Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, in welchem Umfang die in dieser Sache in Spanien erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Im Hinblick darauf, dass Spanien ein langjähriger Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist und sich aus dem Urteil keine Anhaltspunkte für erschwerte Haftbedingungen ergeben, kommt ein anderer Maßstab als 1:1 nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2005 – 5 StR 526/04). Der Senat hat deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
Unterschriften
Rissing-van Saan, Otten, Rothfuß, Roggenbuck, Appl
Fundstellen
Dokument-Index HI2554992 |
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