Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 05.03.2013) |
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. März 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger Me. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Rz. 1
1. Die Verfahrensrügen sind nicht wirksam erhoben.
Rz. 2
Die Revisionsbegründung vom 8. Juli 2013, in der die Verfahrensrügen erhoben wurden, war entgegen § 345 Abs. 2 StPO nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von Rechtsanwalt Dr. M. „als Unterbevollmächtigtem” von Rechtsanwalt Mo. unterzeichnet; beigefügt ist diesem Schriftsatz zudem die von Rechtsanwalt Mo. Herrn Rechtsanwalt Dr. M. erteilte Untervollmacht. Der am 20. März 2013 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellte Rechtsanwalt Mo. (Bd. XII Bl. 257 f. d.A.) konnte seine Befugnisse jedoch nicht wirksam auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1981 – 1 StR 303/81, StV 1981, 393; vom 13. April 2010 – 3 StR 24/10, StV 2011, 650; vom 8. Dezember 2012 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277 jeweils mwN). Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt Dr. M. als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers oder aufgrund einer Bevollmächtigung durch den Angeklagten tätig geworden war, sind angesichts des eindeutigen Wortlauts der Mitteilungen nicht ersichtlich; solches wird auch nicht geltend gemacht. Die Rechtsanwalt Mo. früher vom Angeklagten erteilte Vollmacht war mit der Beiordnung als Pflichtverteidiger erloschen und berechtigte daher ebenfalls nicht zur Erteilung einer Untervollmacht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 142 Rn. 7 mwN).
Rz. 3
2. Die von Rechtsanwalt Mo. am Tag der erneuten Zustellung des Urteils im Schriftsatz vom 9. September 2013 erhobene – nicht näher begründete – Sachrüge hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 30. Oktober 2013 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch ändert der Senat – aus den in der Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen – den Schuldspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe wie aus dem Tenor ersichtlich ab.
Unterschriften
Sost-Scheible, Roggenbuck, Cierniak, Mutzbauer, Bender
Fundstellen
Haufe-Index 6482953 |
NStZ-RR 2016, 134 |