Entscheidungsstichwort (Thema)
Untersagung der Verwendung des hessischen Landeswappens auf Briefkopf, der auch für anwaltliche Korrespondenz genutzt wird. Anwaltsnotar
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anwaltsnotar darf in seinem Briefkopf das Landeswappen nur verwenden, wenn das Land ihm die Befugnis hierzu eingeräumt hat.
Normenkette
BNotO § 92 Nr.1, § 93
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.07.2002) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Notarsenats des OLG Frankfurt am Main v. 11.7.2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf3.000 EUR
festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Anwaltsnotar in Hessen. Für seinen Schriftwechsel in anwaltlichen und notariellen Angelegenheiten verwendet er Briefbögen, in denen links oben das hessische Landeswappen - verfremdet durch einen rechteckigen Rahmen als oberen Abschluss, in dem sich der Schriftzug "Notar" befindet - abgebildet ist. Neben dem Wappenschild sind in der Mitte des Briefkopfes der Name des Antragstellers und zwei Zeilen darunter die Bezeichnungen "Rechtsanwalt und Notar" sowie "Fachanwalt für Steuerrecht" abgedr.. Rechts daneben befindet sich der Name eines weiteren Rechtsanwalts mit der darunter aufgeführten Bezeichnung "Rechtsanwalt".
Der Antragsgegner untersagte dem Antragsteller mit Verfügung v. 26.11.2001 die Verwendung des hessischen Landeswappens in Form des § 1 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Hessen oder in abgewandelter Form auf Schriftstücken, die er außerhalb seiner notariellen Tätigkeit anfertigt, und führte weiter aus, die Verwendung des Landeswappens auch in abgewandelter Form sei gestattet auf Schreiben des Antragstellers in notariellen Angelegenheiten, wenn durch räumliche Zuordnung und Gestaltung sichergestellt sei, dass das Landeswappen verständlicherweise nur auf die notarielle Tätigkeit als Anwaltsnotar bezogen werden könne.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller geltend gemacht, die Verfügung des Antragsgegners beeinträchtige sein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf freie Berufsausübung in rechtswidriger Weise, weil es hierfür an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle.
Das OLG hat den Antrag durch Beschl. v. 11.7.2002 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Anfechtungsantrag weiterverfolgt.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden. Die Frist ist nicht schon durch die zunächst nur an den Antragsteller vorgenommene Zustellung in Lauf gesetzt worden. Diese Zustellung war unwirksam, der Beschluss hätte vielmehr von vornherein an seinen Verfahrensbevollmächtigten zugestellt werden müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.3.1991 - AnwZ (B) 44/90, NJW 1991, 2086 unter II).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, weil die auf §§ 92 Nr. 1, 93 BNotO gestützte Verfügung des Antragsgegners v. 26.11.2001 rechtmäßig ist. Dies hat das OLG mit ausführlicher und in jeder Hinsicht zutreffender Begründung dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat darauf Bezug.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Führen von Hoheitszeichen symbolisiert staatliches oder staatlich autorisiertes Handeln. Die Entscheidung über die Berechtigung zum Führen von Hoheitszeichen ist deshalb kraft Natur der Sache dem Hoheitsträger vorbehalten. Das beruht auf dem von der Verfassung vorausgesetzten Recht des Staates, sich zu seiner Selbstdarstellung solcher Symbole zu bedienen (BGH, Beschl. v. 29.11.1999 - NotZ 9/99, DNotZ 2000, 551 unter B I 1; BVerfG v. 7.3.1990 - 1 BvR 266/86, 1 BvR 913/87, BVerfGE 81, 278 [293] = MDR 1990, 685). Darin liegt die vom Antragsteller vermisste rechtliche Grundlage für das vom Antragsgegner ausgesprochene Verbot, das Landeswappen im anwaltlichen Schriftverkehr zu führen. Der Senat hat demgemäß in jenem Beschluss für die damalige Rechtslage in Niedersachsen, mit der die Rechtslage in Hessen vergleichbar ist, entschieden, dass es darauf ankommt, ob das Land dem Anwaltsnotar die Befugnis eingeräumt hat, das Landeswappen auf dem Briefbogen zu verwenden. Ohne eine solche Befugnis ist die Benutzung des Landeswappens im Übrigen ordnungswidrig (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) und könnte auch unter dem Gesichtspunkt des Namensrechts (§ 12 BGB) untersagt werden (vgl. BGH, Urt. v. 28.3.2002 - I ZR 235/99, BGHReport 2002, 897 = MDR 2002, 1328 = NJW-RR 2002, 1401 unter II 2; Staudinger/Weick/Habermann, [1995] § 12 BGB Rz. 222, 223; Schwerdtner in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 12 Rz. 105; Soergel/Heinrich, BGB, 13. Aufl., § 12 Rz. 155).
Die Befugnis, das hessische Landeswappen im Briefkopf zu verwenden, hat der Innenminister im Benehmen mit dem Justizminister den Anwaltsnotaren nur in Notariatsangelegenheiten eingeräumt.
Fundstellen
Haufe-Index 962610 |
BGHR 2003, 1184 |
DNotZ 2004, 230 |
BRAK-Mitt. 2003, 283 |