Entscheidungsstichwort (Thema)
Brandstiftung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Juli 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß aus dem Schuldspruch das Wort „vorsätzlicher” gestrichen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlicher” Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Versicherungsmißbrauch verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hat nur die unnötige Bezeichnung der Tat als „vorsätzliche” Brandstiftung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 24) aus der Urteilsformel gestrichen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt, weil er das Ladengeschäft, in dem seine Ehefrau einen Handel mit Geschenkartikeln und Tabakwaren sowie eine Lotto-Annahmestelle betrieb, ohne Eigentümerin des Gebäudes zu sein, in der Absicht in Brand gesetzt hatte, die Versicherungsleistungen aus der Feuerversicherung seiner Ehefrau und damit dem Familieneinkommen zukommen zu lassen. Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich in der an das Ladengeschäft angrenzenden Apotheke zum Zeitpunkt der Brandlegung gegen 3.45 Uhr die den Nachtdienst versehende Apothekerin und schlief. Sie wurde durch den bei der Tat verursachten Lärm wach und konnte sich deshalb durch die bereits völlig verqualmte Apotheke vor dem sich schnell ausbreitenden Brand retten. Das Landgericht hat ausgeführt, sie sei durch die Tat an Leib und Leben konkret gefährdet gewesen (UA S. 19).
Danach liegt es nahe, daß sich der Angeklagte der besonders schweren Brandstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB i.V.m. § 306 a Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat. Er hat eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB bezeichnete Sache (ein Gebäude) in Brand gesetzt. Auf die Eigentumslage an dem Gebäude kommt es nicht an. Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß § 306 a Abs. 2 StGB durch die Verweisung auf die „in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete(n) Sache(n)” nur an das Inbrandsetzen oder die Zerstörung durch Inbrandsetzung bestimmter Arten von Gegenständen anknüpft, nicht auch an das fremde Eigentum dieser Objekte (BGH NStZ 1999, 32, 33 mit insoweit zustimmender Anm. Wolters JR 1999, 208, 209; BGH, Beschl. vom 10. Dezember 1998 - 3 StR 364/98). Der Wortlaut der Vorschrift spricht insoweit für diese Auslegung, als in § 306 a Abs. 2 StGB auf die in § 306 Abs. 1 StGB vor der Aufzählung der einzelnen Tatobjekte stehende Fremdheit gerade nicht Bezug genommen wird und sich andernfalls die schlichte Verweisung auf „306 Abs. 1” angeboten hätte (Horn in SK-StGB 49. Lfg. § 306 a Rdn. 25). Hierfür sprechen auch systematische Erwägungen (vgl. Wolters JR 1999, 208, 209). Fremde Sachen sind als Tatobjekte deshalb nicht ausgeschlossen. § 306 a Abs. 2 StGB ist auch in diesem Fall keine Qualifikation des § 306 Abs. 1 StGB (so Horn in SK-StGB 49. Lfg. § 306 a Rdn. 26, 24; aA Fischer in Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 306 a Rdn. 10).
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen dadurch einen anderen Menschen zumindest in konkrete Gesundheitsgefahr (vgl. BGH NStZ 1999, 32, 33) gebracht. Die Feststellungen, die Apotheke habe Nachtdienstbereitschaft gehabt, lassen es nicht fern liegen, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß sich in der Apotheke deswegen zur Nachtzeit eine Person aufhielt, die durch die Brandlegung in Gefahr geriet, und damit bei der Tatausführung deren Gefährdung zumindest billigend in Kauf genommen hat. Damit läge die von § 306 a StGB geforderte Vorsatz-Vorsatz-Kombination vor. Eine Tat, bei der der Täter die Gefahr nur fahrlässig verursacht (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination nach § 306 d Abs. 1 Alt. 2 StGB), wäre keiner der in § 306 b Abs. 2 StGB geforderten „Fälle des § 306 a” (vgl. Wolters JR 1998, 271, 273).
Das Landgericht hat weiter festgestellt, daß der Angeklagte in der Absicht handelte, eine andere Straftat, nämlich einen Betrug zum Nachteil der Feuerversicherung durch Geltendmachung des Brandschadens, zu ermöglichen. Dies reicht zu der von § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB geforderten Absicht aus. Es ist nicht erforderlich, daß nach der Vorstellung des Täters die andere Tat gerade durch die spezifischen Auswirkungen der Gemeingefahr aufgrund der Brandlegung begünstigt wird (BGH, Urt. vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt = NJW 2000, 226; BGH, Beschl. vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99; aA Fischer in Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 306 b Rdn. 9; Horn in SK-StGB 49. Lfg. § 306 b Rdn. 12).
Dadurch, daß das Landgericht diese Prüfung unterlassen hat, ist der Angeklagte indes nicht beschwert.
Unterschriften
Kutzer RiBGH Dr. Rissing-van Saan ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben. Kutzer, Miebach, Winkler, Pfister
Fundstellen
Haufe-Index 540630 |
StV 2001, 16 |