Leitsatz (amtlich)
Der in einem Betreuungsverfahren ergangene Beschluss, durch den das - gegen ein Mitglied des Beschwerdegerichts gerichtete - Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt wurde, kann nicht mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG angefochten werden.
Normenkette
FamFG §§ 6, 58, 70; ZPO §§ 567, 574
Verfahrensgang
LG Würzburg (Beschluss vom 08.08.2011; Aktenzeichen 3 T 1040/11) |
AG Würzburg (Entscheidung vom 09.05.2011; Aktenzeichen 27 XVII 261/11) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Würzburg vom 8.8.2011 wird auf dessen Kosten verworfen.
Beschwerdewert: 3.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Der Betroffene wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen den in einem Betreuungsverfahren ergangenen Beschluss, durch den das Beschwerdegericht sein Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt hat; dieses richtete sich gegen die Vorsitzende Richterin der Beschwerdekammer.
II.
Rz. 2
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Rz. 3
Die - vom LG nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, der u.a. in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers die Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung vorsieht, ist hier entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht einschlägig.
Rz. 4
Bei dem Beschluss, der ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, handelt es sich um eine Zwischenentscheidung (vgl. BGH Beschl. v. 24.11.2008 - II ZB 4/08, WM 2009, 329 Rz. 9 f.). Zwischenentscheidungen sind jedoch nicht mit der Beschwerde nach § 58 FamFG isoliert angreifbar (Senatsbeschluss v. 1.12.2010 - XII ZB 227/10, FamRZ 2011, 282 Rz. 14), weshalb auch eine Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG nicht in Betracht kommt (vgl. Prütting/Helms/Abramenko FamFG 2. Aufl., § 70 Rz. 2; Zöller/Feskorn ZPO, 29. Aufl., § 70 FamFG Rz. 2; a.A. Fröschle/Guckes Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 2. Aufl., § 6 FamFG Rz. 23; Schulte-Bunert/Weinreich/Schöpflin FamFG 3. Aufl., § 6 Rz. 44).
Rz. 5
Zwar hat der Gesetzgeber gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches trotz ihres Charakters als Zwischenentscheidung in § 6 Abs. 2 FamFG eine Anfechtungsmöglichkeit vorgesehen. Soweit das Gesetz hierfür auf die entsprechende Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO verweist, bestimmt sich die Rechtsbeschwerde jedoch nicht nach § 70 FamFG, sondern nach §§ 574 ff. ZPO (Senatsbeschlüsse v. 30.3.2011 - XII ZB 692/10, FamRZ 2011, 966 Rz. 10 f.; v. 5.1.2011 - XII ZB 152/10, FamRZ 2011, 368 Rz. 2 jeweils zu § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG; BGH Beschl. v. 4.3.2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 = FGPrax 2010, 154 Rz. 5; Fölsch FamRZ 2011, 260 [261 f.], jeweils zu § 76 Abs. 2 FamFG [insoweit anders noch Senatsbeschlüsse v. 18.5.2011 - XII ZB 265/10, FamRZ 2011, 1138 Rz. 6; v. 23.6.2010 - XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1425 Rz. 3]; Zöller/Feskorn ZPO, 29. Aufl., § 70 FamFG Rz. 2; vgl. auch Senatsbeschluss v. 28.9.2011 - XII ZB 2/11, FamRZ 2011, 1933 Rz. 7 f. zur Anfechtung isolierter Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen. AA, wonach die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ausgeschlossen ist, Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG § 70 Rz. 6; s. auch Bahrenfuss FamFG § 6 Rz. 41).
Rz. 6
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch auch nach § 574 ZPO unstatthaft, weil sie weder im Gesetz vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Fundstellen