Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 14.10.2020; Aktenzeichen 1 Ks 305 Js 4139/20) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. Oktober 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt worden ist;
- in den Fällen II. 2 und II. 3 der Urteilsgründe im Strafausspruch;
- im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
- soweit der Pkw des Angeklagten (Kastenwagen Opel Combo-C Van Corsa-C) eingezogen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen, eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt und den Pkw des Angeklagten eingezogen. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB im Fall II. 1 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Rz. 3
a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen versetzte der Angeklagte auf einer Hauptverkehrsstraße in L. dem mit seinem Rennrad an ihm vorbeifahrenden Nebenkläger einen massiven Schlag gegen den Kopf. Dieser erlitt, wie von dem Angeklagten beabsichtigt, hierdurch Schmerzen und ein Hämatom. Gleichwohl gelang es dem Nebenkläger, das Gleichgewicht zu halten und nicht im Straßenverkehr zu stürzen. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass der Nebenkläger bei einem Sturz ein Unfallgeschehen herbeiführen könnte und damit Leib und Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet würden.
Rz. 4
b) Diese Feststellungen tragen die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht. Denn eine solche Körperverletzung liegt nur dann vor, wenn die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben zu gefährden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 – 2 StR 520/12, NStZ 2013, 345 f.; Beschluss vom 23. November 1988 – 3 StR 498/88; Sternberg-Lieben in: Schönke/ Schröder, StGB, 30. Aufl., § 224 Rn. 12 mwN). Eine Lebensgefahr, die sich erst aus weiteren äußeren Umständen ergibt, reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss zum 5. Januar 2010 – 4 StR 478/09, NStZ 2010, 276 [Werfen des Tatopfers auf die Fahrbahn]; Beschluss vom 13. Juni 2006 – 4 StR 123/06, NStZ 2007, 34 Rn. 6 [Stoß des Opfers auf den Boden der rechten Fahrspur einer Autobahn]; siehe auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 4 StR 470/18, NStZ-RR 2019, 137, 138 [Stoß in herannahenden Verkehr]). Dass der den Verletzungserfolg (Schmerzen, Hämatom) auslösende Schlag gegen den Kopf des Nebenklägers für sich genommen zumindest abstrakt lebensbedrohlich war, ist nicht ersichtlich. Soweit die Strafkammer darauf abgestellt hat, es habe die Gefahr bestanden, dass der Nebenkläger infolge des Schlages mit seinem Fahrrad stürze und es danach zu einem lebensgefährlichen Unfall komme, vermag dies den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht zu erfüllen. Denn diese (abstrakte) Lebensgefahr ergibt sich erst aus weiteren äußeren Umständen.
Rz. 5
c) Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht erfüllt, weil sich aus den Feststellungen nicht ergibt, dass der Angeklagte durch seinen Schlag auf den Kopf des Nebenklägers die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und dadurch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeigeführt hat.
Rz. 6
aa) § 315b Abs. 1 StGB setzt voraus, dass durch eine der in Abs. 1 bezeichneten Tathandlungen die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und diese Handlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Verkehrssituation geführt hat, in der eines der genannten Individualrechtsgüter im Sinne eines „Beinaheunfalls” so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 – 4 StR 53/17 Rn. 5 mwN). Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 StGB kann auch dann erfüllt sein, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führt. In diesem Fall ist aber eine einschränkende Auslegung der Norm geboten, als unter einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert nur verkehrsspezifische Gefahren verstanden werden dürfen. Dies ist der Fall, wenn die konkrete Gefahr – jedenfalls auch – auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist (grundlegend BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 4 StR 326/20 Rn. 3; Beschluss vom 30. August 2017 – 4 StR 349/17, NStZ-RR 2017, 356, 357; Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 117/15, NStZ 2016, 407, 408; Beschluss vom 4. November 2008 – 4 StR 411/08, NStZ 2009, 100, 101).
Rz. 7
bb) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar wurde durch den Schlag auf den Kopf des Fahrrad fahrenden Nebenklägers im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB in die Sicherheit des Straßenverkehrs eingegriffen, doch konnte sich der Nebenkläger danach auf seinem Fahrrad halten, sodass es in der Folge nicht zu einer kritischen Verkehrssituation im Sinne eines „Beinaheunfalls” kam. Soweit die Tathandlung (Schlag auf den Kopf) unmittelbar zu einer Schädigung (Verletzungserfolg) geführt hat, ergeben die Feststellungen nicht, dass diese Verletzung auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen ist.
Rz. 8
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
Rz. 9
2. Die Einzelstrafen in den Fällen II. 2 und II. 3 der Urteilsgründe und die Entscheidung über die Einziehung des Pkw Opel Combo-C Van Corsa-C können schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer die Wechselwirkung zwischen Einziehung und Strafe nicht bedacht hat.
Rz. 10
Die Einziehung des Fahrzeugs hat das Landgericht – im Ansatz zutreffend – auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – 4 StR 525/19 Rn. 3; Beschluss vom 3. Mai 2018 – 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526 mwN). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafen und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 4 StR 318/18, wistra 2019, 102). Dem Urteil ist der Wert des Pkw nicht zu entnehmen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Fahrzeug noch einen nicht unerheblichen Wert hatte und die Strafkammer bei Beachtung der dargelegten Grundsätze zu milderen Strafen gelangt wäre. Infolge des inneren Zusammenhangs zwischen Strafausspruch und Einziehung unterliegt auch die Einziehungsentscheidung der Aufhebung.
Rz. 11
3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe und die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe ziehen die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Maßregelausspruch nach den §§ 69, 69a StGB kann bestehen bleiben, weil er an die rechtsfehlerfreien Schuldsprüche in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe anknüpft.
Rz. 12
4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin:
Rz. 13
Der Umstand, dass der Geschädigte keinen Anlass für die Tatbegehung gegeben hat, darf einem Täter in der Regel nicht angelastet werden. Denn insoweit handelt es sich lediglich um die Feststellung, dass ein Strafmilderungsgrund nicht vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 351/16, NStZ 2017, 277, 278 mwN).
Rz. 14
Im Fall II. 2 der Urteilsgründe ergeben die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte neben dem Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat. Denn der Angeklagte ist mit seinem Pkw lediglich gegen das Fahrrad des Geschädigten gefahren, der daraufhin stürzte und sich hierbei Verletzungen zuzog. Wird eine Person durch ein gezieltes Anfahren zu Fall gebracht, kann darin eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen, wenn bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist. Erst infolge des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen, sodass eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB allein darauf nicht gestützt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 4 StR 292/12 Rn. 10 mwN). Dies wird bei der Bestimmung des Schuldumfangs im Fall II. 2 der Urteilsgründe zu berücksichtigen sein.
Rz. 15
Das Vorliegen von vertypten Milderungsgründen kann zur Annahme eines minderschweren Falls führen. Bei einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags – wie hier im Fall II. 2 der Urteilsgründe – ist daher bei der Erörterung der Frage, ob ein minderschwerer Fall im Sinne des § 213 2. Fall StGB vorliegt – neben den allgemeinen Milderungsgründen – auch der vertypte Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB in die Erwägungen einzubeziehen (vgl. zur Prüfungsreihenfolge BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 2 StR 218/11, NStZ 2012, 271, 272 mwN).
Rz. 16
Sofern erneut eine Einziehung des Pkw des Angeklagten nach § 74 Abs. 1 StGB als Tatwerkzeug in Erwägung gezogen wird, wird der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter zu beachten haben, dass es sich bei der Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB („können”) um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – 4 StR 525/19 Rn. 8; Beschluss vom 23. August 2011 – 4 StR 375/11).
Unterschriften
Sost-Scheible, Bender, Quentin, Sturm, Scheuß
Fundstellen
Haufe-Index 14809080 |
NStZ 2022, 7 |
DAR 2022, 183 |
DAR 2022, 186 |
JZ 2022, 236 |
JZ 2022, 364 |
NStZ-RR 2021, 5 |
VRS 2021, 325 |
RÜ 2022, 30 |
StV 2022, 24 |