Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. November 2021
a) im Ausspruch über die Einziehung der „sichergestellten Machete“ aufgehoben, diese entfällt;
b) im Ausspruch über die Einziehung der „sichergestellten Betäubungsmittel“ dahingehend abgeändert, dass 1.047,79 Gramm Marihuana sowie 4.776,06 Gramm Marihuana eingezogen sind.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung der „sichergestellten Betäubungsmittel“ sowie der „sichergestellten Machete“ angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Rz. 2
1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Rz. 3
2. Die auf § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gestützte Einziehung der Machete ist hingegen rechtsfehlerhaft, weil eine Verurteilung nach dem WaffG nicht erfolgt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 2018 - 3 StR 306/18 und vom 9. Juni 2021 - 4 StR 523/20, juris Rn. 13 zum Fall einer Einstellung gemäß § 154a StPO). Im Übrigen handelt es sich bei einer Machete um ein Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm, bei dem lediglich dessen Führen eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 53 Abs. 1 Nr. 21a, 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG darstellt. Der bloße Besitz einer Machete ist nicht verboten. Die Voraussetzungen einer an sich möglichen Einziehung als Tatwerkzeug nach § 74 StGB sind in den Urteilsgründen nicht durch Feststellungen belegt.
Rz. 4
3. Im Übrigen holt der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Betäubungsmittel nach.
Rz. 5
4. Der geringfügige Erfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Franke |
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Fundstellen
Dokument-Index HI15686576 |