Leitsatz (amtlich)
Die Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 19 Buchst. a zum Einigungsvertrag tritt, wenn der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Beitrittsgebiet hat, unabhängig davon ein, vor welchem Gericht der Bundesrepublik Deutschland die Gerichtsgebühren anfallen.
Normenkette
EinigVtr. Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 19 Buchst. a
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. |
OLG Karlsruhe |
Tenor
Auf die Erinnerung der Revisionsklägerin gegen den Kostenansatz vom 8. November 1994 wird die Kostenbeamtin angewiesen, zu Gunsten der Revisionsklägerin die Gebührenermäßigungsvorschrift Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschnitt III Nr. 19 Buchst. a des Einigungsvertrages anzuwenden.
Gründe
I
Die Revisionsklägerin, die Deutsche Bahn AG, bittet um Berichtigung der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs, mit der die Verfahrensgebühr gemäß §§ 11, 49 GKG erhoben worden ist. Sie macht geltend, daß sie gemäß Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschnitt III Nr. 19 Buchst. a zum Einigungsvertrag nur zur Zahlung der um 20% ermäßigten Gebühr verpflichtet sei, weil sie ihren Sitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand in dem Teil von Berlin hat, der zum Beitrittsgebiet zählt.
Die Kostenbeamtin hat der als Erinnerung aufgefaßten Bitte um Berichtigung der Kostenrechnung nicht abgeholfen, weil es die soziale Zielsetzung der Gebührenprivilegierung nicht erlaube, diese Vergünstigung einem Großunternehmen zukommen zu lassen, das erst nach der Wiedervereinigung seinen Sitz in den neuen Bundesländern genommen hat.
II.
Die nach § 5 GKG zulässige Erinnerung ist begründet. Die Revisionsklägerin hat nach dem Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II 1990, 885) i.V.m. Art. 8 des Einigungsvertrages und Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschnitt III Nr. 19 Buchst. a zu diesem Vertrag Anspruch auf eine Gebührenermäßigung um 20%. Nach diesen Vorschriften tritt das GKG im Beitrittsgebiet mit der Maßgabe in Kraft, daß sich die Gebühren um 20% ermäßigen,
„wenn der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hat.”
Die Revisionsklägerin hat ihren Sitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand im Beitrittsgebiet. Damit liegen die Voraussetzungen, von denen der Anspruch auf die Gebührenermäßigung abhängt, vor.
Mit dieser klaren gesetzlichen Regelung ist die Auffassung, daß sich die Gebührenermäßigung auf Gebühren der Gerichte im Beitrittsgebiet beschränke (vgl. OLG München, JurBüro 1995, 147, 148), nicht vereinbar. Die Regelung stellt für die Gebührenermäßigung allein darauf ab, ob der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Beitrittsgebiet hat (vgl. OLG Düsseldorf, DtZ 1995, 295, 296; OLG Köln, VersR 1995, 435, 436). Nicht der territoriale Geltungsbereich der gesetzlichen Regelung, sondern der Kreis der Normadressaten wird für die Gebührenermäßigung begrenzt. Damit ist es für die Anwendung der Ermäßigungsvorschrift auch in einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ohne Belang, ob der Rechtsstreit in den Vorinstanzen vor Gerichten in den neuen Bundesländern oder – wie hier – den alten Bundesländern anhängig gewesen ist.
Eine Begrenzung des Anwendungsbereichs der Gebührenermäßigungsvorschrift folgt auch nicht aus der gesetzgeberischen Motivation. Allerdings ist es das Ziel der Gebührenermäßigung, den abweichenden Lebensverhältnissen, insbesondere den Vermögens- und Einkommensverhältnissen in der früheren Deutschen Demokratischen Republik Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drs. 11/7817 S. 29). Danach erschiene es in der Tat nicht gerechtfertigt, der Revisionsklägerin die Gebührenermäßigung zu gewähren. Das Gesetz macht die Gewährung dieser Ermäßigung indes nicht davon abhängig, ob sie nach der gesetzgeberischen Intention in jedem Einzelfall gerechtfertigt ist. Vielmehr bestimmt es generell-abstrakt, daß in den Genuß der Gebührenermäßigung jeder Kostenschuldner gelangt, der seinen allgemeinen Gerichtsstand im Beitrittsgebiet hat. Der Gesetzgeber nimmt damit um der einfachen und berechenbaren Anwendung der Regelung willen in Kauf, daß im Einzelfall auch Kostenschuldnern zugute kommen kann, auf die sie nicht zugeschnitten ist.
Fundstellen
Haufe-Index 609610 |
DNotZ 1996, 919 |
MDR 1996, 205 |