Leitsatz (amtlich)
1. Zur Prospektqualität eines "Informationsblattes".
2. Zum Erfordernis eines Prospektnachtrags bei einem Blind-Pool (hier: Waldfonds).
Normenkette
VerkaufsprospektG § 8g Abs. 1 S. 1 Fassung: 2005-06-22, § 11 S. 1 Fassung: 2005-06-22; VermVerkProspV § 9 Abs. 2 Nr. 1 Fassung: 2004-12-16
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 bis 3 wird der Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Februar 2021 hinsichtlich der zugunsten des Musterklägers getroffenen Feststellungen zu den Feststellungszielen 1b und 1d, insoweit auch mit Wirkung für die Musterbeklagte zu 3, sowie 3 und 4 aufgehoben.
Die Feststellungsziele 1b und 1d, letzteres nur soweit ihm entsprochen worden ist, werden als unbegründet zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Feststellungsziele 3 und 4 ist der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 16. April 2019 gegenstandslos.
Auf die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer wird der vorbezeichnete Musterentscheid hinsichtlich der zugunsten der Musterbeklagten zu 1 bis 3 getroffenen Feststellungen zu den Feststellungszielen 5, 6 und 10 aufgehoben.
Die Feststellungsziele 5, 6 und 10 werden als im Musterverfahren unstatthaft zurückgewiesen.
Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Musterkläger, die weiteren Rechtsbeschwerdeführer, die auf Musterklägerseite Beigetretenen sowie die Beigeladenen wie folgt:
Musterkläger |
0,35% |
Rechtsbeschwerdeführer zu 1 |
0,27% |
Rechtsbeschwerdeführer zu 2 |
0,25% |
Rechtsbeschwerdeführer zu 3 |
0,90% |
Rechtsbeschwerdeführer zu 4 |
0,26% |
Rechtsbeschwerdeführerin zu 5 |
0,34% |
Beigetretener zu 1 |
0,54% |
Beigetretener zu 2 |
0,54% |
Beigetretener zu 3 |
0,81% |
Beigetretene zu 4 |
0,62% |
Beigetretener zu 5 |
0,45% |
Beigetretene zu 6 |
0,72% |
Beigetretene zu 7 |
0,27% |
Beigetretener zu 8 |
0,26% |
Beigetretener zu 9 |
0,26% |
Beigetretener zu 10 |
0,70% |
Beigetretener zu 11 |
0,26% |
Beigetretene zu 12 |
0,35% |
Beigetretener zu 13 |
0,27% |
Beigetretener zu 14 |
0,35% |
Beigetretene zu 15 |
0,54% |
Beigetretener zu 16 |
0,27% |
Beigetretene zu 17 |
0,17% |
Beigetretene zu 18 |
0,35% |
Beigeladene zu 1 |
0,62% |
Beigeladene zu 2 |
0,35% |
Beigeladene zu 3 |
0,18% |
Beigeladene zu 4 |
0,27% |
Beigeladene zu 5 |
0,35% |
Beigeladener zu 6 |
0,50% |
Beigeladener zu 7 |
0,27% |
Beigeladener zu 8 |
0,27% |
Beigeladener zu 9 |
0,27% |
Beigeladener zu 10 |
0,54% |
Beigeladener zu 11 |
0,54% |
Beigeladener zu 12 |
0,27% |
Beigeladener zu 13 |
0,27% |
Beigeladener zu 14 |
0,27% |
Beigeladener zu 15 |
0,18% |
Beigeladener zu 16 |
0,18% |
Beigeladene zu 17 |
2,24% |
Beigeladene zu 18 |
0,90% |
Beigeladene zu 19 |
0,90% |
Beigeladene zu 20 |
2,24% |
Beigeladene zu 21 |
1,07% |
Beigeladene zu 22 |
1,28% |
Beigeladene zu 23 |
4,48% |
Beigeladene zu 24 |
0,90% |
Beigeladener zu 25 |
0,87% |
Beigeladener zu 26 |
0,90% |
Beigeladener zu 27 |
2,24% |
Beigeladener zu 28 |
0,90% |
Beigeladener zu 29 |
0,72% |
Beigeladener zu 30 |
5,11% |
Beigeladener zu 31 |
1,75% |
Beigeladener zu 32 |
5,11% |
Beigeladene zu 33 |
2,47% |
Beigeladene zu 34 |
3,48% |
Beigeladene zu 35 |
3,58% |
Beigeladene zu 36 |
5,37% |
Beigeladene zu 37 |
0,72% |
Beigeladener zu 38 |
8,95% |
Beigeladener zu 39 |
2,15% |
Beigeladener zu 40 |
0,68% |
Beigeladener zu 41 |
2,13% |
Beigeladener zu 42 |
0,81% |
Beigeladener zu 43 |
3,43% |
Beigeladener zu 44 |
1,02% |
Beigeladene zu 45 |
0,51% |
Beigeladene zu 46 |
0,27% |
Beigeladene zu 47 |
0,45% |
Beigeladener zu 48 |
0,62% |
Beigeladener zu 49 |
0,35% |
Beigeladener zu 50 |
0,27% |
Beigeladener zu 51 |
0,18% |
Beigeladener zu 52 |
0,35% |
Beigeladener zu 53 |
0,45% |
Beigeladener zu 54 |
0,45% |
Beigeladener zu 55 |
0,57% |
Beigeladener zu 56 |
0,35% |
Beigeladener zu 57 |
0,27% |
Beigeladener zu 58 |
0,54% |
Beigeladene zu 59 |
0,54% |
Beigeladene zu 60 |
0,35% |
Beigeladene zu 61 |
0,18% |
Beigeladene zu 62 |
0,27% |
Beigeladene zu 63 |
0,27% |
Beigeladene zu 64 |
0,35% |
Beigeladene zu 65 |
0,27% |
Beigeladene zu 66 |
0,27% |
Beigeladene zu 67 |
0,18% |
Beigeladener zu 68 |
0,27% |
Beigeladener zu 69 |
0,26% |
Beigeladener zu 70 |
0,29% |
Beigeladener zu 71 |
0,45% |
Beigeladener zu 72 |
0,27% |
Beigeladener zu 73 |
0,34% |
Beigeladener zu 74 |
0,18% |
Beigeladener zu 75 |
0,26% |
Beigeladener zu 76 |
0,35% |
Beigeladener zu 77 |
0,45% |
Beigeladener zu 78 |
0,18% |
Beigeladener zu 79 |
0,35% |
Beigeladene zu 80 |
0,35% |
Beigeladene zu 81 |
0,27% |
Beigeladene zu 82 |
0,25% |
Beigeladene zu 83 |
0,27% |
Beigeladene zu 84 |
0,27% |
Beigeladener zu 85 |
0,35% |
Beigeladener zu 86 |
0,27% |
Beigeladener zu 87 |
0,27% |
Beigeladener zu 88 |
0,45% |
Beigeladener zu 89 |
0,28% |
Beigeladener zu 90 |
0,26% |
Beigeladener zu 91 |
0,27% |
Beigeladener zu 92 |
0,35% |
Beigeladener zu 93 |
0,27% |
Beigeladener zu 94 |
0,35% |
Beigeladener zu 95 |
0,18% |
Beigeladener zu 96 |
0,35% |
Beigeladener zu 97 |
0,26% |
Beigeladener zu 98 |
0,27% |
Beigeladene zu 99 |
0,35% |
Beigeladene zu 100 |
0,27% |
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Musterkläger, die weiteren Rechtsbeschwerdeführer, die auf Musterklägerseite Beigetretenen sowie die Beigeladenen jeweils selbst.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.865.516,67 € festgesetzt.
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für die Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1 bis 3 auf 5.865.516,67 € sowie für die Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und der auf Musterklägerseite Beigetretenen auf 592.700 € festgesetzt.
Gründe
A.
Rz. 1
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz darüber, ob der am 6. November 2009 aufgestellte Verkaufsprospekt (im Folgenden: Prospekt) zu der Beteiligung an der unter dem Namen "N. Waldfonds 2" angebotenen Beteiligung an der S. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) sowie das dazu gehörige "Informationsblatt" fehlerhaft sind und ob die Musterbeklagten hierfür aufgrund Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Anspruch genommen werden können.
Rz. 2
Die Musterbeklagten sind Gründungskommanditistinnen der Fondsgesellschaft. Die Musterbeklagte zu 1 ist auch Treuhandkommanditistin. Die Musterbeklagte zu 2, die zugleich Anbieterin der Beteiligung ist, wurde außerdem mit der Platzierung des Fondskapitals beauftragt. Dazu wird im Gesellschaftsvertrag (Seite 82 ff. des Prospekts) unter "§ 10 Besondere Gesellschafterleistungen" ausgeführt:
"1. [Die Musterbeklagte zu 2] übernimmt auf der Grundlage eines gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrages die Platzierung des Fondskapitals einschließlich der Erstellung des Verkaufsprospektes und der erforderlichen Emissionsunterlagen. Sie kann hierzu auch Dritte im eigenen Namen der Gesellschaft zulasten der ihr geschuldeten Vergütung beauftragen."
Rz. 3
Die Geschäftsführung und Vertretung der Fondsgesellschaft oblag nach Maßgabe der § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages der am Musterverfahren nicht beteiligten Gründungskommanditistin N. GmbH.
Rz. 4
Nach dem auf Seite 46 des Prospekts vorgestellten "Investitionskonzept" sollte die Fondsgesellschaft das eingeworbene Kapital über eine Objektgesellschaft in ein Portfolio von in Rumänien gelegenen Waldflächen investieren, die als "Investitionskriterien" bestimmte Anforderungen an die Betriebsgröße, den Baumbestand, den Kaufpreis sowie die Baumqualität erfüllen sollten.
Rz. 5
Zur Dauer des öffentlichen Angebots verlautbart der Prospekt auf Seite 110, dass dieses einen Tag nach der Veröffentlichung des Prospekts, dem 28. November 2009, beginnt und mit Vollplatzierung endet. Mit Gesellschafterbeschluss vom 5. Oktober 2011 wurde der Platzierungszeitraum nachträglich bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.
Rz. 6
Die Beteiligung wird auf Seite 2 des Prospekts ohne eine Bezugnahme auf den Vorgängerfonds ("N. Waldfonds 1") als
"Bewährtes Konzept mit erfahrenen Partnern vor Ort"
und in dem "Informationsblatt" mit folgender Angabe beworben:
"Grundsolide Investition
Für den N. Waldfonds 2 konnten bereits drei Mischwälder mit werthaltigem Baumbestand günstig gesichert werden. Weitere Flächen sollen sukzessive erworben werden. Wie bei den im N. Waldfonds 1 angekauften Wäldern ist für alle Flächen der Abschluss einer Eigentums- und Feuerversicherung vorgesehen."
Rz. 7
Als "vorgesehenes Initialportfolio" sind in dem Prospekt drei Waldflächen in H., B. O. und B. W. angegeben, zu denen im Kapitel "Beteiligung im Überblick" auf Seite 8 steht, sie hätten bereits "angebunden" werden können:
"Im Einkauf liegt der Gewinn
[...] Die drei Mischwälder H., B. W. und B. O. konnten bereits zu einem durchschnittlichen Kaufpreis von rund € 3.500 pro Hektar angebunden werden. Dieses vorgesehene Initialportfolio stellt bereits über 30% der geplanten Investition dar. Weitere Waldflächen sollen sukzessive erworben werden. […]
Hohe Rechtssicherheit
Die rechtlichen Verhältnisse aller zu erwerbenden Waldflächen des N. Waldfonds 2 werden zunächst durch zwei erfahrene, international tätige Rechtsanwaltskanzleien einer intensiven rechtlichen Prüfung unterzogen. Wie bei den bereits vom N. Waldfonds 1 erworbenen Wäldern soll zusätzlich eine Eigentumsversicherung abgeschlossen werden. Diese erstattet im Fall eines Rechtsstreits u.a. den ursprünglichen Kaufpreis sowie sämtliche Prozesskosten."
Rz. 8
Im Kapitel "Risiken der Beteiligung" wird dazu auf Seite 22 des Prospekts erläutert, dass es sich um ein "Blindpool-Konzept" handele und Waldflächen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht rechtsverbindlich erworben worden seien:
"Risiken der Beteiligungsgesellschaft
[…]
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung steht die geplante Investition noch nicht fest (sogenanntes Blindpool-Konzept).
Die rumänische Objektgesellschaft hat zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung einen Optionsvertrag für Waldflächen abgeschlossen. Rechtsverbindliche Kaufverträge können erst nach Erreichen des Mindestkommanditkapitals und ferner unter der aufschiebenden Bedingung des positiven Abschlusses einer Due Diligence abgeschlossen werden (vgl. ‚Erwerb des Eigentums‘ auf den Seiten 25 und 26). Es besteht das Risiko, dass diese Wälder nicht oder nur zu einem höheren Preis übernommen werden können.
[…]"
Rz. 9
In den Erwerbsvorgang sollte die E. B. (im Folgenden: Fa. E. B.) eingebunden sein, mit der die geschäftsführende Kommanditistin der Fondsgesellschaft einen Vorvertrag abgeschlossen hatte, der zugunsten der Objektgesellschaft ein zeitlich befristetes Ankaufsrecht für die drei Waldflächen in H., B. O. und B. W. einräumte. Dazu wird im Kapitel "Rechtliche Grundlagen" auf Seite 63 f. des Prospekts ausgeführt:
"Die geschäftsführende Kommanditistin hat zugunsten der Objektgesellschaft am 30. Oktober 2009 einen Vorvertrag über eine Waldfläche von ca. 1.250 ha bei H., Rumänien, zu einem Kaufpreis von € 3.600 pro Hektar mit der E. B. mit Sitz in T., Rumänien, abgeschlossen. Die Objektgesellschaft hat danach das Recht, die Waldfläche innerhalb von sechs Monaten zu erwerben. […] Der Kaufvertrag soll nach einem positiven Abschluss einer rechtlichen und forstwirtschaftlichen Due Diligence über das Eigentum und die Verwendungsmöglichkeiten der Grundstücke abgeschlossen werden.
[…]
E. B. steht zurzeit mit mehreren Waldeigentümern in Kaufverhandlungen und hat im Vorvertrag der Objektgesellschaft für zwölf Monate das Recht eingeräumt, weitere künftig von E. erworbene Waldflächen anzukaufen. Dazu gehören auch die beiden im Initialportfolio vorgesehenen Waldflächen B. W. und B. O. mit Größen von 800 ha bzw. 700 ha, für die unter dem Vorbehalt der Due Diligence Kaufpreise von € 3.400 pro Hektar vereinbart wurden."
Rz. 10
Zur Höhe der Kaufpreise, die eingangs mit 3.600 € pro Hektar für die Waldfläche in H. und "voraussichtlich" 3.400 € pro Hektar für die Waldflächen in B. O. und B. W. angegeben werden (Seite 11, 48 des Prospekts), wird unter der Überschrift "Günstige Waldflächen im EU-Mitgliedsstaat Rumänien" ausgeführt (Seite 7 des Prospekts):
"Im Zuge der Demokratisierung seit 1989 wurden bereits ca. 40% der Wälder an die ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben (Restitution), die diese Waldflächen auch an Dritte verkaufen können. Das daraus resultierende große Angebot an Waldflächen führt zu einem günstigen Preisniveau für Investoren, teilweise bis zu 75% unter dem Preis für vergleichbare Wälder in Westeuropa."
Rz. 11
Die Prognosen zu Investition, Finanzierung und Ergebnissen auf der Ebene der Fonds- und der Objektgesellschaft werden sodann ohne einen Bezug zu dem "vorgesehenen Initialportfolio" dargestellt (Seite 54 ff. des Prospekts).
Rz. 12
In Bezug darauf, dass die betreffenden Waldflächen vor ihrem Erwerb einer Restitution an den Veräußerer oder seinen Rechtsvorgänger unterlegen haben sollen, verhält sich der Prospekt zur Restitutionspraxis der rumänischen Forstbehörden nicht, beinhaltet aber im Kapitel "Risiken der Beteiligung" auf Seite 27 folgende Angabe:
"Rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen in Rumänien
Die Objektgesellschaft und ihre Geschäfte unterliegen rumänischem Recht. Bisher liegen noch keine gesicherten Erkenntnisse über die Qualität und Rechtssicherheit des rumänischen Rechtssystems vor. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass diese hinter westeuropäischen Standards zurückbleiben und der Beteiligungsgesellschaft oder der Objektgesellschaft hieraus Nachteile erwachsen. Entscheidungen staatlicher Stellen können auch durch Korruption beeinflusst oder verzögert werden. Während der Laufzeit können sich die rechtlichen Rahmenbedingungen auch zum Nachteil der Investoren verändern."
Rz. 13
Für die zu erwerbenden Waldflächen sollte zudem eine "Eigentumsversicherung" abgeschlossen werden. Diesbezüglich werden im Kapitel "Risiken der Beteiligung" auf Seite 25 des Prospekts in hervorgehobenem Schriftbild die als wesentlich bezeichneten Risiken für den unternehmerischen Erfolg der Objektgesellschaft aufgezählt, darunter auch rechtliche Risiken des wirksamen Eigentumserwerbs. Im Anschluss daran wird zu der "Eigentumsversicherung" erläutert:
"Die Objektgesellschaft wird jeweils eine rechtliche Due Diligence durchführen lassen und, soweit möglich, eine Eigentumsversicherung (Title Insurance) abschließen. Es besteht jedoch das Risiko, dass der im Grundbuch eingetragene Verkäufer oder sein Rechtsvorgänger nicht der tatsächliche Berechtigte ist bzw. war und daher auch kein rechtsbeständiges Eigentum verschaffen kann. Es besteht daher das Risiko, dass die Objektgesellschaft Herausgabeansprüchen Dritter ausgesetzt ist, ohne dass sie den Kaufpreis erstattet bekommt.
Rechtsstreitigkeiten über das Eigentum können erhebliche Kosten verursachen, die auch bei einem gewonnenen Prozess nicht vollständig erstattet werden. Die Verfügungsbefugnis der Objektgesellschaft kann während der Dauer des Rechtsstreits beschränkt sein. Kommt es zu einer Herausgabe an einen Dritten, ist die Objektgesellschaft auf einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer oder seine Rechtsvorgänger beschränkt, soweit keine Deckung einer Versicherung besteht."
Rz. 14
Anstelle der Waldflächen in H., B. O. und B. W. wurden andere am 23. November 2010 in Bi. W. und am 16. Juni 2011 in G. T. erworben. Hierüber wurde erstmals in einem am 7. Oktober 2011 veröffentlichten Nachtrag zu dem Prospekt informiert.
Rz. 15
Seit dem Jahr 2017 haben zahlreiche Anleger Klagen gegen die Musterbeklagten zu 1 bis 3 erhoben. Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 16. April 2019 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt; dieser Beschluss hat sich gegen die "Antragsgegner zu 1) und zu 2)" gerichtet, bei denen es sich um die Musterbeklagten zu 1 und 2 handelt. Die Feststellungsziele unter den Ziffern 1 und 2 haben verschiedene Fehler des Prospekts und des "Informationsblatts" zum Gegenstand. In Bezug auf den Prospekt wird geltend gemacht, die Angabe zur bereits erfolgten Anbindung der Waldflächen in H., B. O. und B. W. sei irreführend, weil es an einem entsprechenden Hinweis darauf fehle, dass ein Erwerb dieser Waldflächen voraussetze, dass sie zuvor von der Fa. E. B. erworben werden könnten (Feststellungsziel 1a), die Angabe zur bereits erfolgten Anbindung der Waldflächen in H., B. O. und B. W. sei ab Oktober 2010 irreführend geworden, weil es an einem entsprechenden Hinweis darauf fehle, dass das Ankaufsrecht für die Waldfläche in H. bis zum 31. August 2010 und für die Waldflächen in B. O. und B. W. bis zum 30. September 2010 befristet gewesen sei (Feststellungsziel 1b), die Angabe, dass die Waldflächen in H., B. O. und B. W. für ein vorgesehenes Initialportfolio zur Verfügung stehen sollten, sei ab Juni 2010 irreführend geworden, weil spätestens im Mai 2010 festgestanden habe, dass die Waldfläche in H. für Zwecke des Fonds "nicht geeignet" gewesen sei und dass ein Erwerb der Waldflächen in B. O. und B. W. für den Fonds "nicht möglich" werden würde (Feststellungsziel 1c), die Angabe zu den Kaufpreisen von im Durchschnitt 3.500 € je Hektar bzw. von 3.600 € je Hektar für die Waldfläche in H. und 3.400 € je Hektar für die Waldflächen in B. O. und B. W. sei unzutreffend, weil es eine Vereinbarung über entsprechende Kaufpreise nicht gegeben habe (Feststellungsziel 1d), die Angabe, dass eine Eigentumsversicherung bei einem Rechtsstreit den Kaufpreis und sämtliche Prozesskosten erstatten solle, sei irreführend, weil das nicht stets dem Deckungsumfang einer Eigentumsversicherung entspreche (Feststellungsziel 1e), die Angaben seien unvollständig, soweit der Prospekt keinen Hinweis darauf enthalte, dass die rumänische Forstbehörde regelmäßig versuche, die Restitution von Waldflächen zu verhindern und die Nutzung restituierter Waldflächen zu erschweren (Feststellungsziel 1f) und die Angabe, dass es sich um ein "[b]ewährtes Konzept mit erfahrenen Partnern vor Ort" handele, sei irreführend, weil es entgegen dem dadurch vermittelten Eindruck keine entsprechenden Erfahrungswerte gegeben habe (Feststellungsziel 1g). In Bezug auf das "Informationsblatt" wird geltend gemacht, die Angabe, dass drei Waldflächen bereits günstig für den Fonds hätten gesichert werden können, sei irreführend, weil es an einem entsprechenden Hinweis darauf fehle, dass ein Erwerb dieser Waldflächen voraussetze, dass sie zuvor von der Fa. E. B. erworben werden könnten (Feststellungsziel 2). Ferner wird die Feststellung begehrt, dass hinsichtlich der vorgenannten Prospektfehler die "Antragsgegner zu 1) und zu 2)" nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" zur Aufklärung der Anlageinteressenten verpflichtet gewesen seien (Feststellungsziel 3) und dass sie ihre Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt hätten (Feststellungsziel 4).
Rz. 16
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 27. September 2019 die Musterbeklagte zu 3 bekannt gegeben. Außerdem hat es das Musterverfahren mit Beschluss vom 26. Juni 2020 auf Antrag des Musterklägers um das Feststellungsziel erweitert, dass die im Prospekt enthaltenen Angaben unvollständig seien, weil der Prospekt nicht darüber aufkläre, dass eine Eigentumsversicherung regelmäßig erst neun Monate nach Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages über eine Waldfläche abgeschlossen werden könne (Feststellungsziel 1h). Auf Antrag der Musterbeklagten zu 1 bis 3 ist das Musterverfahren um die Feststellungsziele erweitert worden, dass sich das Beteiligungsangebot an Anleger richte, die in ihrem Anlageverhalten mehr chancen- als sicherheitsorientiert seien (Feststellungsziel 5) und die bereit seien, der im Prospekt und im Nachtrag dargestellten Konzeption zu folgen (Feststellungsziel 6), dass der Prospekt und der Nachtrag ein Blind-Pool-Konzept zeige, in dem die Verwirklichung der dargestellten Risiken während der gesamten Laufzeit des Fonds in den Händen der Geschäftsführung liege (Feststellungsziel 7), dass die Geschäftsführung bei der Beurteilung ihrer Aufklärungspflicht gegenüber neu beitretenden Anlegern stets auch die Interessen der bereits beigetretenen Anleger zu berücksichtigen habe, soweit es um das Fondskonzept gehe (Feststellungsziel 8), dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Prospektnachtragspflicht bei der Beurteilung einer möglichen Haftung nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" nur dann anzuwenden sei, wenn sich die Chancen und Risiken der Fondsgesellschaft seit Veröffentlichung des Prospekts und/oder des Nachtrags tatsächlich und nachteilig verändert hätten, nicht aber bereits dann, wenn keine solchen tatsächlichen Veränderungen zum Schlechteren eingetreten seien und stattdessen die Geschäftsführung lediglich das Fondskonzept umgesetzt habe (Feststellungsziel 9), und dass bei der Beurteilung der Frage, ob bei Auswahl, Erwerb, Verwaltung oder Versicherung einer konkreten Waldfläche ein konkretes Risiko im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (‚nicht ganz fern liegt‘), im Rahmen des Fondskonzepts allein von der Geschäftsführung und nicht von der Anlagepartei oder den einzelnen Anlageinteressenten vorzunehmen sei (Feststellungsziel 10).
Rz. 17
Das Oberlandesgericht hat nach einer Beweisaufnahme zu den mit den Feststellungszielen 1d und 1g geltend gemachten Prospektfehlern mit Musterentscheid vom 23. Dezember 2020 zum Feststellungsziel 1b und mit einer Beschränkung zum Feststellungsziel 1d auf eine fehlende Preisvereinbarung für die Waldflächen in B. O. und B. W. Prospektfehler festgestellt. Ferner hat es zum Feststellungsziel 3 die Feststellung getroffen, dass die Musterbeklagten zu 1 und 2 gegenüber den Anlageinteressenten nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" zur Aufklärung in Bezug auf die festgestellten Prospektfehler verpflichtet gewesen seien. Zum Feststellungsziel 4 hat es festgestellt, dass die Musterbeklagten zu 1 und 2 ihre Aufklärungspflicht insoweit schuldhaft verletzt hätten. Den von den Musterbeklagten zu 1 bis 3 begehrten Feststellungen hat das Oberlandesgericht hinsichtlich der Feststellungsziele 5, 6 und 10 entsprochen. Die weitergehenden Feststellungsziele der Musterparteien hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Rz. 18
Gegen den Musterentscheid wenden sich mit ihren wechselseitigen Rechtsbeschwerden die Musterbeklagten zu 1 bis 3 einerseits und der Musterkläger sowie fünf Beigeladene andererseits. Zur Unterstützung sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Musterklägers 18 Beigeladene beigetreten.
Rz. 19
Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 bis 3, die sich auf einen Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung berufen, begehren mit ihrem Hauptantrag die Zurückweisung der Feststellungsziele 3 und 4 und die Gegenstandsloserklärung der Feststellungsziele 1b und 1d. Hilfsweise erstreben sie eine Feststellung zu den Feststellungszielen 7 bis 9. Zudem wenden sie sich gegen ihre etwaige Inanspruchnahme in den ausgesetzten Verfahren mit der erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz erhobenen Einrede der Verjährung.
Rz. 20
Der Musterkläger und die weiteren Rechtsbeschwerdeführer verfolgen mit ihren Rechtsbeschwerden die Feststellungsziele 1a, 1c, 1d, soweit diesem nicht entsprochen worden ist, 1e bis 1h und 2 weiter und wenden sich gegen die Feststellungen zu den Feststellungszielen 5, 6 und 10.
Rz. 21
Der Senat hat mit Beschluss vom 20. April 2021 die Musterbeklagte zu 2 auf Seiten der Musterbeklagten zur Musterrechtsbeschwerdeführerin und zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
B.
Rz. 22
Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 bis 3 (im Folgenden auch: Musterbeklagtenseite) haben Erfolg. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerhaft zu den Feststellungszielen 1b und 1d Prospektfehler festgestellt. Insoweit führen die Rechtsbeschwerden zur Zurückweisung dieser Feststellungsziele und dazu, dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 3 und 4 für gegenstandslos zu erklären ist. Über den Hilfsantrag zu den Feststellungszielen 7 bis 9 ist nicht mehr zu entscheiden, da die Bedingung dafür nicht eingetreten ist.
Rz. 23
Die von dem Musterkläger und den weiteren Rechtsbeschwerdeführern geführten Rechtsbeschwerden (im Folgenden auch: Musterklägerseite) haben nur teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Prospektfehler, die Gegenstand der Feststellungsziele 1a, 1c, 1d, soweit dieses noch weiterverfolgt wird, 1e bis 1h und 2 sind, nicht festzustellen sind. Erfolg haben die Rechtsbeschwerden nur insoweit, als das Oberlandesgericht zu den Feststellungszielen 5, 6 und 10 zugunsten der Musterbeklagten zu 1 bis 3 Feststellungen getroffen hat, obwohl diese Feststellungsziele im Musterverfahren als unstatthaft zurückzuweisen sind.
I.
Rz. 24
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 25
Die Feststellung zum Feststellungsziel 1a sei nicht zu treffen. Während bei einem echten Blind-Pool typischerweise nur geschildert werde, in welche Art von Anlageobjekten investiert werden soll, werde zwar vorliegend prominent hervorgehoben, dass drei Waldflächen, die 30% der geplanten Gesamtinvestition ausmachen sollen, bereits "angebunden" seien. Auch wenn nicht zu verkennen sei, dass mit den drei "angebundenen" Waldflächen geworben werde und offenbar ganz gezielt die unscharfe und juristisch nichtssagende Verbform "angebunden" verwandt werde, könne einem aufmerksamen Leser nicht entgehen, dass die Waldflächen noch nicht rechtsbeständig erworben worden seien und dass auch noch nicht endgültig festgestanden habe, dass sie tatsächlich erworben würden.
Rz. 26
Die Feststellung zum Feststellungsziel 1b sei zu treffen, weil eine Pflicht bestanden habe, nach Oktober 2010 beitretende Anleger darüber aufzuklären, dass die Waldflächen des Initialportfolios nicht mehr für einen Erwerb in Frage kämen. Im Prospekt werde angegeben, dass die "Anbindung" dieser Waldflächen bzw. die insoweit abgeschlossenen Optionsverträge auf sechs Monate seit dem 30. September 2009 hinsichtlich der Waldfläche in H. und zwölf Monate hinsichtlich der Waldflächen in B. O. und B. W. befristet gewesen seien. Diese Waldflächen seien bis zum Fristablauf nicht erworben worden, ohne dass ein Nachtrag zum Prospekt erstellt worden sei. Für die nach Oktober 2010 beitretenden Anleger habe der Umstand, dass unverändert mit der Chance auf den Erwerb der Waldflächen geworben worden sei, es naheliegend erscheinen lassen, dass die Angaben zu den Waldflächen in H., B. O. und B. W. noch nicht überholt gewesen seien. Hieraus hätten die Anleger auf die guten Ertragschancen des Projektes schließen können und sollen.
Rz. 27
Die Feststellung zum Feststellungsziel 1c sei nicht zu treffen. Der Musterkläger habe nichts Substantiiertes dazu vorgebracht, aus welchen Gründen sich der Ankauf der Waldflächen in H. und B. schon vor Ablauf der rechtlichen "Bindung" Ende August bzw. Ende Oktober 2010 zerschlagen habe.
Rz. 28
Die Feststellung zum Feststellungsziel 1d sei nur insoweit zu treffen, als der im Prospekt angegebene Preis von 3.400 € je Hektar für die Waldflächen in B. O. und B. W. sowie der durchschnittliche Preis von 3.500 € je Hektar für alle drei Waldflächen in H., B. O. und B. W. unrichtig sei. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass nur für H. eine Preisabrede, nämlich über 3.600 € je Hektar, getroffen worden sei. Damit hätte kein Preis von 3.400 € je Hektar für B. O. und B. W. und als Mittelwert auch kein Preis von 3.500 € je Hektar für alle drei Waldflächen angegeben werden dürfen.
Rz. 29
Die Feststellung zum Feststellungsziel 1e sei nicht zu treffen. Zwar habe der Darstellung auf Seite 8 des Prospekts kein Leser entnehmen können, dass die Eigentumsversicherung nicht auch Rechtsstreitigkeiten abdecken würde, die sich daraus ergäben, dass es aufgrund von Zweifeln an der Berechtigung des Verkäufers zu einer Einschränkung der Nutzung des Grundstückseigentums kommen würde. Unkommentiert habe jeder Leser annehmen müssen, dass auch der Fall der völligen Nutzlosigkeit des Eigentumstitels für die Fondsgesellschaft von der Eigentumsversicherung erfasst sein würde. Andererseits habe dem aufmerksamen Leser der Hinweis auf Seite 25 des Prospekts auffallen müssen, wonach zwar "soweit möglich" eine Eigentumsversicherung abgeschlossen werden solle, jedoch das Risiko bestehe, dass die Objektgesellschaft Herausgabeansprüchen Dritter ausgesetzt sei, ohne dass sie den Kaufpreis erstattet bekomme. Der Widerspruch zur Darstellung auf Seite 8 des Prospekts sei offenkundig und geeignet, dem Anleger erkennbar zu machen, dass Erwerbspreis und Prozesskosten nicht unbedingt vom Versicherungsschutz abgedeckt sein würden.
Rz. 30
Die Feststellung zum Feststellungsziel 1f sei nicht zu treffen. Es fehle jeder Vortrag des Musterklägers dazu, dass die Restitutionspraxis in Rumänien den Musterbeklagten bei Prospekterstellung bekannt gewesen wäre. Damit genüge der allgemeine Hinweis auf den Seiten 25 bis 27 des Prospekts, dass sich aus dem rumänischen Rechtssystem Risiken ergäben.
Rz. 31
Die Feststellung zum Feststellungsziel 1g sei nicht zu treffen. Der Musterkläger habe nicht beweisen können, dass zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bereits negative Erfahrungen hinsichtlich des Vorgängerfonds vorgelegen hätten, nach denen die Bezugnahmen auf dieses Projekt an anderer Stelle des Prospekts nicht vertretbar gewesen seien.
Rz. 32
Die Feststellung zum Feststellungsziel 1h sei nicht zu treffen. Zwar habe sich dem Leser nicht erschließen können, dass sich die Objektgesellschaft erst im Anschluss an einen Erwerb der Waldflächen um einen Versicherungsschutz bemühen würde. Gleichwohl habe der Leser, wie zum Feststellungsziel 1e ausgeführt, dem Prospekt auf Seite 25 entnehmen müssen, dass die Eigentumsversicherung nicht in jedem Fall leisten würde, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass es sich bei dem Verkäufer nicht um den Eigentümer gehandelt habe. Habe daher nur ein eingeschränkter Versicherungsschutz bestanden, sei dieser unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag vor, zeitnah zum oder erst weit nach dem Kauf der Waldfläche abgeschlossen worden sei.
Rz. 33
Die Feststellung zum Feststellungsziel 2 sei nicht zu treffen. Es könne dahinstehen, ob das "Informationsblatt" eine Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 KapMuG darstelle. Jedenfalls sei für jeden Leser hervorgehoben, dass es sich um eine unvollständige Vorabinformation handele und maßgeblich nur der Prospekt sei.
Rz. 34
Die Feststellung zum Feststellungsziel 3 sei zu treffen, weil die Musterbeklagten hinsichtlich der festgestellten Prospektfehler als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gegenüber den Anlageinteressenten aufklärungspflichtig gewesen seien.
Rz. 35
Die Feststellung zum Feststellungsziel 4 sei zu treffen, weil die Musterbeklagten zu 1 und 2 hinsichtlich der festgestellten Prospektfehler die Verschuldensvermutung aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht widerlegt hätten.
Rz. 36
Die Feststellung zum Feststellungsziel 5 sei zu treffen, weil einem Leser des Prospekts wegen der Darstellung der Risiken der Beteiligung auf den Seiten 22 bis 30 des Prospekts klar sein müsse, dass es sich nicht um ein sicherheitsorientiertes Investment handele.
Rz. 37
Die Feststellung zum Feststellungsziel 6 sei zu treffen, weil bei jedem Prospekt davon auszugehen sei, dass Anlageinteressenten, die ihn gelesen haben und sich sodann für die Anlage entscheiden, bereit seien, dem im Prospekt dargestellten Fondskonzept zu folgen.
Rz. 38
Die Feststellung zum Feststellungsziel 10 sei zu treffen, weil die Fragen zu Auswahl, Erwerb, Verwaltung oder Versicherung einer konkreten Waldfläche nicht den Anlageinteressenten, sondern der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft obliege.
II.
Rz. 39
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
Rz. 40
1. Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 bis 3 haben Erfolg.
Rz. 41
a) Die Rechtsbeschwerden sind zulässig.
Rz. 42
aa) Die statthaften (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KapMuG) Rechtsbeschwerden sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf Seiten der Musterbeklagten von der Musterbeklagten zu 2 als Musterrechtsbeschwerdeführerin geführt (§ 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 21 Abs. 3 und Abs. 4 KapMuG entsprechend). Die ebenfalls beschwerdeberechtigten (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Satz 4 KapMuG) Musterbeklagten zu 1 und 3 sind als Rechtsbeschwerdeführer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 20).
Rz. 43
bb) Die Rechtsbeschwerden formulieren auch einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dieser bezeichnet mit den Feststellungszielen 1b, 1d, 3 und 4 zum einen die in der Hauptsache angegriffenen Feststellungen. Zum anderen werden hinsichtlich der Feststellungsziele 7 bis 9 diejenigen Feststellungen wiedergegeben, die durch das Rechtsbeschwerdegericht hilfsweise getroffen werden sollen. Der Antrag lässt damit erkennen, inwieweit der Musterentscheid angegriffen und dessen Abänderung beantragt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 zu § 15 KapMuG in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung, vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 44 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 35).
Rz. 44
cc) Soweit die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 3 den Musterentscheid auch hinsichtlich der zugunsten des Musterklägers getroffenen Feststellungen zu den Feststellungszielen 3 und 4 angreift, wendet sie sich auch insoweit gegen eine im Musterentscheid liegende Beschwer.
Rz. 45
Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, verlangt § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG als weitere ungeschriebene Voraussetzung, dass der Rechtsbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde, spätestens aber mit Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist, beschwert ist. Danach setzt die ordnungsgemäße Einlegung eines jeden Rechtsmittels voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung nachteilig betroffen und somit im konkreten Fall beschwerdeberechtigt ist (Senatsbeschluss vom 13. September 2022 - XI ZB 13/21, WM 2023, 1370 Rn. 19 mwN). Abzustellen ist bei einer Rechtsbeschwerde eines Musterbeklagten folglich darauf, dass mit Bindungswirkung für die Prozessgerichte in allen nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren (§ 22 Abs. 1 KapMuG) eine anspruchsbegründende Voraussetzung bejaht oder eine anspruchsausschließende Voraussetzung verneint oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zu ihren Ungunsten beantwortet wird (vgl. Reuschle in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 20 KapMuG Rn. 11 und 13; KK-KapMuG/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 88 und 91; Siegmann in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, 1. Aufl., § 20 KapMuG Rn. 58; jeweils unter Bezugnahme auf § 22 Abs. 1 und Abs. 2 KapMuG). Vorliegend ist die Musterbeklagte zu 3 durch den angegriffenen Musterentscheid nicht nur hinsichtlich der Feststellungen zu den Feststellungszielen 1b und 1d, sondern auch zu den Feststellungszielen 3 und 4 beschwert.
Rz. 46
(1) Allerdings hat das Oberlandesgericht dem Musterkläger die Feststellungsziele 3 und 4 nur in Bezug auf die Musterbeklagten zu 1 und 2 zugesprochen.
Rz. 47
Die daraus folgende Bindungswirkung (§ 22 Abs. 1 KapMuG) ist zwar von der Rechtskraftwirkung (§ 22 Abs. 2 KapMuG) zu unterscheiden, entspricht ihr jedoch inhaltlich. Für den Inhalt des Musterentscheids und damit den Umfang der Rechtskraft ist grundsätzlich der Wortlaut der Entscheidungsformel maßgeblich. Genügt sie nicht, um die Reichweite der bindungsfähigen Wirkung zu erfassen, können nach allgemeinen Grundsätzen der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend herangezogen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 37 [zur Reichweite der Bindungswirkung eines ein Feststellungsziel zurückweisenden Musterentscheids]; BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - II ZR 227/09, WM 2011, 1271 Rn. 13 [zur Reichweite der Bindungswirkung eines positiven Feststellungsurteils]; Beckmann in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, 1. Aufl., § 22 KapMuG Rn. 73). Eine Auslegung ist jedoch nur begrenzt möglich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (Senatsbeschluss vom 19. September 2017, aaO).
Rz. 48
Danach hat das Oberlandesgericht hinsichtlich der Feststellungsziele 3 und 4 zu Lasten der Musterbeklagten zu 3 keine Feststellungen getroffen. Die Entscheidungsformel nimmt insoweit ausdrücklich nur auf die Musterbeklagten zu 1 und 2 Bezug. Der Tatbestand und die Entscheidungsgründe lassen nicht erkennen, dass das Oberlandesgericht darüber hinaus die Feststellungsziele 3 und 4 auch zu Lasten der Musterbeklagten zu 3 treffen wollte (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2022 - XI ZB 13/21, WM 2023, 1370 Rn. 9 ff. und 19 f. zum anders gelagerten Fall einer bewussten Nichtbescheidung). Das Oberlandesgericht hat sich bei seiner Entscheidung - was sich den Entscheidungsgründen zu den Feststellungszielen 3 und 4 entnehmen lässt - offensichtlich an den Wortlaut des Vorlagebeschlusses gehalten, der sich gegen die "Antragsgegner zu 1) und zu 2)" gerichtet hat, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die Musterbeklagten zu 1 und 2 waren. Davon abgesehen hat das Oberlandesgericht die Musterbeklagten nicht auseinandergehalten. Nach den Entscheidungsgründen, in deren Lichte die Entscheidungsformel auszulegen ist (st. Rspr.; Senatsurteil vom 10. Juli 2012 - XI ZR 276/10, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 26. März 2014 - IV ZR 422/12, WM 2014, 851 Rn. 22), liegt daher die Annahme fern, das Oberlandesgericht habe darüber hinaus bewusst auch in Bezug auf die Feststellungsziele 3 und 4 Feststellungen zu Lasten der Musterbeklagten zu 3 treffen wollen.
Rz. 49
Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Musterbeklagte zu 3 jedoch eine Klarstellung über die Reichweite der Bindungswirkung des Musterentscheids. Sie greift unter diesem Gesichtspunkt den Musterentscheid mit der "vorsorglichen" Begründung an, dass nicht nur die Musterbeklagten zu 1 und 2, sondern auch sie für die vom Oberlandesgericht festgestellten Prospektfehler nicht aufgrund "Prospekthaftung im weiteren Sinne" hafte. Im Hinblick darauf, dass das Oberlandesgericht die Musterbeklagte zu 3 bekannt gegeben, die Feststellungsziele 1b und 1d ohne Einschränkung in subjektiver Hinsicht festgestellt und Feststellungen zu den Feststellungszielen 5, 6 und 10 getroffen hat, die auf Antrag der Musterbeklagten zu 3 in das Musterverfahren eingeführt worden sind, besteht für die Musterbeklagte zu 3 die begründete Besorgnis, dass die Prozessgerichte in einzelnen der ausgesetzten Verfahren in Bezug auf die Feststellungen zu den Feststellungszielen 3 und 4 zu ihren Lasten eine weitergehende Bindungswirkung annehmen, als der Musterentscheid sie tatsächlich enthält. Um dieses - ihr nicht zumutbare - Risiko zu vermeiden, muss die Musterbeklagte zu 3 die Möglichkeit haben, im laufenden Musterverfahren den Inhalt des insoweit auslegungsbedürftigen Inhalts des Musterentscheids zu den Feststellungszielen 3 und 4 klarstellen zu lassen (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1963 - II ZR 155/61, juris Rn. 16 f., vom 10. Juni 1968 - II ZR 101/66, NJW 1968, 1968, vom 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98, WM 2003, 1919, 1921 und vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12, WM 2014, 2075 Rn. 27).
Rz. 50
b) Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 bis 3 sind begründet.
Rz. 51
aa) Mit Erfolg wenden sich die Rechtsbeschwerden gegen die zugunsten des Musterklägers festgestellten Prospektfehler, die Gegenstand der Feststellungsziele 1b und 1d sind.
Rz. 52
(1) Im Verhältnis zur Musterbeklagten zu 1 folgt dies bei einer entsprechenden Auslegung der Feststellungsziele 1 bis 4, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 133 und vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 57), schon daraus, dass die Prospektfehler im Hinblick auf die Musterbeklagte zu 1 ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung eines Anspruchs wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung geltend gemacht werden und ein solcher Anspruch - was der Senat in gefestigter Rechtsprechung entscheidet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff., vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 7 f. und vom 26. Juli 2022 - XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 50 ff.; jeweils mwN) - durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung verdrängt wird.
Rz. 53
(a) Wie oben bereits dargelegt worden ist, beziehen sich die Feststellungsziele 3 und 4 im Unterschied zu den Feststellungszielen 1 und 2 in subjektiver Hinsicht nur auf die Musterbeklagten zu 1 und 2 und dienen insoweit ausschließlich dazu, einen Anspruch der Anleger gegen diese beiden Musterbeklagten wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung zu begründen.
Rz. 54
(b) Auf den am 6. November 2009 veröffentlichten Prospekt findet die Regelung des § 8g VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröffnet.
Rz. 55
Nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF haften neben denjenigen, die für den Prospekt im Sinne des § 8g VerkProspG aF die Verantwortung übernommen haben, im Fall von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen wesentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF). Die Musterbeklagten zu 1 und 2 sind Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF, da sie - was bereits ausreicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 24 und vom 11. Januar 2022 - XI ZB 1/21, juris Rn. 22, vom 22. Februar 2022 - XI ZB 32/20, BGHZ 233, 47 Rn. 2 und 19 und vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 12) - Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft sind. Die Musterbeklagte zu 2 ist darüber hinaus auch Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF, da sie als Anbieterin die Verantwortung für den Prospekt ausdrücklich übernommen hat.
Rz. 56
Die Musterbeklagten zu 1 und 2 hafteten somit als Prospektverantwortliche für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. Neben dieser ist eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung allein aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26).
Rz. 57
(c) Entgegen der Auffassung der Musterklägerseite gilt dies auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Musterbeklagte zu 1 nicht nur Gründungsgesellschafterin, sondern auch Treuhandkommanditistin ist. Hierdurch wird ihre Stellung als Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF noch verstärkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2022 - XI ZB 34/19, WM 2022, 2371 Rn. 60 f. und vom 22. November 2022 - XI ZB 28/21, WM 2023, 174 Rn. 22 ff.).
Rz. 58
(d) Eine andere Beurteilung zum Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung ergibt sich auch nicht aus den von der Musterklägerseite zitierten Entscheidungen des II. und III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 15. März 2022 (XI ZB 31/20, WM 2022, 921 Rn. 25 ff.), vom 26. April 2022 (XI ZB 27/20, WM 2022, 1169 Rn. 22 ff.), vom 19. Juli 2022 (XI ZB 32/21, WM 2022, 1684 Rn. 23 ff.) und vom 22. November 2022 (XI ZB 28/21, WM 2023, 174 Rn. 26) verwiesen.
Rz. 59
(e) Der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gilt schließlich auch im Hinblick darauf, dass der Musterkläger mit dem ihm teilweise zugesprochenen Feststellungsziel 1b die Feststellung eines Prospektfehlers begehrt, der ab Oktober 2010 und damit erst nach Veröffentlichung des Prospekts eingetreten sein soll. Diesbezüglich bestimmt § 11 Satz 1 VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF), dass anlagerelevante Veränderungen nach Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts während der Angebotsdauer unverzüglich in einem Nachtrag zu veröffentlichen sind. Ein aktualisierungspflichtiger Prospekt ist unvollständig oder unrichtig (Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, Wertpapierprospektgesetz/Verkaufsprospektgesetz, 2. Aufl., § 13 VerkProspG Rn. 36 und § 13a VerkProspG Rn. 5; Könnecke/Voß in Arndt/Voß, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, 2008, § 11 VerkProspG Rn. 84). Zu den prospektrechtlichen Vorschriften, die nach § 11 Satz 2 VerkProspG aF wegen eines Verstoßes gegen die Aktualisierungspflicht entsprechend anzuwenden sind, zählen daher die Vorschriften über die Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF einschließlich des Kreises der Haftungsadressaten (vgl. OLG Hamburg, BKR 2023, 52 Rn. 29; Stephan, AG 2002, 3, 10).
Rz. 60
Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, gilt der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung in ihrem Anwendungsbereich umfassend (Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 8 ff.). Hieran ändert es nichts, dass die Haftungsbewehrung nach § 11 Satz 2 i.V.m. § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF gegenüber denjenigen Anlegern entfällt, die ihre Beteiligung erst nach Ablauf der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG, § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF bestimmten Frist gezeichnet haben (vgl. Assmann in Assmann/Schmitt/von Kopp-Colomb, Wertpapierprospektgesetz/Verkaufsprospektgesetz, 2. Aufl., § 13 VerkProspG Rn. 35; Ellenberger, Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, S. 20; Unzicker, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung, 2010, § 11 VerkProspG Rn. 52 und § 13 Rn. 33). Für die Ausschlussfrist ist deshalb in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass sie dem Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nicht entgegensteht (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2022 - XI ZB 10/21, WM 2023, 245 Rn. 19 f.).
Rz. 61
(f) Eine Haftung eines Gründungsgesellschafters und zugleich Prospektverantwortlichen nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF kommt daher nur bei Sachverhaltskonstellationen in Betracht, die von der gesetzlich geregelten Prospekthaftung überhaupt nicht erfasst sind, oder bei der Schaffung eines zusätzlichen Vertrauenstatbestands (Senatsbeschlüsse vom 27. April 2021 - XI ZB 35/18, BKR 2021, 774 Rn. 8 und vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 16). Wie der Senat nach Erlass des Musterentscheids entschieden und im Einzelnen begründet hat, wird ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand durch den Gründungsgesellschafter auch dadurch gesetzt, dass er entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernimmt oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZR 60/22, BKR 2023, 718 Rn. 7; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2023 - II ZR 57/21, ZIP 2023, 1588 f.zur Neuausrichtung der nach der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bestehenden allgemeinen Aufklärungspflichten der Altgesellschafter).Vertriebsverantwortung tragen danach, soweit der Vertriebsauftrag von der Fondsgesellschaft erteilt wurde, die geschäftsführungsbefugten Altgesellschafter. Eine personelle Verflechtung mit der Vertriebsgesellschaft begründet keine Verantwortung für den Vertrieb (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023, aaO; BGH, aaO). Dies trifft indes auf die Musterbeklagte zu 1 nicht zu. Sie trägt keine Vertriebsverantwortung. Nach dem Prospekt hat sie den Vertrieb nicht übernommen. Ihr kommt auch keine Geschäftsführungsbefugnis zu.
Rz. 62
(2) Dagegen ist die Frage, ob die festgestellten Prospektfehler vorliegen, im Verhältnis zu den Musterbeklagten zu 2 und 3 entscheidungserheblich und daher zu prüfen.
Rz. 63
Die Musterbeklagte zu 2 unterfällt zwar ebenfalls der spezialgesetzlichen Prospekthaftung. Jedoch hat sie aufgrund der von ihr übernommenen Vertriebsverantwortung besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und haftet deswegen - wie oben dargelegt - neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB.
Rz. 64
Für die Musterbeklagte zu 3 kommen die Prospektfehler als anspruchsbegründende Voraussetzung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB oder aus § 826 BGB in Betracht, der gemäß § 47 Abs. 2 BörsG aF nicht durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung ausgeschlossen wird (Buck-Heeb/Dieckmann, NJW 2022, 2873 Rn. 10 ff.; MünchKomm/Wagner, BGB, 8. Aufl., § 826 Rn. 107). Die Feststellungsziele 1 und 2 enthalten keine Beschränkung in subjektiver Hinsicht und sollen nach dem vorinstanzlichen Vorbringen des Musterklägers dazu dienen, auch gegen die Musterbeklagte zu 3 einen Anspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten zu begründen. Dem entspricht es, dass die Musterbeklagte zu 3 den vom Musterkläger begehrten Feststellungen mit den im Wege der Erweiterung des Musterverfahrens (§ 15 Abs. 1 KapMuG) eingeführten Feststellungszielen 5 bis 10 entgegengetreten ist.
Rz. 65
(3) Eine Prüfung der zu den Feststellungszielen 1b und 1d festgestellten Prospektfehler ergibt, dass diese nicht vorliegen.
Rz. 66
Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 und vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43; jeweils mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 65) und damit hier der 6. November 2009.
Rz. 67
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu Unrecht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 58 und vom 14. Juni 2022 - XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 66; jeweils mwN), die zu den Feststellungszielen 1b und 1d festgestellten Prospektfehler aufweist.
Rz. 68
(a) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist die Feststellung des Oberlandesgerichts zum Feststellungsziel 1b, die Angabe zur bereits erfolgten Anbindung der Waldflächen in H., B. O. und B. W. sei ab Oktober 2010 irreführend geworden, weil es an einem entsprechenden Hinweis darauf fehle, dass das Ankaufsrecht für die Waldfläche in H. bis zum 31. August 2010 und für die Waldflächen in B. O. und B. W. bis zum 30. September 2010 befristet war.
Rz. 69
Mit dem Feststellungsziel 1b wird, wovon auch das Oberlandesgericht ausgegangen ist, geltend gemacht, dass es an einer den Prospekt ändernden oder ergänzenden Angabe darüber fehle, dass der die Anbindung begründende Vorvertrag über den Ankauf der drei Waldflächen in H., B. O. und B. W. durch Zeitablauf ab Oktober 2010 hinfällig geworden sei. So versteht sich das vorinstanzliche Vorbringen des Musterklägers, der die Anbindung in einen Zusammenhang mit dem Vorvertrag stellt und diesbezüglich mit dem Feststellungsziel 1a geltend macht, die Angabe darüber vermittelte den Eindruck, ein rechtsverbindlicher Erwerb der drei Waldflächen hinge nicht auch davon ab, dass sie zunächst von der Fa. E. B. erworben werden müssten. Demgegenüber soll mit dem Feststellungsziel 1b festgestellt werden, der Prospekt habe in Bezug auf die Anbindung ab Oktober 2010 und damit nach Veröffentlichung des Prospekts nicht unverändert weiterverwendet werden dürfen, weil ein ausdrücklicher Hinweis darauf fehle, dass das Ankaufsrecht nach dem Vorvertrag für die Waldfläche in H. bis zum 31. August 2010 und für die Waldflächen in B. O. und B. W. bis zum 30. September 2010 befristet gewesen sei.
Rz. 70
(aa) Gemäß § 11 Satz 1 VerkProspG aF müssen Veränderungen, die seit der Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts eingetreten sind, während der Dauer des öffentlichen Angebots unverzüglich in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VerkProspG aF veröffentlicht werden. Die Nachtragspflicht erfasst dabei nur solche Veränderungen, die aus der Sicht eines durchschnittlichen Anlegers von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung des Emittenten oder der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG sind, wenn und weil sie geeignet sind, den Anleger zu einer modifizierten Anlageentscheidung oder zu einem gänzlichen Absehen von einer Beteiligung zu veranlassen (Könnecke/Voß in Arndt/Voß, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, 2008, § 11 VerkProspG Rn. 19; Unzicker, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung, 2010, § 11 VerkProspG Rn. 20). Der Begriff der Veränderung von wesentlicher Bedeutung ist nach dem Schutzzweck der Vorschrift, dem Anleger während des gesamten Platzierungszeitraums eine Anlageentscheidung aufgrund möglichst aktueller Informationen zu ermöglichen (BT-Drucks. 14/8017, S. 110), weit auszulegen (Könnecke/Voß, aaO Rn. 12; Unzicker, aaO Rn. 21). Ein Indiz für das Vorliegen einer nachtragspflichtigen Veränderung besteht sonach darin, dass sie sich auf eine Mindestangabe nach § 8g VerkProspG, § 2 Abs. 1 Satz 2 VermVerkProspV aF bezieht (Könnecke/Voß, aaO Rn. 19; Unzicker, aaO Rn. 21).
Rz. 71
(bb) Nach diesen Maßgaben war über die Tatsache, dass das befristete Ankaufsrecht zu den Waldflächen in H., B. O. und B. W. von der Objektgesellschaft innerhalb des am 31. Dezember 2012 endenden Platzierungszeitraums nicht ausgeübt worden ist und damit die Anbindung ab Oktober 2010 hinfällig geworden ist, kein Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen. Es handelt sich um keine nachtragspflichtige Veränderung in Bezug auf die Beschreibung des Anlageobjekts im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 VermVerkProspV aF.
Rz. 72
Zu den Angaben, die der Verkaufsprospekt nach § 8g VerkProspG, § 2 Abs. 1 Satz 2 VermVerkProspV "mindestens" enthalten muss, gehört gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 VermVerkProspV aF eine Beschreibung des Anlageobjekts, das heißt derjenigen Gegenstände, zu deren voller oder teilweiser Finanzierung die von den Erwerbern der Vermögensanlagen aufzubringenden Mittel bestimmt sind. Was im Einzelfall als Anlageobjekt zu qualifizieren ist, ist dabei im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu bestimmen (Voß in Arndt/Voß, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, 2008, § 9 VermVerkProspV Rn. 28). Für ein Blind-Pool-Konzept, bei dem - wie im vorliegenden Fall - zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch kein konkretes Anlageobjekt in Aussicht steht, bedeutet dies, dass die Angaben zum Anlageobjekt grundsätzlich so detailliert wie möglich zu machen sind und gleichzeitig mit einem Hinweis zu versehen sind, dass konkrete Angaben, wie sie § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 VermVerkProspV aF bei bereits feststehenden Anlageobjekten fordert, aus tatsächlichen Gründen noch nicht möglich sind (Voß in Arndt/Voß, aaO Rn. 26; Unzicker, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung, 2010, § 9 VermVerkProspV Rn. 41). Im Übrigen bleibt es bei dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass der maßgebliche, ein berechtigtes Vertrauen erzeugende Umstand in der Blind-Pool-Konzeption selbst begründet liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - II ZB 18/17, WM 2019, 582 Rn. 27). Deshalb sind Bezugspunkt für die Anlageentscheidung in diesem Fall zuvörderst die Eignung der Investitionskriterien sowie die Befähigung der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft und ihrer Vertragspartner zur Verwirklichung des Fondskonzepts, über die ein Anleger eine sachlich richtige und vollständige Aufklärung erwarten kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - III ZR 254/15, WM 2017, 2188 Rn. 22).
Rz. 73
Diesen Anforderungen wird - wie unten zum Feststellungsziel 1a ausgeführt ist - die Angabe zur bereits erfolgten Anbindung der Waldflächen in H., B. O. und B. W. gerecht. Da sich allerdings ihr Erwerb durch den Abschluss eines Vorvertrages bereits konkretisiert hatte, war auch dieser Umstand geeignet, ein berechtigtes Vertrauen des Anlegers zu erzeugen, so dass über dessen wesentlichen Inhalt sachlich richtig und vollständig aufzuklären war. Dem entspricht es, dass nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 VermVerkProspV aF in dem Verkaufsprospekt auch anzugeben ist, "welche" Verträge der Emittent über die Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts oder wesentlicher Teile davon geschlossen hat. Zu den sonach aufklärungspflichtigen Umständen gehörte jedenfalls auch die Angabe zur Befristung des Ankaufsrechts, die auf Seite 63 des Prospekts unter der Überschrift "Kaufverträge für Waldflächen" ohne weiteres nachvollziehbar für die Waldfläche in H. mit sechs Monaten und für die Waldflächen in B. O. und B. W. mit zwölf Monaten jeweils seit dem Vertragsschluss vom 30. Oktober 2009 angegeben wird. Von einem verständigen Anleger ist zu erwarten, dass er die Dauer der Frist selbst berechnen kann.
Rz. 74
Da die Objektgesellschaft das befristete Ankaufsrecht zu den Waldflächen in H., B. O. und B. W. innerhalb des am 31. Dezember 2012 endenden Platzierungszeitraums nicht ausgeübt hatte, ohne dass sich auch in Bezug auf die Eignung der Investitionskriterien oder die Befähigung der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft oder ihrer Vertragspartner zur Verwirklichung des Fondskonzepts eine Veränderung ergeben hätte, hat sich ab Oktober 2010 nichts daran geändert, dass diese Waldflächen als Anlageobjekt im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 VermVerkProspV aF nicht konkret feststanden. Eine Aufklärung über den ausgebliebenen Erwerb der Waldflächen in H., B. O. und B. W., worauf hier die Feststellung eines Prospektfehlers zum Feststellungsziel 1b hinausliefe, brächte dem Anleger keinen Mehrwert für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlage, weil auf einen solchen Erwerb die Prognosen zu Investition, Finanzierung und Ergebnissen auf der Ebene der Fonds- und der Objektgesellschaft nicht aufbauen (Seite 54 ff. des Prospekts). Blieb das Blind-Pool-Konzept als solches unverändert bestehen, war die Angabe zur Befristung des Ankaufsrechts nach Oktober 2010 weiterhin sachlich richtig und vollständig.
Rz. 75
(b) Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht auch zum Feststellungsziel 1d festgestellt, die Angabe zum durchschnittlichen Kaufpreis von 3.500 € je Hektar für die Waldflächen in H., B. O. und B. W. bzw. von 3.400 € je Hektar für die Waldflächen in B. O. und B. W., zu denen diese Waldflächen hätten angebunden werden können, träfe nicht zu, weil es eine Vereinbarung über entsprechende Kaufpreise nicht gegeben habe.
Rz. 76
Das Oberlandesgericht hat dem Feststellungsziel 1d nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einvernahme des Zeugen M. zu der Behauptung des Musterklägers, dass es eine Kaufpreisvereinbarung von 3.600 € je Hektar für die Waldfläche in H. bzw. von 3.400 € je Hektar für die Waldflächen in B. O. und B. W. tatsächlich nicht gegeben habe, teilweise, aber noch innerhalb des durch das Feststellungsziel bestimmten Streitgegenstands des Musterverfahrens entsprochen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, WM 2020, 1774 Rn. 27). Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten halten die Würdigung der Zeugenaussage für willkürlich und gehörswidrig. Ob das zutrifft, kann dahinstehen. Denn die Rechtsbeschwerden haben aus einem anderen Grund Erfolg. Die Angabe zu den Kaufpreisen ist nämlich im vorliegenden Fall nicht von derart wesentlicher Bedeutung für die Anlageentscheidung, dass ein verständiger Anleger darüber eine sachlich richtige und vollständige Aufklärung erwarten kann. Selbst für den Fall, dass sich die Behauptung des Musterklägers bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung als wahr erwiese, führte dies nicht zu der Annahme des vom Oberlandesgericht festgestellten Prospektfehlers.
Rz. 77
Soweit in dem Prospekt auf Seite 8 damit geworben wird, es hätten Waldflächen in H., B. O. und B. W. zu einem durchschnittlichen Kaufpreis von 3.500 € angebunden werden können und auf Seite 11 dieser Durchschnittswert mit 3.600 € je Hektar für die Waldfläche in H. und 3.400 € je Hektar für die Waldflächen in B. O. und B. W. aufgeschlüsselt wird, handelt es sich lediglich um eine Darstellung der "Beteiligung im Überblick", die auf Seite 63 f. dahin erläutert wird, dass die Kaufpreise Inhalt eines Vorvertrages seien. Von wesentlicher Bedeutung für die Anlageentscheidung ist insoweit nur die Angabe, dass der Vorvertrag ein befristetes Ankaufsrecht für die Waldflächen zugunsten der Objektgesellschaft vorsieht und dass hinsichtlich der Waldfläche in H. eine "Kaufpreisanpassung […] aufgrund der Due Diligence möglich" sei bzw. hinsichtlich der Waldflächen in B. O. und B. W. der Kaufpreis "unter dem Vorbehalt der Due Diligence […] vereinbart" worden sei. Darauf, dass vor einem Erwerb der Waldflächen die Durchführung einer Due Diligence nicht vorgesehen sei, bezieht sich die Negativbehauptung des Musterklägers, eine entsprechende Kaufpreisvereinbarung habe es tatsächlich nicht gegeben, nicht. Die sonach als unstreitig zu behandelnden (§ 138 Abs. 3 ZPO) wesentlichen Angaben zum Inhalt des Vorvertrages sind nach dem Gesamtbild, das der Prospekt dem Anleger vermittelt, nicht geeignet, bei ihm das berechtigte Vertrauen zu erzeugen, die Kaufpreise stünden bereits rechtsverbindlich fest. Dem entspricht es, dass die Prognosen zu Investition, Finanzierung und Ergebnissen auf der Ebene der Fonds- und der Objektgesellschaft ohne irgendeinen Bezug zu den Waldflächen in H., B. O. und B. W. und den für ihren Erwerb vereinbarten Kaufpreisen dargestellt werden (Seite 54 ff. des Prospekts).
Rz. 78
bb) Auf die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 bis 3 ist der Musterentscheid darüber hinaus aufzuheben, insoweit das Oberlandesgericht zu den Feststellungszielen 3 und 4 die Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht und ein Verschulden der Musterbeklagten zu 1 und 2 festgestellt hat. Da die zu den Feststellungszielen 1b und 1d festgestellten Prospektfehler nicht vorliegen, ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 3 und 4 gegenstandslos. Das gilt - wie noch auszuführen sein wird - ohne Einschränkung auch für die auf der Musterklägerseite weiterverfolgten Feststellungsziele 1a, 1c, 1d, soweit diesem nicht entsprochen worden ist, 1e bis 1h und 2.
Rz. 79
Gegenstandslos wird der dem Musterentscheid zugrunde liegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54). Das ist hier der Fall, weil es wegen der Unbegründetheit der Feststellungsziele 1 und 2, mit denen verschiedene Fehler des Prospekts und des "Informationsblatts" geltend gemacht werden, auf die Feststellungsziele 3 und 4 zur Pflichtverletzung und zum Verschulden der Musterbeklagten zu 1 und 2 nicht mehr ankommt.
Rz. 80
cc) Über den Hilfsantrag, mit dem die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 bis 3 die von ihnen eingeführten Feststellungsziele 7 bis 9 weiterverfolgen, ist nicht mehr zu entscheiden. Die innerprozessuale Bedingung, unter die sie den Hilfsantrag gestellt haben, ist mit der Aufhebung des Musterentscheids unter Zurückweisung der Feststellungsziele 1b und 1d sowie der Gegenstandsloserklärung der Feststellungsziele 3 und 4 nicht eingetreten. Danach haben die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten ihren Rechtsmittelangriff wirksam darauf beschränkt, den Musterentscheid hinsichtlich der zugunsten des Musterklägers getroffenen Feststellungen zu den Feststellungszielen 1b, 1d, 3 und 4 aufzuheben, hilfsweise dahin abzuändern, dass die Feststellungen zu den von ihnen eingeführten Feststellungszielen 7 bis 9 getroffen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 104, vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 72 und vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 42).
Rz. 81
Es ist unter diesem Gesichtspunkt unschädlich, dass die Musterbeklagten der Auffassung sind, der Musterentscheid sei deshalb aufzuheben, weil die Feststellungsziele 3 und 4 als unbegründet zurückzuweisen seien und der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 1b und 1d für gegenstandslos zu erklären sei. Damit haben sie dem Senat keine rechtliche Begründung für die Aufhebung des Musterentscheids vorgeben können (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 29 ff. und vom 11. Januar 2022 - XI ZB 1/21, juris Rn. 27).
Rz. 82
2. Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer sind zulässig, aber nur teilweise begründet.
Rz. 83
a) Die Rechtsbeschwerden sind zulässig.
Rz. 84
aa) Die statthaften (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KapMuG) Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Beitritte der am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten zu 1 bis 18, die der Rechtsbeschwerde des Musterklägers zur Unterstützung beigetreten sind (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KapMuG). Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf Musterklägerseite von dem Musterkläger als Musterrechtsbeschwerdeführer geführt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 KapMuG). Die Beigeladenen zu 1 bis 5 sind ebenfalls beschwerdeberechtigt (§ 9 Abs. 1 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Satz 4 KapMuG) und damit als Rechtsbeschwerdeführer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 27, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41 und vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 37).
Rz. 85
bb) Die Rechtsbeschwerden formulieren einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag, den Musterentscheid aufzuheben, "soweit der Beschluss zum Nachteil des Musterklägers und der Beigeladenen ergangen ist" und "insoweit nach den Schlussanträgen des Musterklägers im Kapitalanleger-Musterverfahren" zu entscheiden, lässt aufgrund seiner Bezugnahme auf das im Musterentscheid in Form eines Antrags dargestellte vorinstanzliche Begehren einerseits und des Tenors des Musterentscheids andererseits erkennen, inwieweit der Musterentscheid angegriffen und dessen Aufhebung oder Abänderung beantragt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54, vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 44, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 35 und vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 38). Danach wenden sich die Rechtsbeschwerden gegen die zugunsten der Musterbeklagten zu 1 bis 3 getroffenen Feststellungen zu den Feststellungszielen 5, 6 und 10 und verfolgen die vom Musterkläger eingeführten Feststellungsziele 1a, 1c, 1d, soweit diesem nicht entsprochen worden ist, 1e bis 1h und 2 weiter. Dass der Prüfungsstoff des Musterverfahrens durch die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG bestehende Bindung des Oberlandesgerichts an den Vorlagebeschluss und nicht durch "Anträge" der Beteiligten des Kapitalanleger-Musterverfahrens vorgegeben ist, ist für die Bezeichnung der angegriffenen Teile des Musterentscheids im Rechtsbeschwerdeantrag ohne Belang (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 21).
Rz. 86
b) Die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite sind aber nur teilweise begründet.
Rz. 87
aa) Ohne Erfolg wenden sich die Rechtsbeschwerden dagegen, dass das Oberlandesgericht die Prospektfehler, die Gegenstand der Feststellungsziele 1a, 1c bis 1h und 2 sind, nicht bzw. nicht in vollem Umfang festgestellt hat.
Rz. 88
Im Verhältnis zum Musterbeklagten zu 1 folgt dies - wie bereits ausgeführt wurde - schon aus dem Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung. Im Verhältnis zu den Musterbeklagten zu 2 und 3 sind die Prospektfehler dagegen - wie ebenfalls bereits ausgeführt - entscheidungserheblich und daher zu prüfen. Diese Prüfung führt gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen zu dem Ergebnis, dass der Prospekt keinen der mit den Feststellungszielen 1a, 1c bis 1h und 2 behaupteten Prospektfehler aufweist.
Rz. 89
(1) Dem Feststellungsziel 1a, wonach die Angabe zur bereits erfolgten Anbindung der Waldflächen in H., B. O. und B. W. irreführend sei, hat das Oberlandesgericht zu Recht nicht entsprochen.
Rz. 90
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden vermittelt diese Angabe nicht den Eindruck, ein rechtsverbindlicher Erwerb der Waldflächen habe nicht auch zur Voraussetzung, dass sie zunächst von der Fa. E. B. erworben werden konnten. Der Fonds war - wie bereits zum Feststellungsziel 1b ausgeführt wurde - als Blind-Pool konzipiert, bei dem zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die zu erwerbenden Waldflächen als Anlageobjekt im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 VermVerkProspV aF noch nicht konkret, sondern nur abstrakt anhand der im Prospekt vorgegebenen Investitionskriterien und auch erst nach erfolgreicher Durchführung einer Due Diligence feststanden. Dabei waren als vorgesehenes Initialportfolio Waldflächen in H., B. O. und B. W. angegeben, für deren Erwerb ein Vorvertrag mit der Fa. E. B. bestand, die die Waldflächen ihrerseits noch zu erwerben hatte und diesbezüglich Kaufverhandlungen führte. Darauf wird der Anleger mehrfach und unmissverständlich auf den Seiten 22, 46 und 63 f. des Prospekts hingewiesen.
Rz. 91
Soweit auf Seite 8 des Prospekts damit geworben wird, dass die als "vorgesehene[s] Initialportfolio" bezeichneten Waldflächen in H., B. O. und B. W. bereits angebunden werden konnten, ist darin keine Irreführung zu erkennen. Mit der Verwendung der in unvollendeter Vergangenheit gehaltenen Verbform von "Anbindung" ("konnten […] angebunden werden") wird für die Kapitalanlage mit einem in der juristischen Fachsprache nicht besetzten Begriff geworben, der sachlich richtig und vollständig auf den Seiten 22, 46 und 63 f. des Prospekts dahin erläutert wird, dass sich die Anbindung auf den bereits abgeschlossenen Vorvertrag bezieht. Dabei schließt das im Prospekt durchgehend verwendete Partizipialattribut von "vorgesehen" ein Verständnis aus, die zum "Initialportfolio" gehörenden Waldflächen seien als Anlageobjekt im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 VermVerkProspV aF bereits rechtsverbindlich erworben worden. Vielmehr war für einen durchschnittlichen Anleger, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest, erkennbar, dass ein Erwerb dieser Waldflächen durch die Objektgesellschaft zugunsten der Fondsgesellschaft voraussetzte, dass sie zuvor von der Fa. E. B. erworben werden konnten.
Rz. 92
(2) Zu Recht nicht entsprochen hat das Oberlandesgericht auch dem Feststellungsziel 1c, wonach die Angabe, dass die Waldflächen in H., B. O. und B. W. für ein vorgesehenes Initialportfolio zur Verfügung stehen sollten, ab Juni 2010 irreführend geworden sei.
Rz. 93
Mit dem Feststellungsziel 1c beanstandet der Musterkläger, der Prospekt habe ab Juni 2010 nicht unverändert verwendet werden dürfen, weil ein Erwerb dieser Waldflächen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr in Betracht gekommen sei. Im Unterschied zum Feststellungsziel 1b wird dabei nicht die Angabe zur Befristung des Ankaufsrechts angegriffen, sondern es wird geltend gemacht, es werde nicht darüber aufgeklärt, dass sich nach Veröffentlichung des Prospekts herausgestellt habe, die Waldfläche in H. sei "nicht geeignet" und ein Erwerb der Waldflächen in B. O. für den Fonds sei "nicht [mehr] möglich" gewesen.
Rz. 94
Davon ist auch das Oberlandesgericht ausgegangen. Es hat zu Recht angenommen, der Musterkläger habe eine nachtragspflichtige Veränderung im Sinne des § 11 Satz 1 VerkProspG aF in Bezug auf die im Prospekt antizipierte tatsächliche Eignung oder rechtliche Möglichkeit des Erwerbs der Waldflächen nicht dargelegt, ohne dabei die Anforderungen an die Darlegungslast in verfahrensfehlerhafter Weise überspannt zu haben. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, §§ 564, 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Rz. 95
In Bezug auf die Waldfläche in H. hat der Musterkläger vorgetragen, eine Prüfung im Mai 2010 habe ergeben, dass diese nicht angekauft werden sollte. Dass diese Waldfläche nach den im Prospekt vorgegebenen Investitionskriterien "nicht [mehr] geeignet" gewesen wäre und sich deswegen eine relevante Abweichung von der Anlageobjektbeschreibung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 VermVerkProspV aF) ergeben hätte, hat er damit nicht behauptet. Hinsichtlich der Waldflächen in B. O. und B. W. hat der Musterkläger die Behauptung aufgestellt, ein Erwerb dieser Waldflächen sei von der Objektgesellschaft nicht mehr in Betracht gezogen worden, nachdem für sie ab Mai 2010 festgestanden habe, die Fa. E. B. würde sie "nicht ankaufen können". Träfe dies zu, hätte sich lediglich der im Prospekt dargestellte Vorbehalt verwirklicht, unter dem der Erwerb der Waldflächen gestanden hat, und würde keine relevante Abweichung in der Anlageobjektbeschreibung begründet (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 VermVerkProspV aF).
Rz. 96
(3) Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht dem Feststellungsziel 1d nicht entsprochen, soweit damit auch die Feststellung begehrt wird, die Angabe zu einem Kaufpreis von 3.400 € je Hektar für die Anbindung der Waldfläche in H. sei unzutreffend.
Rz. 97
Auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Angabe zu den Kaufpreisen kommt es - wie bereits ausgeführt wurde - nicht an. Deshalb kann für den Erfolg der Rechtsbeschwerden dahingestellt bleiben, ob die von dem Zeugen M. vorgelegte und mit Zustimmung der Musterbeklagten zur Akte genommene Forstflächen-Vereinbarung, auf deren Inhalt sich das Oberlandesgericht maßgeblich stützt, den Nachweis der von dem Musterkläger in Abrede gestellten Kaufpreisvereinbarung erbringt.
Rz. 98
(4) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht dem Feststellungsziel 1e, wonach die Angabe, dass eine Eigentumsversicherung bei einem Rechtsstreit den Kaufpreis und sämtliche Prozesskosten erstatten soll, irreführend sei, nicht entsprochen.
Rz. 99
Auf Seite 8 des Prospekts wird unter der Überschrift "Hohe Rechtssicherheit" damit geworben, dass zusätzlich zu der Prüfung der Rechtsverhältnisse an den zu erwerbenden Waldflächen eine Eigentumsversicherung abgeschlossen werden "soll", die im Fall eines Rechtsstreits "u.a. den ursprünglichen Kaufpreis sowie sämtliche Prozesskosten" erstattet. Bei der Darstellung der Risiken der Beteiligung auf Seite 25 des Prospekts heißt es demgegenüber, dass die Objektgesellschaft "soweit möglich" eine Eigentumsversicherung abschließen wird und dennoch das Risiko besteht, dass sie Herausgabeansprüchen Dritter ausgesetzt ist, ohne dass sie den Kaufpreis erstattet bekomme. Zudem steht dort, dass selbst bei einem Obsiegen die Prozesskosten eines Rechtsstreits über das Eigentum nicht vollständig erstattet würden.
Rz. 100
Diese Angaben weisen hinsichtlich der Frage, welchen Deckungsumfang die Eigentumsversicherung hat, indes nur bei oberflächlicher Lektüre einen gewissen Widerspruch auf. Die erkennbar werbemäßige Aussage auf Seite 8 des Prospekts, der ausweislich der Überschrift die "Beteiligung im Überblick" darstellt, wird im Prospekt sodann aber näher erläutert und präzisiert, wodurch die Aussage auf Seite 8 des Prospekts in ihrem Bedeutungsinhalt eingeschränkt und hinreichend klargestellt wird.
Rz. 101
Aus dem Umstand, dass die Waldflächen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung als Anlageobjekt im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 VermVerkProspV aF noch nicht konkret feststanden, musste ein verständiger Anleger schließen, dass auch die auf ihren Erwerb bezogene Eigentumsversicherung noch nicht abgeschlossen war. Deswegen konnten zum Umfang des Versicherungsschutzes keine weitergehenden Angaben gemacht werden als sie sich ihm aus der Verwendung des Begriffs "Eigentumsversicherung (Title Insurance)" erschließen. Dabei geht es um die Absicherung des Risikos, dass der Veräußerer dem Erwerber kein rechtsbeständiges Eigentum an einem bestimmten Grundstück verschaffen kann (vgl. Nickel, VW 2010, 1120). Die Eigentumsversicherung entschädigt den Erwerber des Grundstücks für den finanziellen Schaden, der ihm wegen des rechtmäßigen Verlustes seines Eigentumsrechts entsteht. Für die Frage des Umfangs des Versicherungsschutzes ist maßgeblich, dass der Versicherungsfall einen Eigentumsverlust auslöst, der von der Risikobeschreibung des Versicherungsvertrages umfasst ist. Die Risikoprüfung erfolgt durch den Versicherer im Rahmen der Risikoannahme. Dazu hat der prospektive Versicherungsnehmer beim Versicherungsantrag alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme des Risikos für den Versicherer erheblich sein können, anzuzeigen und nachzuweisen. Dass dies der Objektgesellschaft erst nach erfolgreicher Durchführung einer Due Diligence, auf die im Prospekt mehrfach hingewiesen wird (Seite 22, 25, 63 f. des Prospekts) möglich sein würde, versteht sich dabei von selbst. Deswegen genügt es darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsschutz unter dem Vorbehalt ("soll" bzw. "soweit möglich") des Abschlusses einer Eigentumsversicherung steht.
Rz. 102
Soweit im Anschluss darauf hingewiesen wird, dass von dem Versicherungsschutz die Erstattung des Kaufpreises und der Prozesskosten ausgenommen sein können, folgt dies der gesetzlichen Vorgabe in § 2 Abs. 2 Satz 4 VermVerkProspV aF, das den Anleger treffende maximale Risiko in seiner Größenordnung zu beschreiben. Dieses Risiko besteht darin, dass die Objektgesellschaft Herausgabeansprüchen Dritter ausgesetzt sein kann. Die Eigentumsversicherung soll das Risiko eines finanziellen Schadens wegen des rechtmäßigen Verlustes des Eigentumsrechts reduzieren. Aufgrund dessen wird die erkennbar werbende Angabe auf Seite 8 des Prospekts zum Deckungsumfang der Eigentumsversicherung unter den Risikohinweisen auf Seite 25 relativiert. Ein Anleger, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest, kann sich nicht darauf verlassen, dass es einen entsprechenden Schutz durch eine Eigentumsversicherung geben wird. Insoweit muss der Anleger auch bemerken, dass die Eigentumsversicherung nicht in den Katalog der Investitionskriterien aufgenommen worden ist.
Rz. 103
(5) Dem Feststellungsziel 1f, mit dem beanstandet wird, dass der Prospekt keinen Hinweis darauf enthalte, dass die rumänische Forstbehörde regelmäßig versuche, die Restitution von Waldflächen zu verhindern und die Nutzung restituierter Waldflächen zu erschweren, hat das Oberlandesgericht zu Recht nicht entsprochen.
Rz. 104
Der Anleger wird auf Seite 7 des Prospekts darüber aufgeklärt, dass die Waldflächen vor ihrem Erwerb einer Restitution an den Veräußerer oder seinen Rechtsvorgänger unterlegen haben sollen. Das wird in einen Zusammenhang mit dem Kaufpreis gestellt, soweit damit geworben wird, dass das aus der Restitution resultierende große Angebot an Waldflächen in Rumänien zu einem relativ günstigen Preisniveau führen würde. Über das allgemeine Risiko, das damit verbunden ist, dass die restituierten Waldflächen in Rumänien einer fremden Rechtsordnung unterliegen, wird der Anleger auf Seite 27 des Prospekts sachlich richtig und vollständig aufgeklärt. Dass dabei der Prospekt auf Seite 8 mit einer hohen "Rechtssicherheit" wirbt, trägt dem Umstand Rechnung, dass Rumänien seit dem 1. Januar 2007 Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, was ein Mindestmaß an Rechtsstaatlichkeit verspricht. Dass gleichwohl die Qualität und Rechtssicherheit dieses Rechtssystems hinter westeuropäischen Standards zurückbleiben und der Objektgesellschaft hieraus Nachteile erwachsen können, wird dem Anleger auf Seite 27 des Prospekts ebenso deutlich vor Augen geführt wie das Korruptionsrisiko.
Rz. 105
Diese Risikohinweise umfassten - für den durchschnittlichen Anleger erkennbar - auch das allgemeine Risiko, dass infolge einer unzulässigen Restitution die Verwirklichung des Fondskonzepts gefährdet ist, so dass dieses keiner besonderen Aufklärung bedurfte (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 73; BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15, WM 2017, 1252 Rn. 21). Anders kann es liegen, wenn eine Unzulässigkeit der Restitution aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen ist. Der Musterkläger hat jedoch - was das Oberlandesgericht zu Recht erkannt hat - keine Umstände dargelegt, denen zufolge den Musterbeklagten zu 2 und 3 bei der Aufstellung des Prospekts das spätere Verhalten der rumänischen Forstbehörden zu restituierten Waldflächen hätte bekannt sein müssen. Das wird von den Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer, die in unzulässiger Weise nur ihre eigene Würdigung des Sachverhalts an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Oberlandesgerichts setzen, nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen.
Rz. 106
(6) In Bezug auf das Feststellungsziel 1g hat es das Oberlandesgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei abgelehnt, die begehrte Feststellung zu treffen, der Prospekt vermittele den Eindruck, dass für den Fonds auf ein bewährtes Konzept und geeignete Partner vor Ort zurückgegriffen werden könnte, obwohl es keine entsprechenden Erfahrungswerte gegeben habe.
Rz. 107
Der Musterkläger hat einen Prospektfehler im Zusammenhang mit der beanstandeten Angabe auf Seite 2 des Prospekts, dass es sich um ein "[b]ewährtes Konzept mit erfahrenen Partnern vor Ort" handele, schon nicht dargelegt. Diese Angabe ist nach ihrer äußeren Aufmachung und ihrer inhaltlichen Darstellung aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers offensichtlich als ein subjektives Werturteil und eine werbende Anpreisung des Fondskonzepts zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 27). Er erkennt dabei auch, dass die beanstandete Angabe überhaupt nicht an Erfahrungswerte, auch nicht an solche des Vorgängerfonds, anknüpft. Insoweit sind in die Beurteilung, ob ein Prospektfehler vorliegt (vgl. Klöhn, WM 2012, 97, 103), die lediglich beschreibenden Angaben auf den Seiten 15 und 21 des Prospekts zu dem "N. Waldfonds 1" ohne Belang. War somit die Behauptung des Musterklägers, die Erfahrungen mit dem Vorgängerfonds "N. Waldfonds 1" seien bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung negativ gewesen, schon nicht beweiserheblich, kann dahinstehen, ob die vom Oberlandesgericht vorgenommene Würdigung der Aussage des dazu vernommenen Zeugen M. einer nach Maßgabe von § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, §§ 546, 576 Abs. 1, Abs. 3 ZPO ohnehin nur eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhielte (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 94, BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, WM 2014, 1946 Rn. 28).
Rz. 108
Das erkennen auch die Rechtsbeschwerden an, die gegen die Beweiswürdigung keine Verfahrensrüge erheben. Sie beanstanden alsdann zu Unrecht, die Angabe vermittele eine tatsächlich nicht gegebene Sicherheit dahin, dass die "Fondsinitiatoren" bereits positive Erfahrungen mit dem Fondskonzept gesammelt hätten, obwohl es sich um ein neues Konzept gehandelt habe, für das noch keine aussagekräftigen Erfahrungswerte vorgelegen hätten. Auch wenn sie damit das Gegenteil vorgeben, stützen sie den Prospektfehler in der Sache unverändert auf den für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand des Erfolgs oder Misserfolgs eines vergleichbaren Vorgängerfonds (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2010 - II ZR 213/08, WM 2010, 796 Rn. 14 f.). Damit können sie indes - wie dargelegt - keinen Erfolg haben.
Rz. 109
(7) Zu Recht hat das Oberlandesgericht dem Feststellungsziel 1h, wonach der Prospekt nicht darüber aufkläre, dass eine Eigentumsversicherung regelmäßig erst neun Monate nach Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages über eine Waldfläche abgeschlossen werden könne, nicht entsprochen.
Rz. 110
Wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat, wird zwar das Risiko eines ausbleibenden Versicherungsschutzes dadurch erhöht, dass, die Behauptung des Musterklägers als wahr unterstellt, eine Eigentumsversicherung regelmäßig erst geraume Zeit nach dem Erwerb der Waldflächen abgeschlossen werden kann. Allerdings wird - wie bereits zum Feststellungsziel 1e ausgeführt wurde - über das maximale Risiko, dass trotz Abschlusses einer Eigentumsversicherung die Objektgesellschaft das betreffende Grundstück an einen Dritten herauszugeben hat, sachlich richtig und vollständig aufgeklärt. Weil dieses Risiko unabhängig davon besteht, ob die Eigentumsversicherung bereits vor, zeitnah zum oder erst sehr viel später nach dem Erwerb der Waldfläche abgeschlossen wird, bedarf es hierüber keiner besonderen Aufklärung.
Rz. 111
(8) Dem Feststellungsziel 2 zur Fehlerhaftigkeit der im "Informationsblatt" enthaltenen Angabe darüber, dass drei Waldflächen bereits günstig für den Fonds hätten gesichert werden können, hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen.
Rz. 112
(a) Das Feststellungsziel ist im Musterverfahren statthaft.
Rz. 113
Das Feststellungsziel 2 dient jedenfalls im Verhältnis zur Musterbeklagten zu 2 der Feststellung eines im "Informationsblatt" angeblich enthaltenen Fehlers zur Begründung eines Anspruchs der Anleger wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung. Zwar ist für Aufklärungspflichtverletzungen, die nicht unter Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nicht eröffnet. Das Oberlandesgericht hat dahinstehen lassen, ob es sich bei dem "Informationsblatt" als solchem um eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG handelt. Das ist für die darin enthaltene Angabe, auf die sich der Fehler beziehen soll, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu bejahen. Dabei ist der Senat weder durch § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG noch durch § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG an der Überprüfung gehindert, ob das Feststellungsziel Gegenstand eines Kapitalanleger-Musterverfahrens sein kann (Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 135 und vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 57; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 13).
Rz. 114
Der Begriff der öffentlichen Kapitalmarktinformation setzt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG eine Information über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten voraus, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt ist und einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betrifft. Das trifft auch auf die beanstandete Angabe in dem "Informationsblatt" zu, es hätten "bereits drei Mischwaldflächen mit werthaltigem Baumbestand günstig gesichert" werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - X ARZ 578/13, WM 2014, 329 Rn. 17).
Rz. 115
Zwar beinhaltet diese Angabe nach ihrem erkennbaren Zweck, eine Vielzahl potentieller Anleger für eine Beteiligung an der Kapitalanlage zu werben, in erster Hinsicht ein Werturteil mit einem überschaubaren Informationsgehalt zum Anlageobjekt. Für einen Anleger kann es aber - ohne Präjudiz für die nach materiellem Recht zu beurteilende Fehlerhaftigkeit des "Informationsblatts" - auch von ausschlaggebender Bedeutung sein, wie das Anlageobjekt von dem Anbieter der Kapitalanlage beurteilt wird, wenn diese Beurteilung wie hier mit weiteren Angaben zum Fondskonzept unterlegt ist.
Rz. 116
Dass sich die Information nicht auf ein Unternehmen, sondern auf eine Vermögensanlage bezieht, ist dabei ebenso unerheblich (Waßmuth in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, 1. Aufl., § 1 KapMuG, Rn. 26; Großerichter in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 1 KapMuG Rn. 24; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 1 Rn. 33) wie der Umstand, dass das "Informationsblatt" nicht in dem Katalog der Regelbeispiele in § 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG aufgeführt ist (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 20; Waßmuth in Asmus/Waßmuth, aaO Rn. 33; Großerichter in Wieczorek/Schütze, aaO Rn. 39).
Rz. 117
(b) Die Feststellung zum Feststellungsziel 2 ist allerdings deswegen nicht zu treffen, weil das "Informationsblatt" nicht die Anforderungen an einen Prospekt im materiellen Sinne erfüllt, so dass seine Verwendung als Mittel der schriftlichen Aufklärung schon aus diesem Grund keine Haftung der Musterbeklagten zu 2 aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB zu begründen vermag. Aus demselben Grund unterläge auch die Musterbeklagte zu 3 keiner Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB oder nach § 826 BGB.
Rz. 118
Die Haftungsgründe haben übereinstimmend einen Prospekt zum Bezugspunkt (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 138 und vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, WM 2013, 836 Rn. 23 [zur "Prospekthaftung im weiteren Sinne"]; BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, WM 2016, 1975 Rn. 12; Buck-Heeb/Dieckmann, NJW 2022, 2873 Rn. 17 f. [zur "deliktischen Prospekthaftung"]). Daran hat sich auch nach Neuausrichtung der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur "Prospekthaftung im weiteren Sinne" nichts geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2023 - II ZR 57/21, ZIP 2023, 1588 f.). Unter einem Prospekt in diesem Sinne wird eine marktbezogene schriftliche Erklärung verstanden, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erhebliche Angaben enthält oder den tatsächlichen Anschein eines solchen Inhalts erweckt und dabei tatsächlich oder zumindest dem von ihr vermittelten Eindruck nach den Anspruch erhebt, eine das Publikum umfassend informierende Beschreibung der Anlage zu sein (BGH, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 21; Assmann/Kumpan in Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Aufl., § 5 Rn. 38; Heidelbach in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechtskommentar, 5. Aufl., § 9 WpPG Rn. 9). Danach kann zwar auch ein körperlich von dem ausdrücklich als Verkaufsprospekt bezeichneten Druckwerk getrenntes Schriftstück, das zusammen mit diesem vertrieben wird, bei der gebotenen Gesamtbetrachtung Bestandteil eines Prospekts im materiellen Sinne sein (BGH, Urteil vom 17. November 2011, aaO Rn. 23). Diese Voraussetzungen treffen auf das "Informationsblatt" jedoch nicht zu.
Rz. 119
Das "Informationsblatt" hat nach seiner äußeren Aufmachung und inhaltlichen Darstellung, was der Senat selbst feststellen kann (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22 und vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 31), einen erkennbar werblichen und weniger informativen Charakter und erfüllt damit nicht die Anforderungen an das Vorliegen eines Prospekts im materiellen Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/13, WM 2013, 836 Rn. 22; Assmann/Kumpan in Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Aufl., § 5 Rn. 39; Hebrant, ZBB 2011, 451, 454 ff.; Heidelbach in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechtskommentar, 5. Aufl., § 9 WpPG Rn. 10). In dem "Informationsblatt" werden zwar auf zwei Seiten die Chancen einer Investition mit den für die Werbung typischen Stilmitteln prägnant, vereinfachend und anpreisend herausgestellt, um beim Leser ein erstes Interesse an der Kapitalanlage und an weiteren Informationen zu wecken. Die fehlende Relevanz für eine Anlageentscheidung wird aber durch den Hinweis hervorgehoben, dass es sich um eine "unverbindliche Vorabinformation" handele und "maßgeblich […] ausschließlich der gültige Verkaufsprospekt" sei. Zudem wird der Leser aufgefordert, anzukreuzen, ob er die Emissionsunterlagen erhalten möchte. Dementsprechend kann er auch nur unverbindlich eine Zeichnungssumme reservieren und seinen Beitritt zu der Fondsgesellschaft nicht allein aufgrund des "Informationsblatts" erklären. Damit wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das "Informationsblatt" gerade nicht sämtliche für die Anlageentscheidung erheblichen Informationen enthält, so dass mit dessen Verwendung gegenüber dem Anleger kein relevanter Vertrauenstatbestand (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB) gesetzt oder ein Kapitalanlagebetrug (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) begangen werden könnte.
Rz. 120
bb) Die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite haben jedoch Erfolg, soweit sie sich dagegen wenden, dass das Oberlandesgericht zugunsten der Musterbeklagten zu 1 bis 3 Feststellungen zu den Feststellungszielen 5, 6 und 10 zum Adressatenkreis des Prospekts und des Prospektnachtrags sowie zum Beurteilungsmaßstab eines Prospektfehlers getroffen hat.
Rz. 121
(1) Die Entscheidungserheblichkeit und damit das Sachentscheidungsinteresse für diese Feststellungsziele ist nicht deshalb entfallen, weil die mit den Feststellungszielen 1 und 2 geltend gemachten Prospektfehler nicht vorliegen, so dass der Erweiterungsbeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 5, 6 und 10 für gegenstandslos zu erklären wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54).
Rz. 122
Die Feststellungsziele 5, 6 und 10 sind von den Musterbeklagten zu 1 bis 3 im Wege der Erweiterung des Musterverfahrens (§ 15 Abs. 1 KapMuG) in das Musterverfahren eingeführt worden, um eine umfassende Erledigung der nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 28; Dörfler in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, 1. Aufl., § 15 KapMuG Rn. 3; KK-KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 15 Rn. 6). Sie sind deswegen auch derart offen formuliert, dass sie sich nicht ausschließlich auf die mit den Feststellungszielen 1 und 2 behaupteten Prospektfehler beziehen, sondern sie sollen den Musterbeklagten zu 1 bis 3 in allen ausgesetzten Verfahren eine ihnen günstige Entscheidung über den Streitgegenstand ermöglichen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, WM 2020, 1774 Rn. 24; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 41; Waßmuth in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, 1. Aufl., § 2 KapMuG Rn. 14). Aus diesem Grund ist den Feststellungszielen 5, 6 und 10 im Unterschied zu dem anders gelagerten Fall, dass eine solche Wechselbeziehung zwischen einzelnen Feststellungszielen anzunehmen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 107), die Entscheidungserheblichkeit nicht abzusprechen. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass in einzelnen ausgesetzten Verfahren von den Anlegern andere Prospektfehler, insbesondere solche aufgrund eines fehlenden oder fehlerhaften Prospektnachtrags, behauptet werden, die nicht Gegenstand der Feststellungsziele 1 und 2 sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 29 ff.). Es ist daher möglich, dass einzelne Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG ausschließlich wegen der Feststellungsziele 5, 6 und 10 ausgesetzt wurden, zu denen das Oberlandesgericht in dem Musterentscheid auch eine Sachentscheidung getroffen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 91).
Rz. 123
(2) Allerdings hätte das Oberlandesgericht keine Sachentscheidung zugunsten der Musterbeklagten zu 1 bis 3 treffen dürfen, weil die Feststellungsziele 5, 6 und 10 unzulässig sind.
Rz. 124
(a) Das Feststellungsziel 5 ist unzulässig, weil es nicht hinreichend bestimmt ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Rz. 125
Der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) tritt im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift. Demnach darf ein Feststellungsziel nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO entsprechend) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Gegner deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 64 und vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 96). Zur Konkretisierung eines Feststellungsziels kann auch der im Vorlage- oder Erweiterungsbeschluss wiedergegebene Parteivortrag führen (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023 - XI ZB 30/20, WM 2023, 1403 Rn. 52; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 67). Ob für die Konkretisierung des Feststellungsziels auf den dem Erweiterungsbeschluss zugrunde liegenden Antrag nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KapMuG zurückgegriffen werden kann, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020, aaO juris Rn. 243 [insoweit nicht in WM 2021, 285 abgedruckt]). Die Frage kann auch hier offenbleiben.
Rz. 126
Die Formulierung des Feststellungsziels 5, dass sich das Beteiligungsangebot an Anleger richte, die in ihrem Anlageverhalten mehr chancen- als sicherheitsorientiert seien, wird den dargestellten Anforderungen an die Bestimmtheit schon deshalb nicht gerecht, weil damit die Kriterien für eine Chancen- oder Sicherheitsorientierung nicht benannt werden. Das Oberlandesgericht hat das Feststellungsziel 5 in den Gründen des Musterentscheids unter Bezugnahme auf einzelne Angaben im Prospekt zwar dahingehend konkretisiert, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele, deren Ergebnis nicht wirklich vorhergesagt werden könne und die nur für Investoren geeignet sei, die einen Verlust hinnehmen könnten. Weder dem Feststellungsziel selbst noch dem Erweiterungsbeschluss, der sich nur zur teilweisen Zurückweisung des Erweiterungsantrags der Musterbeklagten zu 1 bis 3 verhält, lässt sich diese Konkretisierung jedoch ansatzweise entnehmen.
Rz. 127
(b) Das Feststellungsziel 6 ist ebenfalls unzulässig, weil es keinen musterverfahrensfähigen Inhalt hat.
Rz. 128
Unzulässig ist ein Feststellungsziel im Musterverfahren unter anderem dann, wenn es auf die Feststellung von Tatsachen oder Rechtsfragen gerichtet ist, die nicht verallgemeinerungsfähig sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15, vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 135, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 70 und vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 17). So liegt der Fall hier.
Rz. 129
Das Feststellungsziel 6, wonach sich das Beteiligungsangebot an Anleger richte, die bereit seien, der im Prospekt und im Nachtrag dargestellten Konzeption zu folgen, befasst sich mit einer auf den individuellen Anleger bezogenen Anspruchsvoraussetzung. Diese Frage ist nicht für alle Anleger generell auf der Grundlage eines einheitlichen Empfängerhorizonts zu beantworten und kann daher nicht Gegenstand eines Feststellungziels im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG sein.
Rz. 130
(c) Das Feststellungsziel 10 ist gemessen an den Anforderungen, die an die Bestimmtheit eines Feststellungsziels im Musterverfahren zu stellen sind, ebenfalls unzulässig.
Rz. 131
Das Oberlandesgericht hat das unvollständig formulierte Feststellungsziel 10 rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt, dass damit die Feststellung begehrt werde, es obliege der Geschäftsführung des Fonds, die Entscheidung über Auswahl, Erwerb, Verwaltung oder Versicherung einer Waldfläche zu treffen. Es hat auf dieser Grundlage dem Feststellungsziel wortlautgetreu entsprochen. Darum geht es bei dem Feststellungsziel 10 jedoch nicht. Das Oberlandesgericht übersieht, dass es dem ersten Satzteil, der sich mit Auswahl, Erwerb, Verwaltung oder Versicherung einer Waldfläche befasst, grammatikalisch an einem Prädikat fehlt. Bei verständiger Auslegung des Feststellungsziels tritt an seine Stelle der Klammerzusatz "(‚nicht ganz fern liegt‘)", mit dem ein "konkretes Risiko im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BGH" gemeint ist. Dadurch ändert sich der Bedeutungsgehalt des Satzes. Das Feststellungsbegehren ist nicht auf die Feststellung einer Entscheidungsbefugnis, sondern einer Aufklärungspflicht der Geschäftsführung gerichtet.
Rz. 132
Ausgehend hiervon genügt das Feststellungsbegehren deswegen nicht den Anforderungen, die an eine hinreichende Bestimmtheit eines Feststellungsziels zu stellen sind, weil es als Bezugspunkt der Aufklärungspflicht ein "konkretes Risiko im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BGH" hat, zu dem weder in dem Feststellungsziel 10 selbst noch in dem ergänzend heranzuziehenden Erweiterungsbeschluss ansatzweise Kriterien benannt werden. Der Klammerzusatz "(‚nicht ganz fern liegt‘)" trägt nicht zu einer Konkretisierung bei. Die Frage, ob danach ein "konkretes Risiko im Sinne der Rechtsprechung des BGH" besteht, lässt sich für Auswahl, Erwerb, Verwaltung oder Versicherung einer Waldfläche nicht abstrakt beantworten, sondern hängt von einer bestimmten Angabe im Prospekt ab, auf die sich das Feststellungsziel 10 jedoch nicht bezieht. Fehlt es somit an der Formulierung einer subsumtionsfähigen abstrakten Rechtsfrage, die in den ausgesetzten Verfahren auf den Einzelfall angewendet werden könnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2020 - XI ZB 24/16, BGHZ 228, 133 Rn. 126 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 52), bliebe eine Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), in unzulässiger Weise den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen.
III.
Rz. 133
Über die von den Musterbeklagten zu 1 bis 3 erhobene Einrede der Verjährung ist nicht zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz dient ausschließlich einer rechtlichen Überprüfung des Musterentscheids (§ 2 Abs. 3 Satz 2 KapMuG), in dem über die durch den Vorlage- oder Erweiterungsbeschluss vorgegebenen Feststellungsziele (§ 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 KapMuG) entschieden wird (vgl. Reuschle in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 16 KapMuG Rn. 3 und § 20 KapMuG Rn. 1; KK-KapMuG/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 14). Dazu gehört die Frage der Verjährung nicht.
IV.
Rz. 134
Die Rechtsbeschwerden auf Musterklägerseite rügen zu Unrecht die Zuständigkeit des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2022 - XI ZB 32/21, WM 2022, 1684 Rn. 33 f. mwN). Soweit sie die Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter rügen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), falls der Senat die Sache nicht dem Großen Senat für Zivilsachen vorlegt, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine bisherige Rechtsprechung zu den allgemeinen Aufklärungspflichten der Altgesellschafter unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs neu ausgerichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2023 - II ZR 57/21, ZIP 2023, 1588 f.). Diese neu ausgerichtete Rechtsprechung steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZR 60/22, BKR 2023, 718 Rn. 7), so dass die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 GVG nicht vorliegen.
V.
Rz. 135
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 KapMuG i.V.m. § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechend. Danach haben der Musterkläger, die weiteren Rechtsbeschwerdeführer und alle Beigeladenen die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen.
Rz. 136
Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 bis 3 haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der zu ihren Lasten getroffenen Feststellungen zu den Feststellungszielen 1b sowie 1d und dazu, dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 3 und 4 für gegenstandslos zu erklären ist (§ 26 Abs. 2 Satz 1 KapMuG entsprechend). Zwar ist mit der Gegenstandsloserklärung der Feststellungsziele keine für die Musterbeklagten günstige Sachentscheidung verbunden, die sie mit ihren Rechtsbeschwerden anstreben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 113 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 76). Gleichwohl bewirkt sie die Beseitigung der Beschwer der Musterbeklagten.
Rz. 137
Demgegenüber wenden sich der Musterkläger und die weiteren Rechtsbeschwerdeführer mit ihren Rechtsbeschwerden ohne Erfolg dagegen, dass das Oberlandesgericht die Prospektfehler, die Gegenstand der Feststellungsziele 1a, 1c bis 1h und 2 sind, nicht oder nur teilweise festgestellt hat. Die Aufhebung der zu Lasten des Musterklägers getroffenen Feststellungen zu den Feststellungszielen 5, 6 und 10, die im Musterverfahren als unstatthaft zurückzuweisen sind, rechtfertigt es nicht, den Musterbeklagten zu 1 bis 3 einen Teil der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Ihr Teilunterliegen ist im Verhältnis zum Obsiegen hinsichtlich der die Prospektfehler betreffenden Feststellungsziele 1 und 2 nur von verhältnismäßig geringfügiger Bedeutung (§ 26 Abs. 3 KapMuG i.V.m. § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechend; vgl. Riedel in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 26 Rn. 1).
Rz. 138
Die Kostentragungspflicht sämtlicher Beteiligter auf Musterklägerseite (§ 26 Abs. 2 KapMuG entsprechend) ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass der Erfolg der von den Musterbeklagten geführten Rechtsbeschwerden sich nicht nur auf den Musterkläger, sondern auf alle Beigeladenen erstreckt, unabhängig davon, ob sie im Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt waren oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 53; BT-Drucks. 15/5091, S. 32; jeweils zu § 19 Abs. 2 KapMuG in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung; vgl. auch Riedel in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 26 Rn. 13, 15 zum Teilunterliegen bei wechselseitig eingelegter Rechtsbeschwerde).
VI.
Rz. 139
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Danach ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 10 Rn. 80). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 5.865.516,67 €.
Rz. 140
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 118 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81). Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten auf 5.865.516,67 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten des Musterklägers auf 592.700 € festzusetzen.
Ellenberger |
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Grüneberg |
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Menges |
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Derstadt |
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Ettl |
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Fundstellen
Haufe-Index 16193366 |
BB 2024, 770 |
NJW-RR 2024, 458 |
NZG 2024, 545 |
WM 2024, 393 |
JZ 2024, 179 |
ZBB 2024, 153 |