Entscheidungsstichwort (Thema)
Streit über die Erbnachfolge eines Hofes. Feststellung der Hofeigenschaft und des Hoferben
Leitsatz (amtlich)
- Erklärt der Eigentümer eines Hofes, daß dieser kein Hof mehr sein soll, und wird daraufhin der Hofvermerk gelöscht, so verliert die Besitzung ihre Eigenschaft als Hof auch dann, wenn der Eigentümer zuvor den Hoferben bindend bestimmt hatte (Bestätigung von BGH Urt. v. 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, LM BGB § 313 Nr. 22 = RdL 1962, 18; BGH Beschl. v. 3. Juni 1976, V BLw 7/75, Agrarrecht 1976, 350; BGHZ 73, 324, 329).
- Durch die Aufhebung der Hofeigenschaft wird die höferechtlich wirksam begründete Bindung grundsätzlich nicht beseitigt. In welchem Umfang und auf welche Weise der Hofprätendent geschützt bleibt, richtet sich nach der Art der jeweiligen Bindung (nicht vollständig erfüllter Hofübergabevertrag, Vorvertrag oder Erbvertrag).
Normenkette
HöfeO § 1 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 1 Abs. 7, § 7 Abs. 1; BGB § 2289 Abs. 1 S. 2, § 2057a Abs. 3
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 bis 4 wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Oktober 1986 teilweise aufgehoben und im ganzen wie folgt neu gefaßt:
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bad Oeynhausen vom 7. April 1986 wird zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 4 wird der vorgenannte Beschluß insoweit geändert, als er dem Antrag des Beteiligten zu 1 auf Feststellung, daß dieser Hoferbe geworden sei, stattgegeben hat.
Auch dieser Antrag wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1 trägt die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens. Er hat den Beteiligten zu 2 bis 4 die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für die Vorinstanzen auf 293.428 DM und für den dritten Rechtszug auf 283.428 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2 ist die Witwe des am 14. Juli 1984 verstorbenen Landwirts Gustav B. (im folgenden: Erblasser), die Beteiligten zu 1, 3 und 4 sind deren eheliche Kinder. Der Erblasser war Eigentümer des aus seiner Familie stammenden, 12,104 ha großen, im Grundbuch von E. Blatt ...79 verzeichneten Hofes im Sinne der Höfeordnung. Der Einheitswert belief sich auf 30.600 DM, der Wirtschaftswert auf 24.629 DM; die Grundstücksbelastungen waren allenfalls geringfügig. Der Erblasser lebte mit der Beteiligten zu 2 zunächst im gesetzlichen Güterstand.
Der Beteiligte zu 1 hat eine landwirtschaftliche Lehre durchlaufen und die Prüfung als Landwirtschaftsmeister abgelegt. Im Jahre 1965 pachtete er den Hof zunächst für die Dauer von neun Jahren; der Vertrag wurde stillschweigend verlängert. Im Jahre 1976 heiratete der Beteiligte zu 1; aus seiner Ehe sind drei Kinder hervorgegangen.
Am 23. Juni 1977 schlossen der Beteiligte zu 1 und der Erblasser ohne Wissen der Beteiligten zu 2 einen notariellen Erbvertrag ab. Darin setzte der Erblasser den Beteiligten zu 1 zum alleinigen Erben und Hoferben ein; die Beteiligte zu 2 bedachte er mit einem Vermächtnis, das dem üblichen Altenteil entsprach.
Am 21. September 1982 schloß er mit der Beteiligten zu 2 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag; darin vereinbarten die Vertragsparteien die Gütergemeinschaft und setzten sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Der Beteiligte zu 1 sollte nach dem Tode des Längstlebenden Hoferbe sein. Am 18. November 1982 wurde der Hof als Ehegattenhof in das Grundbuch eingetragen.
Am 18. Mai 1984 schlossen der Erblasser und die Beteiligte zu 2 einen neuen Erbvertrag und vereinbarten, daß der Längstlebende die Hoferbfolge bestimmen könne; ohne eine solche Bestimmung sollte die Beteiligte zu 3 Hoferbin sein, ersatzweise ihr Sohn Stefan. Zugleich erklärten sie, daß die Hofeigenschaft aufgehoben sein sollte. Daraufhin wurde der Ehegattenhofvermerk vom Grundbuchamt auf Anordnung des Landwirtschaftsgerichts gelöscht.
Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, festzustellen:
- die landwirtschaftliche Besitzung D. H., V.-E., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bad Oeynhausen von E. Blatt ...79, war am 14. Juli 1984 und ist heute noch ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften,
- der vorgenannte Hof war bis zum 14. Juli 1984 kein Ehegattenhof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften,
- er, der Beteiligte zu 1, ist mit dem Tode des Erblassers am 14. Juli 1984 Hoferbe des vorgenannten Hofes geworden.
Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind den Anträgen entgegengetreten.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Feststellungsantrag zu 3 stattgegeben und die übrigen Anträge zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß haben alle Beteiligten sofortige Beschwerde eingelegt und ihre bisherigen Anträge, soweit diese zurückgewiesen worden waren, weiter verfolgt. Das Oberlandesgericht hat auch dem Feststellungsantrag zu 1 stattgegeben und im übrigen die Rechtsmittel zurückgewiesen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehren die Beteiligten zu 2 bis 4 weiterhin die Zurückweisung der Feststellungsanträge zu 1 und 3. Der Beteiligte zu 1 beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
Das Oberlandesgericht betrachtet den Beteiligten zu 1 aufgrund des Erbvertrages vom 23. Juni 1977 als Hoferben. Es sieht dieses Ergebnis bestätigt durch die Anwendung der Grundsätze, welche die Rechtsprechung zur formlos bindenden Hofvererbungszusage und zum Hofübergabevorvertrag entwickelt hat: Der Beteiligte zu 1 habe immer auf dem Hof gelebt. Er habe eine landwirtschaftliche Lehre durchlaufen und die Prüfung als Landwirtschaftsmeister abgelegt; an seiner Wirtschaftsfähigkeit bestünden keine Zweifel. Mit Wissen des Erblassers habe er etwa 200.000 DM für die Scheune und einen Stall investiert. 5.000 DM habe er der Beteiligten zu 3 als Abfindung gezahlt. Auch seine Ehefrau habe erhebliche Mittel zum Ausbau der Familienwohnung auf dem Hofe zugeschossen. Dies alles sei als ein faktischer Hofübergabevorvertrag zu würdigen. An der hierdurch begründeten Bindung habe auch die nachträgliche Löschung des Hofvermerks nichts mehr ändern können. Auch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft sei unwirksam und habe nicht zur Begründung eines Ehegattenhofes führen können, weil sie gemäß § 8 Abs. 1 HöfeO erbrechtliche Wirkungen habe, welche die Erbenstellung des Beteiligten zu 1 beeinträchtigen würden.
III.
Die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 24 Abs. 1 LwVG) und hat in der Sache Erfolg.
1.
Feststellung der Hofeigenschaft
Das Feststellungsbegehren ist zwar zulässig (§ 11 Abs. 1 Buchst. a HöfeVfO), aber nicht begründet.
a)
Gemäß § 1 Abs. 4 HöfeO verliert eine landwirtschaftliche Besitzung die Eigenschaft als Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie kein Hof mehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird (fakultatives Höferecht). Wird der Hofvermerk gelöscht, so tritt der Verlust der Hofeigenschaft rückwirkend mit dem Eingang der Erklärung beim Landwirtschaftsgericht ein (§ 1 Abs. 7 HöfeO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Erblasser und die Beteiligte zu 2 haben am 18. Mai 1984 eine solche Hoferklärung abgegeben; daraufhin ist der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht worden. Damit hat die landwirtschaftliche Besitzung die Hofeigenschaft verloren.
b)
Das Beschwerdegericht meint, der Verlust der Hofeigenschaft trete dann nicht ein, wenn sich der Hofeigentümer - wie hier - in der Bestimmung des Hoferben zuvor rechtlich gebunden habe, sei es durch einen Erbvertrag, sei es durch einen (faktischen) Hofübergabe(vor)vertrag. Der Schutz des Hoferben werde unterlaufen, wenn der Erblasser auch dann uneingeschränkt in der Lage sei, den Hofvermerk löschen zu lassen. In diesem Falle sähe sich der Hoferbe Pflichtteilsansprüchen der "weichenden Erben" gegenüber, die nicht nach den privilegierenden Vorschriften der Höfeordnung, sondern nach den allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen wären. Zwar sei (auch) in den §§ 2312, 2049 BGB für ein Landgut vorgesehen, daß sich die Ansprüche der "weichenden Erben" nicht nach dem Verkehrswert, sondern nach dem Ertragswert berechnen; zumindest für den hier zu entscheidenden Fall, daß die landwirtschaftliche Besitzung als Nebenerwerbstelle betrieben wird, sei aber nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1984 (AgrarR 1985, 12) fraglich, ob diese Privilegierung aufrechterhalten werden könne. Ausgleichsansprüche für die Mitarbeit auf der landwirtschaftlichen Besitzung des Erblassers nach § 2057 a BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) böten keinen hinreichenden Schutz und trügen den praktischen Erfordernissen eines vertrauensvollen Zusammenlebens in der Landwirtschaft nicht ausreichend Rechnung.
c)
Nach Ansicht des Senats rechtfertigen diese Erwägungen es nicht, von der klaren gesetzlichen Regelung abzuweichen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung durchgehend den Standpunkt vertreten, daß sich der Verlust der Hofeigenschaft infolge einer sogenannten Hoferklärung nur nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. zur Hoferklärung alten Rechts § 19 Abs. 4 HöfeO in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung - HöfeO a.F. - in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der VO des Justizministers NRW vom 4. März 1949 - GVBl NW 1949 S. 67, ergänzt durch VO vom 28. Oktober 1971 - GVBl NW 1971, S. 347, sowie zur Hoferklärung neuen Rechts § 1 Abs. 4 und 7 HöfeO n.F.) richte (vgl. BGH Urt. v. 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, LM BGB § 313 Nr. 22 = RdL 1962, 18, 19 li.; BGH Beschl. v. 3. Juni 1976, V BLw 7/75, AgrarR 1976, 350, 351 li.; BGHZ 73, 324, 329; ebenso OLG Oldenburg RdL 1967, 326; OLG Köln AgrarR 1979, 21 m. abl. Anm. Faßbender). Zugleich hat der Bundesgerichtshof aber von Anfang an zum Schutze des bindend bestimmten Hofnachfolgers klargestellt, daß der Hofeigentümer eine nach Höferecht wirksam begründete Verpflichtung durch Aufhebung der Hofeigenschaft nicht wieder beseitigen kann (so schon das erwähnte Urteil vom 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, LM BGB § 313 Nr. 22 = RdL 1962, 18, 19 li.). In welchem Umfang und auf welche Weise der Hofprätendent geschützt bleibt, richtet sich jeweils nach der Art der vom Hofeigentümer (Erblasser) eingegangenen Bindung.
aa)
Für die Bindung durch einen (noch nicht vollständig erfüllten) Hofübergabevertrag gilt folgendes.
Zum einen verpflichtet ein solcher Vertrag den Hofeigentümer zur Übertragung des Hofes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, nämlich durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch (§ 925 BGB; vgl. etwa BGHZ 23, 249, 258; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2. Aufl. § 7 Rdn. 58). Stirbt der Hofeigentümer, bevor er den Hofübergabevertrag erfüllt hat, so kann der Übernehmer - wenn er nicht zugleich der gesetzliche Hoferbe oder durch Verfügung von Todes wegen zum Hoferben eingesetzt ist - seinen Anspruch auf Erfüllung des Übergabevertrages gegen den Hoferben durchsetzen (vgl. BGH Beschl. v. 13. Dezember 1962, V BLw 7/62, LM HöfeO § 7 Nr. 24). Durch eine Löschung des Hofvermerks wird sein Anspruch (gegen den Alleinerben oder die Erbengemeinschaft) auf Übereignung des Grundbesitzes nicht berührt.
Zum anderen liegt im Hofübergabevertrag eine Bestimmung des Hoferben (§ 7 Abs. 1 HöfeO) und in der Erfüllung des Vertrages eine vorweggenommene Erbfolge. Zwar wird der Übernehmer vor rechtsgeschäftlicher Erfüllung (Übereignung) noch nicht Hoferbe (BGH aaO), wohl aber hindert der Hofübergabevertrag den Hofeigentümer daran, einen anderen Hoferben einzusetzen, sei es durch Verfügung von Todes wegen, sei es - im Wege vorweggenommener Erbfolge - durch einen weiteren Übergabevertrag (vgl. BGH Beschl. v. 14. Oktober 1952, V BLw 2/52, LM HöfeO § 12 Nr. 3; BGHZ 12, 286, 306 m.w.N.; BGH Beschl. v. 3. Juni 1976, V BLw 7/75, AgrarR 1976, 350 = RdL 1976, 321). Solange der Übergabevertrag noch nicht erfüllt ist, rechtfertigt er mithin nicht die Feststellung, daß der Begünstigte Hoferbe geworden sei (BGH Beschl. v. 13. Dezember 1962, V BLw 7/62, LM HöfeO § 7 Nr. 24). Hieran ändert sich auch durch die Löschung des Hofvermerks nichts.
bb)
Entsprechendes gilt für einen Hofübergabevorvertrag, wie er hier - neben einem Erbvertrag - vom Beschwerdegericht zugrunde gelegt wird.
Als Rechtsgeschäft unter Lebenden begründet er für den Begünstigten einen Anspruch auf Abschluß des Übergabevertrages (und erst dieser gewährt einen Anspruch auf Übereignung des Hofes: BGHZ 23, 249, 258; OLG Hamm RdL 1957, 75; Wöhrmann, a.a.O. Rdn. 59). Zur Sicherung dieses Anspruchs kann der Begünstigte ggf. dem Hofeigentümer durch das Prozeßgericht verbieten lassen, über den Hof eigenmächtig zugunsten eines Dritten zu verfügen (so das mehrfach erwähnte Urteil v. 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, LM BGB § 313 Nr. 22 = RdL 1962, 18, 20 li.). Nach dem Tode des Eigentümers kann er seinen Erfüllungsanspruch gegen den Hoferben geltend machen. Das gilt sinngemäß auch für den Fall, daß der Hofvermerk inzwischen gelöscht worden ist (vgl. auch - für den Fall von vornherein fehlender Hofeigenschaft - BGH Urt. v. 3. Dezember 1958, V ZR 98/57, RdL 1959, 127, 128).
Gegen eine spätere Bestimmung eines anderen Hoferben (durch Verfügung von Todes wegen oder durch Übergabevertrag) entfaltet der Hofübergabevorvertrag die gleiche Sperrwirkung wie ein Hofübergabevertrag (BGHZ 12, 286, 305; 23, 249, 257 f). Ein Antrag auf Feststellung der Hoferbfolge aber kann auf einen Hofübergabevorvertrag erst recht nicht gestützt werden. Eine etwaige Löschung des Hofvermerks spielt insoweit keine Rolle.
cc)
Hat sich der Hofeigentümer (nur) durch einen Erbvertrag gebunden, so bestimmt sich seine Bindung - und damit der Schutz des Begünstigten - nach den §§ 2286, 2289 BGB. Gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. Der Hofeigentümer ist dann auch nicht mehr in der Lage, den Hof im Wege des Übergabevertrages einem anderen zu übertragen (BGH Beschl. v. 30. Januar 1951, V BLw 57/49, RdL 1951, 129), denn der Hofübergabevertrag steht hinsichtlich der Auswahl des Hofnachfolgers einer Verfügung von Todes wegen gleich (vgl. oben aa). Andererseits wird durch den Erbvertrag das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt; nur für beeinträchtigende Schenkungen sieht § 2287 BGB einen gewissen Ausgleich vor. Der Schutz (allein) durch einen Erbvertrag ist mithin schwächer als beim Hofübergabe- oder -Übergabevorvertrag. Der Schutz des Vertragserben gegen die Aushöhlung seiner Rechtsstellung kann nicht weiter gehen als diese Rechtsstellung. Er kann daher die Wirksamkeit der Hoferklärung - und damit den Verlust der Hofeigenschaft - nicht verhindern, denn diese Rechtsfolge tritt regelmäßig noch zu Lebzeiten des Erblassers ein (vgl. auch BGH Beschl. v. 3. Juni 1976 aaO) und beurteilt sich daher nicht nach § 2289 BGB, sondern nach § 2286 BGB. Hat die landwirtschaftliche Besitzung infolge der Hoferklärung ihre Eigenschaft als Hof verloren, so kommt eine Vererbung nach Höferecht nicht mehr in Betracht.
Es ist dann eine weitere Frage, ob und inwieweit der erbvertraglich bezweckte Schutz des Vertragserben im Rahmen des allgemeinen bürgerlichen Erbrechts verwirklicht werden kann. Ist der Vertragserbe nicht - wie im vorliegenden Falle - auch zum alleinigen Erben des hoffreien Vermögens bestimmt, so kann im Wege der Auslegung (vgl. §§ 2284, 2285 BGB) u.a. die Annahme einer Teilungsanordnung zugunsten des Vertragserben bezüglich der landwirtschaftlichen Besitzung in Betracht kommen.
Erhält der Vertragserbe hiernach die landwirtschaftliche Besitzung aufgrund des bürgerlichen Erbrechts, so kommen ihm, wie auch das Beschwerdegericht nicht verkennt, u.a. die §§ 2312, 2049 BGB zugute, wonach das Landgut im Zweifel zu dem Ertragswert anzusetzen und auch die Pflichtteilsansprüche nach diesem Wert zu berechnen sind. Daß dieser Schutz nur im Rahmen der Verfassung gewährt werden kann, versteht sich von selbst. Der Senat teilt aber nicht die Bedenken, die das Beschwerdegericht aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1984 (AgrarR 1985, 12 ff) herleitet. Nach dieser Entscheidung ist § 1376 Abs. 4 BGB mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausnahmslos der Ertragswert als Bewertungsmaßstab anzuwenden ist, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb zum Anfangs- und Endvermögen gehört; im übrigen ist die Vorschrift - mit einer hier nicht interessierenden Einschränkung für Verweisung auf Landesrecht - mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt ausdrücklich die grundsätzliche verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des gesetzgeberischen Zieles, im öffentlichen Interesse leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe in bäuerlichen Familien zu erhalten. Diesen Gedanken sieht es aber dann nicht mehr als tragfähige Grundlage für die Bemessung des Zugewinnausgleichs an, wenn der landwirtschaftliche Betrieb (infolge dauernder Verpachtung oder aufgrund sonstiger Umstände) in der Lebenswirklichkeit nicht mehr vorhanden ist. Abgesehen von dieser Einschränkung, die auch im unmittelbaren Anwendungsbereich der §§ 2312, 2049 BGB nicht unbillig wäre, erscheint die bevorzugte Behandlung des Erben eines Landguts auch - und gerade - nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts als Ausgleich für die Benachteiligung der Landwirtschaft gegenüber gewerblichen Betrieben verfassungsrechtlich unbedenklich (ebenso BGHZ 98, 375, 379 f = RdL 1987, 40). Dies gilt entgegen den Befürchtungen des Beschwerdegerichts ebenfalls zugunsten landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen. Im übrigen erschiene es unzulässig, wegen möglicher Gefahren für Nebenerwerbsstellen allgemein die Unwirksamkeit der Hoferklärungen erbvertraglich gebundener Hofeigentümer zu postulieren.
Einen weiteren Schutz des Vertragserben gegen unerträgliche Folgen einer Hoferklärung bietet, wie das Beschwerdegericht einräumt, § 2057 a BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers während längerer Zeit mitgearbeitet hat, bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen. Dieser Ausgleich ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht (§ 2057 a Abs. 3 BGB). Eine Aufrechnung aller Einzelposten, die in der Tat zu unüberwindlichen praktischen Schwierigkeiten führen könnte, ist dazu nicht erforderlich (vgl. etwa Palandt/Edenhofer, BGB 46. Aufl. § 2057 a Anm. 5 m.w.N.). Schließlich kommen auch Ausgleichsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht.
Mögen auch alle diese Bestimmungen in ihrer Gesamtheit keinen in jeder Hinsicht voll befriedigenden Schutz bieten, so umreißen sie doch die Rechtsstellung des Vertragserben und damit die Grenzen möglichen Rechtsschutzes. Etwa verbleibende Billigkeitsbedenken können jedenfalls nicht so stark in Gewicht fallen, daß sie es rechtfertigten, die klare Entscheidung des Gesetzgebers für das fakultative Höferecht zu unterlaufen. Deshalb muß es dabei bleiben, daß die Hoferklärung auch dann wirksam ist, wenn sich der Hofeigentümer zuvor in der Frage der Hoferbenbestimmung gebunden hat.
d)
Nach alledem ist der Feststellungsantrag unbegründet.
2.
Feststellung des Beteiligten zu 1 als Hoferben
Das Feststellungsbegehren ist zulässig (§ 11 Abs. 1 Buchst. g HöfeVfO). Es ist jedoch unbegründet, weil die landwirtschaftliche Besitzung im Zeitpunkt des Erbfalls die Hofeigenschaft bereits verloren hatte (s.o. unter Nr. 1) und deshalb nicht mehr nach Höferecht vererbt worden ist.
Über etwaige Ansprüche des Beteiligten zu 1 außerhalb des Höferechts ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 11 Abs. 1 Buchst. a, b und g i.V.m. § 19 Buchst. a und § 20 Buchst. b HöfeVfO und §§ 30, 19 Abs. 2 und 3 KostO.
Unterschriften
Hagen
Linden
Räfle
Fundstellen
Haufe-Index 1456274 |
BGHZ, 57 |
NJW 1988, 710 |
DNotZ 1988, 37 |