Verfahrensgang

OLG Celle (Beschluss vom 28.12.2015; Aktenzeichen 15 UF 227/14)

AG Peine (Entscheidung vom 15.10.2014; Aktenzeichen 20 F 176/14)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des OLG Celle vom 28.12.2015 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die zu erwartenden Kosten vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen werden (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 1 und 4 ZPO).

Wert: bis 500 EUR

 

Gründe

Rz. 1

Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf. Der rechtliche Ausgangspunkt des OLG für die Wertbemessung und die von ihm vorgenommene Schätzung des Werts des Beschwerdegegenstands (§ 61 Abs. 1 FamFG) geben keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen.

Rz. 2

Zum einen begegnet die Bewertung der Zeit und des Aufwands für die Erteilung der Auskunft mit höchstens 100 EUR keinen Bedenken. In seiner ersten Verwerfungsentscheidung hatte das OLG sich hierzu nicht im Einzelnen verhalten. Dass die jetzigen Annahmen unzutreffend seien, macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Zum anderen hat das OLG entsprechend den Vorgaben im zurückverweisenden Senatsbeschluss vom 2.9.2015 (XII ZB 132/15, FamRZ 2015, 2142 Rz. 16 ff.) nunmehr die Kosten für die (teilweise) Abwehr einer Zwangsvollstreckung berücksichtigt. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge ist die Kostenermittlung zutreffend (vgl. auch BGH v. 11.5.2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rz. 19 und BGH, Urt. v. 10.12.2008 - XII ZR 108/05, FamRZ 2009, 495 Rz. 16). Im Übrigen würde die Beschwer die Grenze von 600 EUR selbst dann nicht übersteigen, wenn insoweit von den von der Rechtsbeschwerde behaupteten Kosten von 401,12 EUR auszugehen wäre.

Rz. 3

Von einer weiteren Begründung wird gem. § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10179724

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