschluss der Popularklage - zu verlangende Erheblichkeit der Interessenberührung sei gegeben. Das von den Antragstellerinnen entwickelte Konzept eines Blockheizkraftwerks, bei dem lediglich ein Zweirichtungszähler in der Anlage installiert werde, werde von der Betroffenen verhindert. Hierdurch würden wirtschaftliche Interessen sowohl der Antragstellerin zu 1) als Betreiberin des Kraftwerks als auch der Antragstellerin zu 2) als Messstellenbetreiberin und Messdienstleisterin unmittelbar und konkret berührt, weil es in beider Interessen liege, die Messstellen möglichst kostengünstig und effektiv - ohne unnötige Doppelungen - einzurichten und zu betreiben.
Rz. 10
Der Beschluss der Bundesnetzagentur sei auch materiell rechtmäßig. Die Weigerung der Betroffenen, das Messstellenkonzept der Antragstellerinnen zu akzeptieren, verstoße gegen § 18 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 20, 22 Abs. 2 NAV. Aus § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV ergebe sich ein Rechtsanspruch des Anschlussnehmers, konkret vorzugeben, wo eine Messeinrichtung anzubringen sei, wenn die einwandfreie Messung dadurch nicht beeinträchtigt werde und der Anschlussnehmer die Kosten der Verlegung übernehme. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Antragstellerinnen hätten aufgrund wirksamer Vollmacht namens der Anschlussnehmer ein ordnungsgemäßes Anschlussverlangen i.S.v. § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV gestellt. Der Betroffenen stehe kein Recht zur Verweigerung dieses Begehrens zu. Insoweit könne sie sich nicht auf die von ihr formulierten Technischen Anschlussbedingungen TAB 2007 berufen, wonach Mess- und Steuereinrichtungen in Zählerschränken untergebracht werden müssten. Darauf könne sich die Betroffene nach § 20 Satz 1 NAV nur berufen, wenn dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insb. im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig sei. Dies sei bei Mess- und Steuereinrichtungen wegen der insoweit spezielleren Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV nur dann der Fall, wenn das konkrete Anschlussverlangen die Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung erwarten lasse. Eine einwandfreie Messung sei dann gewährleistet, wenn die jeweilige Messanordnung die zu erledigende Messaufgabe in Bezug auf die energiewirtschaftlich erforderlichen Messdaten korrekt erfüllt und hierbei die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben eingehalten würden.
Rz. 11
Danach könne nicht festgestellt werden, dass das Messkonzept der Antragstellerinnen den anerkannten Regeln der Technik nicht entspreche. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG werde die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet, wenn bei Anlagen der Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) eingehalten worden seien. Zur Standardisierung der "Anforderungen an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz" habe der VDE im August 2011 die Anwendungsregel VDE-AR-N 4101 herausgegeben, die entgegen der TAB 2007 keine ausdrückliche Regelung des Inhalts vorsehe, dass sämtliche Mess- und Steuereinrichtungen ausschließlich an einem in einem Zählerschrank untergebrachten Zählerplatz einzubauen seien. Dabei handele es sich auch nicht um ein Redaktionsversehen, weil dieses Regelwerk ausdrücklich auch für dezentral angeordnete Zählerplätze gelte. Die Möglichkeit der Ausführung von Zählerplätzen innerhalb der Erzeugungsanlage sei auch im normativen Teil der VDE-AR-N 4105 "Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz - Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz" ausdrücklich erlaubt. Aus diesen Regelungen ergebe sich, dass keine grundsätzlichen Einwände gegen die Installation von Zählern in der Erzeugungsanlage bestehen würden.
Rz. 12
Die Betroffene habe auch nichts dafür vorgetragen, dass vorliegend eine einwandfreie Messung nicht gewährleistet sei. Die abstrakte Gefahr eines unberechtigten Zugriffs Dritter stelle keine Beeinträchtigung der einwandfreien Messung i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV dar. Zwar würden - unstreitig - durch die von den Antragstellerinnen angestrebte dezentrale Zähleranordnung die ungemessenen Leitungsabschnitte vergrößert. Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Installation eines Verbrauchsgeräts an einer solchen Leitung bestünden aber nicht. Des Weiteren könne die Betroffene nicht die Verletzung eichrechtlicher Vorschriften einwenden, weil die von der Antragstellerin zu 2) verwendeten Zähler - was unstreitig sei - geeicht seien. Aufgrund des Anbringungsorts der Zähler in der Erzeugungsanlage und der dort herrschenden Bedingungen (Temperatur, Erschütterungen) seien auch keine Beeinträchtigungen der Messergebnisse zu befürchten; solche habe die Betroffene jedenfalls nicht konkret vorgetragen. Schließlich könne sich die Betroffene auch nicht mit Erfolg auf die mögliche Vereitelung der ihr zustehenden Zugangsrechte berufen; unabhängig von der Frage ihres Bestehens seien diese durch die Zusage der Antragstellerinnen hinreichend gesichert, dass im Falle eines vorher angekündigten Verlangens der Zutritt sichergestellt werde.
Rz. 13
Die angefochtene Missbrauchsverfügung sei auch ermessensfehlerfrei erlassen worden. Die Regulierungsbehörde habe nach § 30 Abs. 2 Satz 1 EnWG die Befugnis, im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung einen Netzbetreiber dazu zu verpflichten, eine festgestellte Zuwiderhandlung gegen die in dieser Vorschrift in Bezug genommenen energiewirtschaftsrechtlichen Vorgaben abzustellen. Dem sei die Bundesnetzagentur nachgekommen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich und von der Betroffenen auch nicht behauptet worden.
Rz. 14
2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Rz. 15
a) Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Missbrauchsverfügung, für deren Erlass die Bundesnetzagentur nach § 54 Abs. 1 Halbs. 1 EnWG zuständig war, nicht beanstandet. Dabei kann offenbleiben, ob die Antragstellerinnen durch das Verhalten der Betroffenen in ihren Interessen erheblich berührt werden und ihr Antrag nach § 31 Abs. 1 Satz 1 EnWG zulässig war. Denn auf einen etwaigen Verfahrensfehler kann sich die Betroffene nicht berufen, weil das Merkmal der Antragsbefugnis nicht ihrem Schutz, sondern dem Schutz der Antragsteller dient.
Rz. 16
aa) Nach den für das allgemeine Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen hat eine Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Erfolg, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. nur zuletzt Beschl. v. 16.12.2014 - EnVR 54/13, juris Rz. 25 m.w.N. - Festlegung Tagesneuwerte II), kann für das energiewirtschaftsrechtliche Verfahren nichts anderes gelten. § 83 Abs. 2 Satz 1 EnWG enthält zwar keine dem § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gleichlautende Formulierung, sondern stellt lediglich auf die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der angefochtenen Entscheidung ab. Dieser Vorschrift kommt indes insoweit kein anderer Regelungsgehalt zu, als auch sie das Vorliegen einer materiellen Beschwer und die Verletzung eigener Rechte voraussetzt.
Rz. 17
Aufgrund dessen sind insb. Verfahrensverstöße nur dann beachtlich, wenn die verletzte Verfahrensvorschrift auch dem Schutz des Betroffenen dient, also nicht nur im öffentlichen Interesse oder im Interesse Dritter erlassen wurde. In der Rechtsprechung des BVerwG ist zudem seit langem anerkannt, dass grundsätzlich nur solche Verfahrensfehler, auf denen die Entscheidung beruhen kann, zur Aufhebung des Verwaltungsakts führen. Diesen allgemeinen Rechtsgedanken bringt auch § 46 VwVfG zum Ausdruck (vgl. nur BVerwGE 65, 167, 171; 67, 74, 76; BVerwG, Buchholz 316 § 46 VwVfG Nr. 8). Auch insoweit kann für das energiewirtschaftsrechtliche Verfahren - wie bereits die Verweisung in § 67 Abs. 4 EnWG auf die §§ 45, 46 VwVfG zeigt - nichts anderes gelten.
Rz. 18
bb) Nach diesen Maßgaben kann sich der von einer Missbrauchsverfügung nach § 31 EnWG betroffene Netzbetreiber im anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht darauf berufen, dass es dem Antragsteller an der Antragsbefugnis zur Einleitung des Besonderen Missbrauchsverfahrens gefehlt hat.
Rz. 19
Die Vorschrift des § 31 EnWG dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 5 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2003/54/EG (nunmehr Art. 37 Abs. 11 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG) und soll Betroffenen die Möglichkeit geben, sich über das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen zu beschweren. Abs. 1 Satz 1 gibt den Betroffenen das - subjektive - Recht, einen Antrag auf Überprüfung des Verhaltens eines Netzbetreibers bei der Regulierungsbehörde zu stellen (vgl. BT-Drucks. 15/3917, 63). Diese hat sodann nach Abs. 1 Satz 2 zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Netzbetreibers mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 EnWG festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Dieses Prüfungsprogramm unterscheidet sich damit nicht von demjenigen der Allgemeinen Missbrauchsaufsicht nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG oder dem Aufsichtsverfahren nach § 65 Abs. 1 und 2 EnWG. Die angefochtene Missbrauchsverfügung hätte daher auch auf eine dieser beiden Ermächtigungsgrundlagen gestützt werden können. Dass insoweit die Regulierungsbehörde von Amts wegen tätig werden kann, zeigt zugleich, dass die Antragsbefugnis in § 31 EnWG lediglich dem Schutz der von einem missbräuchlichen Verhalten eines Netzbetreibers Betroffenen und daneben - im Hinblick auf die insoweit einschränkende Tatbestandsvoraussetzung der Berührung erheblicher Interessen - allenfalls noch den Belangen der Regulierungsbehörde dient, nicht hingegen dem Schutz des Netzbetreibers, gegen den sich das Besondere Missbrauchsverfahren richten soll. Der Zweck des Besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG im Verhältnis zu dem Allgemeinen Missbrauchsverfahren nach § 30 EnWG und dem Aufsichtsverfahren nach § 65 EnWG erschöpft sich daher darin, den Antragstellern im Falle der Ablehnung einer Überprüfung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG durch die Regulierungsbehörde eine gerichtliche Nachprüfungsmöglichkeit einzuräumen, während sich diese bei den beiden anderen Verfahren auf eine Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung beschränkt (vgl. BGH vom 3.6.2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rz. 15 f. - Stromnetz Homberg - zu § 65 Abs. 2 EnWG).
Rz. 20
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht die angefochtene Missbrauchsverfügung zu Recht auch in materieller Hinsicht für rechtmäßig gehalten. Die Verweigerung des Einverständnisses zur Installation der Zuhause-Kraftwerke in der von den Antragstellerinnen begehrten Art und Weise durch die Betroffene verstößt gegen § 18 Abs. 1 und 3 EnWG i.V.m. §§ 20, 22 Abs. 2 Satz 5 NAV und damit gegen die in § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG genannten Vorgaben.
Rz. 21
aa) Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 NAV bestimmt der Netzbetreiber den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen, wobei er nach § 22 Abs. 2 Satz 4 NAV den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren hat. Nach § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV ist er verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zuzustimmen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten einer Verlegung hat der Anschlussnehmer zu tragen (§ 22 Abs. 2 Satz 6 NAV).
Rz. 22
Ob es sich - was die Rechtsbeschwerde geltend macht - bei dem Bestimmungsrecht des Netzbetreibers nach § 22 Abs. 2 Satz 1 NAV im Verhältnis zu dem Verlegungsverlangen des Anschlussnehmers § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV um ein Regel-Ausnahme-Verhältnis im eigentlichen Sinne handelt (so auch Hartmann/Blumenthal-Barby in Danner/Theobald, Energierecht, Stand: Oktober 2014, § 22 NAV Rz. 14), bedarf keiner Entscheidung. In der Praxis wird zwar regelmäßig der Netzbetreiber den Anbringungsort bestimmen. Dies ist aber ohne Bedeutung dafür, dass der Verordnungsgeber dem Anschlussnehmer einen - durchsetzbaren - Rechtsanspruch auf Verlegung der Mess- und Steuereinrichtung eingeräumt hat, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Insoweit kommt dem Anschlussnehmer in diesem Rahmen auch ein Anspruch auf Bestimmung des konkreten Anbringungsorts zu. Der Begriff der "Verlegung" in § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV hat bereits nach allgemeinem Wortverständnis nicht nur den Inhalt, einen Gegenstand, hier die Mess- oder Steuereinrichtung, von dem bisherigen Ort wegzulegen, sondern auch die weitere Bedeutung, die Sache an einen bestimmten anderen Platz zu legen. Nur eine solche Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift und im Hinblick auf die Kostentragungspflicht des Anschlussnehmers nach § 22 Abs. 2 Satz 6 NAV der Systematik der Norm. Sie wird durch die Einfügung des Satzes 3 in § 22 Abs. 2 NAV durch die Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich vom 17.10.2008 (BGBl. I, 2006) unterstrichen, wodurch zur Unterstützung der Marktöffnung des Zähl- und Messwesens bei Strom und Gas sichergestellt werden soll, dass der Anschlussnutzer insb. auch im Falle der Verpachtung oder Vermietung seine Wahlfreiheit hinsichtlich des Einbaus neuer Messeinrichtungen nutzen kann (vgl. BR-Drucks. 568/08, 32). Aufgrund dessen kommt dem Netzbetreiber, anders als die Rechtsbeschwerde meint, im Falle mehrerer technisch zulässiger Anbringungsorte auch kein "Vorrang" vor dem Anschlussnehmer zu. Dies würde dem in § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV normierten Rechtsanspruch des Anschlussnehmers widersprechen. Insoweit kann sich die Betroffene auch nicht auf ein Bedürfnis nach einer technischen Vereinheitlichung der Messsysteme berufen. Dem steht vorliegend bereits entgegen, dass nicht die Betroffene, sondern die Antragstellerin zu 2) Messstellenbetreiber und Messdienstleister ist.
Rz. 23
Entgegen der Rechtsbeschwerde kann der Anschlussnehmer damit dem Netzbetreiber nicht "schlechterdings jeden denkbaren" Anbringungsort - ob zugänglich oder nicht - vorschreiben. Das Verlegungsverlangen des Anschlussnehmers muss den Anforderungen des § 22 Abs. 1 NAV, d.h. den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der technischen Anforderungen nach § 20 NAV genügen. Damit hat der Netzbetreiber insb. durch die Möglichkeit der Festlegung von Technischen Anschlussbedingungen und weiteren technischen Anforderungen an die Anlagenteile nach § 20 NAV einen maßgeblichen Einfluss auf den Anbringungsort und die Art und Weise der Anbringung. Dabei darf er allerdings nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Gesetzlicher Maßstab sind gem. § 49 Abs. 1 und 2 EnWG, §§ 20, 22 Abs. 1 NAV insb. die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Rz. 24
bb) Nach diesen Maßgaben hat die Betroffene die Erfüllung des von den Antragstellerinnen geltend gemachten Verlegungsanspruchs nach § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV zu Unrecht abgelehnt und damit gegen § 31 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 EnWG verstoßen.
Rz. 25
Nach den unangegriffenen und keinen Rechtsfehler aufweisenden Feststellungen des Beschwerdegerichts liegt ein wirksames Verlegungsverlangen der Anschlussnehmer, vertreten durch die Antragstellerin zu 1), in ordnungsgemäßer Form vor. Das Anschlussverlangen ist auch in der Sache berechtigt. Entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass das Anschlussverlangen mit den anerkannten Regeln der Technik nach § 22 Abs. 1 NAV unter Beachtung der technischen Anforderungen nach § 20 NAV in Einklang steht und insb. eine dezentrale Anordnung von Zählerplätzen zulässig ist.
Rz. 26
(1) Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) eingehalten worden sind. Dies sind hier die seit dem 1.8.2011 anwendbaren "Anforderungen an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz" der VDE-AR-N 4101, die nach Abschnitt 1 Abs. 5 den Abschnitt 7 "Mess- und Steuereinrichtungen, Zählerplätze" der Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB 2007) ersetzen.
Rz. 27
Die VDE-Anwendungsregel enthält keine ausdrückliche Regelung des Inhalts, dass sämtliche Mess- und Steuereinrichtungen ausschließlich in einem Zählerschrank einzubauen sind. Dies ergibt sich bereits aus Abschnitt 1 Abs. 4 der VDE-AR-N 4101, wonach die VDE-Anwendungsregel auch auf dezentral angeordnete Zählerplätze angewendet werden kann, die in der Ergänzung zu den TAB 2007 zur Erfüllung der Messaufgaben im Zusammenhang mit § 33 Abs. 2 EEG 2009 und § 4 Abs. 3a KWKG beschrieben sind. Daraus folgt, dass nach der VDE-AR-N 4101 dezentral angeordnete Zählerplätze nicht nur in den beschriebenen Fällen, sondern allgemein zulässig sind. Dies ergibt sich im Umkehrschluss auch daraus, dass die VDE-Anwendungsregel keine dem Abschnitt 7.1 der TAB 2007 vergleichbare Regelung enthält, wonach Mess- und Steuereinrichtungen - nach dem Gesamtzusammenhang der Regelung: zentral - in einem Zählerschrank untergebracht werden mussten. Aus Abschnitt 4.2 der VDE-AR-N 4101 ergibt sich nichts anderes, weil diese Bestimmung - in Anlehnung an den bisherigen Abschnitt 7.2 der TAB 2007 - lediglich die Art und Weise der Ausführung der Zählerplätze regelt, sich aber nicht dazu verhält, ob die Zählerplätze zentral oder dezentral anzuordnen sind. Entsprechendes gilt für Abschnitt 4.4 der VDE-AR-N 4101 zur Anordnung der Zählerschränke, der den bisherigen Abschnitt 7.3 der TAB 2007 übernommen hat.
Rz. 28
Dieses Auslegungsergebnis wird durch die ebenfalls seit dem 1.8.2011 anwendbare VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 "Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz - Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz" unterstrichen. Deren Abschnitt 5.5 regelt die Ausführung von Zählerplätzen für drei Konfigurationen, nämlich bei zentraler Anordnung, bei dezentraler Anordnung neben der Erzeugungsanlage und bei dezentraler Anordnung in der Erzeugungseinheit. In Anhang C (S. 58 ff. der VDE-AR-N 4105) werden Beispiele für Zählerplatz-Konfigurationen wiedergegeben, wozu insb. auch ein Beispiel für die dezentrale Anordnung von Zählerplätzen gehört (S. 61). Aus dieser ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der dezentralen Anordnung von Zählerplätzen wie auch deren Anordnung innerhalb der Erzeugungsanlage folgt jedenfalls mittelbar, dass keine Bedenken gegen deren technische Zulässigkeit bestehen.
Rz. 29
Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass Abschnitt 4.2 der VDE-AR-N 4101 auf die DIN 18015, Teil 1, Bezug nehme, in der festgelegt sei, dass Messeinrichtungen auf Zählerplätzen anzubringen seien. Die in Abs. 13 enthaltene Verweisung betrifft lediglich die spezielle Frage der Bestückungsvarianten von Zählerplätzen und verhält sich daher nicht zur Zulässigkeit einer dezentralen Anordnung.
Rz. 30
Die Rechtsbeschwerde kann sich auch nicht auf die beabsichtigte Novellierung der VDE-AR-N 4101 berufen. Solange diese noch nicht erfolgt ist, kommt ihr keine Bedeutung zu. Zudem geht auch der Entwurf von März 2014 (abrufbar unter www.vde.com) - was Abschnitt 1 Abs. 3 und Abschnitt 4.4 Abs. 5 zeigen - von der Zulässigkeit einer dezentralen Anordnung von Zählerplätzen aus.
Rz. 31
(2) Entgegen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht zu Unrecht die von der Betroffenen festgelegten technischen Anforderungen an den Netzanschluss, hier die TAB 2007, außer Acht gelassen. Dabei handelt es sich um Technische Anschlussbedingungen i.S.d. § 20 Satz 1 NAV, die der Anschlussnehmer nach § 22 Abs. 1 NAV zu beachten hat. Diese sind jedoch nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Dies ist hier hinsichtlich der maßgeblichen Frage der zentralen oder dezentralen Anordnung der Zählerplätze der Fall.
Rz. 32
Nach § 20 Satz 1 NAV ist der Netzbetreiber zwar berechtigt, in Form von Technischen Anschlussbedingungen weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile festzulegen; dies gilt aber nur, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insb. im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist. Den Nachweis der Notwendigkeit einer zentralen Anordnung von Zählerplätzen hat die Betroffene nicht geführt. Dem steht bereits entgegen, dass - was oben dargelegt worden ist - die Anwendungsregel der VDE-AR-N 4101 eine dezentrale Anordnung erlaubt und eine solche daher nach der Vermutung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG nicht gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt. Dass auch die von der Betroffenen geforderte zentrale Anordnung von Zählerplätzen den anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist unerheblich. Dem Netzbetreiber kommt - was ebenfalls bereits oben dargelegt worden ist - nach dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV kein "Vorrang" bei der Auswahl zwischen mehreren technisch unbedenklichen Anordnungsmöglichkeiten zu.
Rz. 33
(3) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Betroffenen behauptete bloß abstrakte Gefahr eines unberechtigten Zugriffs Dritter keine Beeinträchtigung der einwandfreien Messung i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV darstellt.
Rz. 34
Eine einwandfreie Messung ist dann gewährleistet, wenn die jeweilige Messanordnung die zu erledigende Messaufgabe in Bezug auf die energiewirtschaftlich erforderlichen Messdaten korrekt erfüllt und hierbei die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben eingehalten werden.
Rz. 35
Die von der Betroffenen vorgebrachten Einwände rechtfertigen die Befürchtung einer Beeinträchtigung der einwandfreien Messung nicht. Zwar ist nicht zu verkennen, dass durch die dezentrale Zähleranbringung die ungemessenen Leitungsabschnitte vergrößert werden und dadurch die abstrakte Gefahr unzulässiger Entnahmen aus dem ungemessenen Bereich besteht. Ferner ist es denkbar, dass die in dem Zuhause-Kraftwerk herrschenden Betriebsbedingungen, nämlich die typischerweise hohen Temperaturen und die durch die rotierenden Massen nicht auszuschließenden Erschütterungen, eine einwandfreie Messung beeinträchtigen könnten. Diese lediglich abstrakten Möglichkeiten genügen aber nicht, damit die Betroffene das Verlegungsverlangen des Anschlussnehmers und die begehrte dezentrale Zähleranbringung ablehnen darf. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass auch der Messstellenbetreiber selbst, hier die Antragstellerin zu 2), für eine ordnungsgemäße Messung verantwortlich ist, die darüber hinaus vom Netzbetreiber jederzeit durch eine Befundprüfung nach § 12 Abs. 3 MessZV nachgeprüft werden kann. Aufgrund dessen hätte es der substantiierten Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung einer einwandfreien Messung bedurft (vgl. Hartmann/Blumenthal-Barby in Danner/Theobald, Energierecht, Stand: Oktober 2014, § 22 NAV Rz. 14). Daran fehlt es hier.
Rz. 36
Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass - wie oben dargelegt worden ist - die Anwendungsregel der VDE-AR-N 4101 eine dezentrale Anordnung erlaubt und eine solche daher nach der Vermutung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG nicht gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt. Diese Vermutung hat die Betroffene nicht widerlegt. Dazu genügt die Behauptung einer lediglich abstrakten Gefahr nicht, weil andernfalls der nach § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV bestehende Verlegungsanspruch des Anschlussnehmers ausgehöhlt wäre. Das Erfordernis einer konkreten Gefahr überspannt auch nicht die Anforderungen an die Darlegungslast des Netzbetreibers. Dieser ist nicht auf eine ex-post-Kontrolle verwiesen, sondern könnte die von ihm vermutete Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung durch entsprechende Versuchsanordnungen belegen. Dazu hat die Betroffene indes nichts vorgetragen.
Rz. 37
(4) Schließlich hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass sich die Betroffene nicht auf eine mögliche Vereitelung der ihr zustehenden Zutrittsrechte berufen kann. Dabei bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob - was die Bundesnetzagentur meint - das an sich nach § 21 NAV dem Netzbetreiber zustehende Zutrittsrecht im Falle der Durchführung des Messstellenbetriebs durch einen Dritten durch die Möglichkeit der Befundprüfung nach § 12 Abs. 3 MessZV verdrängt wird. Denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts haben die Antragstellerinnen der Betroffenen zugesagt, das Zutrittsrecht der Betroffenen im Fall eines rechtzeitig angekündigten Verlangens zu gewährleisten. Dies wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht mehr in Frage gestellt.
III.
Rz. 38
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG.
Fundstellen
EBE/BGH 2015 |
JZ 2015, 431 |
RdE 2015, 410 |
ZNER 2015, 351 |
CuR 2015, 85 |
ER 2015, 209 |
EnWZ 2015, 411 |
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N&R 2015, 236 |
NJOZ 2015, 1301 |