Tenor

Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Dies gilt auch für den Beschluss vom 13. März 2018 – 4 StR 27/18. Der Senat hat sich in dieser Entscheidung – in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung – nur zu dem Begriff der (vom Angeklagten bestrittenen) „neu hervorgetretenen Umstände” im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO verhalten. Ob der Begriff der „erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstände” im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO in gleicher Weise auszulegen ist, hat der Senat nicht entschieden. Im Ergebnis neigt der Senat für die im Anfrageverfahren aufgeworfene Rechtsfrage, die allein die Auslegung des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO betrifft, der Rechtsauffassung des 1. Strafsenats zu (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 1 ARs 14/19).

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Cierniak, Bender, Quentin, Bartel

 

Fundstellen

Haufe-Index 13694347

wistra 2020, 172

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