Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergewaltigung
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. Juni 2001 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung nicht auf § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB gestützt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, gestützt auf § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB, verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das vom Angeklagten als Anhänger am Schlüsselbund mitgeführte ausklappbare Schweizer Taschenmesser, das während der Tatausführung zunächst mit dem Schlüsselbund an der Türe hing, später in der Hosentasche des Angeklagten steckte, ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB darstellt. Denn jedenfalls ist nicht festgestellt, daß das Führen des Messers vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt war. Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, daß sich der Täter im Zeitpunkt der Tat nicht sämtlicher Tatumstände im Sinne eines „Daran-Denkens” bewußt sein muß, vielmehr von dem Erfordernis eines aktuellen Bewußtseins Abstriche vorzunehmen sind (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 15 Rdn. 51; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 15 Rdn. 9; Rudolphi in SK-StGB § 15 Rdn. 24). Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung insoweit weitergehende Feststellungen getroffen werden können.
Die Verurteilung durfte demzufolge nicht auf Abs. 3 Nr. 1, sondern nur (noch) auf Abs. 1 und Abs. 2 des § 177 StGB gestützt werden. Einer Änderung des Wortlauts der Urteilsformel bedurfte es nicht, weil das Landgericht den Angeklagten (nur) wegen „Vergewaltigung” verurteilt hat.
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht insoweit auf eine niedrigere Strafe als vier Jahre drei Monate erkannt hätte. Es hat zwar das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 bejaht, die Strafe aber dem Strafrahmen des Absatzes 5 (minder schwerer Fall) entnommen und dabei zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs die Strafrahmenuntergrenze des Absatzes 2 von zwei Jahren berücksichtigt. Einen minder schweren Fall hat es nur deshalb angenommen, weil das vom Angeklagten bei sich geführte Schweizer Messer wegen seiner eingeklappten Klinge nur ein geringes Gefährdungspotential dargestellt hat.
Unterschriften
Tolksdorf, Miebach, Winkler, Pfister, von Lienen
Fundstellen
Haufe-Index 667570 |
StV 2002, 191 |